Wertkarten kauf Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

13. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)
Wertkarten kauf Einleitung eines Steuerstrafverfahrens

Guten Tag,
zunächst erst einmal die Hintergrund Story.
Ich habe 2014/2015 regelmäßig von Privatpersonen Paysafekarten gekauft. Die Wertkarte wurde direkt gekauft und eingelöst, dazu komme ich aber gleich. Die karten hatten ein Guthaben zwischen 25€ und 100€.
Die Karten wurden wie schon erwähnt von Privatpersonen gekauft, ohne Kaufvertrag, Rechnung etc. Beispielsweise hatte die Person eine 100€ Karte die ich dieser für 80€ PayPal Guthaben oder Überweisung abgekauft habe.
Der Hintergrund ist, dass man Paysafekarten nicht auszahlen kann (2014/2015 zumindestens noch nicht).

Diese Paysafekarten wurden dann von mir in diversen Online-Casinos eingezahlt. Mit dem Guthaben wurde dann gespielt und mit mehr oder weniger Gewinn ausgezahlt.

Ende 2018 kam nun eine Aufforderung für eine Umsatzsteuererklärung, die ich mit meinem Steuerberater auch gemacht habe. Vor gut einem Monat kam dann vom Finanzamt eine Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Dort habe ich Persönliche Daten ausgefüllt, unter anderem Nettogehalt, Adressdaten, Unterhaltzahlungen usw.

Alles in allem kam ich also 2014 und 2015 auf diese gerundeten Zahlen

Einnahmen: 116.000€
Ausgaben: 110.000€

Dem Finanzamt wurde auch mitgeteilt, dass es sich dabei um Arbitragegeschäfte handelte. Eine Akteneinsicht habe ich bereits angefordert.

Mit was für Konsequenzen kann ich rechnen? Kann es passieren, dass ich für den gesamten Umsatz Umsatzsteuer zahlen muss?
Sollte das passieren muss ich Privatinsolvenz anmelden. Oder macht mich mein Steuerberater nur unnötig verrückt?

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31 Antworten
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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10653 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
Umsatzsteuer wird auf den [steuerpflichtigen] Umsatz fällig!


Soviel Zeit muss sein. ;)

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#3
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
was sagt der Stb dazu? Warum macht er Sie verrückt, statt Sie zubertaten?

Umsatzsteuer wird auf den Umsatz fällig!


Der Stb sagt, dass es sein kann das ich auf den gesamten Betrag Steuern zahlen muss. Im Endeffekt waren es ja nur 6.000€ Gewinn.

Was davon ist der Steuerpflichtiger Umsatz? Sind es die 6.000€ Gewinn oder die 116.000€ Einnahmen, obwohl ich ja 110.000€ investiert hat.
Außerdem hat der Stb gesagt das ich evtl wegen Geldwäsche angezeigt werden könnte.

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Umsatzsteuer fällt - wie der Name bereits sagt - auf den Umsatz und nicht auf den Gewinn an.
Die Differenzsteuerung findet m.E. keine Anwendung.

Da die Karten von Privatpersonen erworben wurden, kann keine Vorsteuer abgezogen werden.

Somit dürften es ca. 18.500 Euro USt sein. Deshalb ein Insolvenzverfahren?

Hatten Sie keine Zweifel, ob Geschäfte in einem derart nachhaltigen Umfang gewerblich bzw. unternehmerisch sein würden?

Wie hoch war der Umsatz in 2014 und wann begannen Sie mit der Tätigkeit?

-- Editiert von Cybert. am 13.03.2019 16:46

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10653 Beiträge, 4201x hilfreich)

Hier werden munter verschiedene Steuerarten durcheinander geworfen.

Gegen wir mal davon aus, dass alle Umsätze auch steuerpflichtig waren, dann bleibt die Umsatzsteuer aus den Umsätzen über 116.000 €.
Dem gegenüber würde "normalerweise" der Vorsteuerabzug aus den 110.000 € stehen, da diese 110.000€ allerdings aus Käufen von Privatpersonen stammen können Sie keine Vorsteuer geltend machen.
Die 110.000€ wären als Betriebsausgaben dem Finanzamt glaubhaft zu machen, da sehe ich allerdings schwarz und nicht nur aus dem Grund, dass für die Käufe auch noch jeglicher Beleg fehlt.

Zitat (von danatu):
Sind es die 6.000€ Gewinn


Der wäre über die Einkommenssteuer bzw. Körperschaftssteuer zu versteuern.

Allerdings wage ich wie gesagt zu bezweifeln, dass die 110.000€ "Ausgaben" anerkannt werden und sich so der der "buchhalterische Gewinn" noch deutlich erhöhen wird.....

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#6
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe gerade in den Unterlagen nachgesehen.
Es waren 2014 die 116.000€ Gewinn und 110.000€ Ausgaben. 2015 waren es 29.000€ einnahmen und 30.000€ Ausgaben also ein Verlust.

Privatinsolvenz deswegen weil hier schon ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde und man doch i.d.r. die Summe der Nachzahlung als Strafe drauf zahlen muss.

Sprich 145.000€ Umsatz 19% Steuern sind 27.550€. Dazu kommen nochmal ca 27.550€ Strafe sind insg. also 55.100€.
55.100€ kann ich nicht zahlen, deswegen Privatinsolvenz.

Gibt es nicht die Möglichkeit das als Glücksspielgewinne geltend zu machen, da ich sogut wie alles über Online Casinos "eingenommen" habe?


Edit:
Hier ein Auszug der Steuererklärungen die an das Finanzamt geschickt wurden. Hier ist der reine Gewinn angegeben, nicht die 116.000€ von 2014 und 29.000€ von 2015.

2014
https://ibb.co/hYhvY3P

2015
https://ibb.co/ZYqW7WG

Weiß das Finanzamt überhaupt von den o.G. eingenommenen Summen? Kann es evtl. sein das ich nur Steuern für diese Beträge zahlen muss die ich in der Steuererklärung genannt habe?

-- Editiert von danatu am 13.03.2019 17:24

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Die Strafe sehe ich hier nicht als verdoppelt an.

Im Übrigen bleiben hinterzogene Steuern seit 1.7.2014 und Strafen bei einer Insolvenz außen vor (§ 302 InsO ) und verjähren erst nach dreißig Jahren.
Insofern bringt eine Privatinsolvenz insoweit nicht viel.

Tatsächlich frage ich mich allerdings, worin die erbrachte Leistung liegt, da Sie das Guthaben offenbar für eigene Rechnung und nicht für andere verwendet haben.
Als ob sie quasi einen 100€-Schein für 80€ erworben und dafür eingekauft hätten!?

-- Editiert von Cybert. am 13.03.2019 17:28

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Der Gewinn mag zutreffend ermittelt worden sein, ist aber nur für doe Einkommensteuer, nicht für die Umsatzsteuer entscheidend!

Das Finanzamt kann z.B. durch eine Prüfung bei einem anderen Steuerpflichtigen Kenntnis von Ihren Geschäften erhalten haben.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#9
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich meine damit, noch sind von meiner Seite beim Finanzamt keinerlei Beträge in Form von 116.000€ oder 29.000€ aufgetaucht. Wenn ich in der Umsatzsteuererklärung nur diese 6.000€ Angegeben habe als Arbitragegeschäft, komme ich damit dann noch davon oder erhält das Finanzamt von beispielsweise meiner Bank genaue Transaktionen?

Paysafecard hat eine sehr Begrenzte Möglichkeit zu bezahlen, beispielsweise Online Casinos oder für Online Spiele. Aus diesem Grund waren viele bereit für eine z.B. 100€ Paysafecard 80€ PayPal zu erhalten, da sie ihr Geld nicht anderweitig ausgeben wollten/konnten. Mit Bargeld kann man das in keiner weise vergleichen.

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Das FA wird vermutlich bereits Kenntnisse haben, sonst hätte es das Verfahren nicht eingeleitet.

Sie sollten mitwirken und alles aufdecken, alles Andere würde es nur verschlimmern.

Abgesehen davon, dass die 6.000 Euro nicht glaubhaft sind, da sie bereits fem Gewinn entsprechen, kann das FA sich selbstverständlich an die Bank wenden und wird davon Auskunft erhalten.

Ein Arbitragegeschäft bzw. die Differenzbesteuerung ist m.E. nicht möglich.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das Arbitragegeschäft ist nicht möglich, da ich keine Belege der Ausgaben habe richtig?
Wie geht es jetzt eigentlich weiter? Das schreiben von der Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist auch schon gut 2 Monate her. Bekomme ich als nächstes direkt ein bescheid wie viel ich Zahlen muss? Muss ich selbst aktiv werden und nochmal zu meinem Anwalt sobald die Akte eingetroffen ist?

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#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Nein, es ist nicht möglich, weil es sich m.E. nicht um eine Lieferung, sondern um eine sonstige Leistung handelt bzw. zumindest nicht um eine Lieferung beweglicher körperlicher Gegenstände.

Zudem erkenne ich noch nicht, wieso ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Sie haben die Codes doch nicht weiterverkauft, sondern eingelöst.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#13
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie sieht es eigentlich aus, ich kann jede Transaktion mit Kontoauszügen und PayPal Historien aus den Jahren nachweisen. Kann ich so dem Finanzamt nicht die Ausgaben geltend machen oder würden die diese nicht anerkennen?

Das ist korrekt- ich habe die Codes in Online-Casinos eingelöst, damit gespielt und anschließend das Geld ausgezahlt.

-- Editiert von danatu am 13.03.2019 18:39

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#14
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von danatu):
Wie sieht es eigentlich aus, ich kann jede Transaktion mit Kontoauszügen und PayPal Historien aus den Jahren nachweisen. Kann ich so dem Finanzamt nicht die Ausgaben geltend machen oder würden die diese nicht anerkennen?


Die Zahlung per Paypal reicht m.E. nicht als Nachweis, da sie relativ anonym erfolgt. Sie sollten zumindest noch den Empfänger benennen können (z.B. bei einer Ebay-Transaktion). Dann sollte dies als Nachweis genügen.
Allerdings gilt dies nur für den einkommensteuerlichen Gewinn, nicht für den Umsatz!
Dafür sind Ihre Ausgabe relativ egal!
Es wäre allenfalls möglich, beim Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen die im Verhältnis sehr geringen gezahlten Umsatzsteuern aus den Telekommunikationsaufwendungen gegenzurechnen.

Wue genau lautet denn der Tatvorwurf? Noch sehe ich allenfalls ertragsteuerbare Einkünfte.

-- Editiert von Cybert. am 13.03.2019 18:53

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#15
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Empfänger (Vor und Nachname) kann zu fast allen Transaktionen eingesehen werden.

Das ich etwas nachzahlen muss ist mir klar, allerdings will ich möglichst wenig nachzahlen. Möglichst möchte ich die 110.000€ Ausgaben irgendwie dem Finanzamt geltend machen.

Hier ist eine Zensierte Kopie des schreibens.
https://ibb.co/h9thknB

-- Editiert von danatu am 13.03.2019 19:12

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#16
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von danatu):
Der Empfänger (Vor und Nachname) kann zu fast allen Transaktionen eingesehen werden.

Aber nicht die Anschrift!

Zitat (von danatu):
Hier ist eine Zensierte Kopie des schreibens.

Ich scheine heute blind in Sachen USt zu sein. Ich lese da nichts von einer USt.
Was steht denn in Ihrer Anlage EÜR, was für ein Gewerbe Sie ausgeübt haben?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#17
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Wenn da nichts von Umsatzsteuer steht, dann meinen die Einkommenssteuer wie es dort geschrieben ist?
Das ist mir eben auch aufgefallen. Aber wieso sollte ein Steuerstrafverfahren eröffnet werden für eine Einkommenssteuererklärung die ich sonst noch nie beibringen musste. Dort habe ich auch keinerlei Nachzahlungen gehabt.

Bei Geschäft in der Umsatzsteuererklärung steht Arbitragegeschäfte.

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#18
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von danatu):
Wenn da nichts von Umsatzsteuer steht, dann meinen die Einkommenssteuer wie es dort geschrieben ist?

Meinen Sie die Frage ernst? Warum sollte man ESt schreiben, aber USt meinen?

Zitat (von danatu):
Das ist mir eben auch aufgefallen. Aber wieso sollte ein Steuerstrafverfahren eröffnet werden für eine Einkommenssteuererklärung die ich sonst noch nie beibringen musste. Dort habe ich auch keinerlei Nachzahlungen gehabt.

Weil Sie sonst keine Gewinne i.H.v. 6.000 EUR erzielt haben vielleicht?!


Zitat (von danatu):
Bei Geschäft in der Umsatzsteuererklärung steht Arbitragegeschäfte.

Ich meinte die Anlage EÜR zur Einkommensteuererklärung! Vielleicht macht es Sinn, die erste Seite anonymisiert zu zeigen.

M.E. macht es darüber hinaus wenig Sinn, zu spekulieren. Festzuhalten dürfte sein, dass wegen USt wahrscheinlich kein Strafverfahren eingeleitet wird, weil es sonst vermutlich bereits passiert wäre. Somit sollten Sie die Akteneinsicht abwarten und derzeit noch nicht über eine Insolvenz nachdenken.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#19
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Einkommenssteuererklärung steht bei ausgeübter Beruf IT.
Was evtl noch zu sagen ist, die einnahmen waren alle Zusatzverdienste, sprich bin ich fest angestellt.

Das steht in der Einkommenssteuererklärung.
1. Betrieb
4 Betrieb Arbitrage
4 Betrag 6.020 99 44 10 6.020

Also kann man davon ausgehen, dass das Steuerstrafverfahren wegen diesen 6.000 Euro Zusatz Einnahmen eröffnet wurde?
Dann hätte ich nochmal glück gehabt :)

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#20
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von danatu):
Also kann man davon ausgehen, dass das Steuerstrafverfahren wegen diesen 6.000 Euro Zusatz Einnahmen eröffnet wurde?

So steht es doch darin! Zudem steht in dem Schreiben, dass die eingereichte Erklärung als Selbstanzeige gewertet wird, Sie somit vermutlich straffrei ausgehen. Sie haben voraussichtlich weniger als die 6.000 EUR inkl. Zinsen zu zahlen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#21
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Ich sehe das wie Cybert.

Es liegt eine vollendete oder zumindest versuchte (bei 2014,2015 würde ich von Vollendung ausgehen) Hinterziehung durch Nichtabgabe vor. Die Erklärungen wurden Nachgereicht und stellen somit dem Grunde nach eine Selbstanzeige dar.
Damit sollte nach Zahlung des sich ergebenden Steuerbetrags Straffreiheit eintreten und das Ermittlungsverfahren nach § 170 (2) StPO eingestellt werden.

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#22
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen dank an alle.
Dann bin ich schon mal beruhigt das es wahrscheinlich keine 50.000€ Nachzuzahlen sind.

Jetzt heißt es nur noch abwarten, vor gut einem Monat hatte ich die Antwort mit leerer Stellungnahme an das Finanzamt geschickt, ich hoffe das da bald eine Antwort kommt das ich endlich Klarheit habe.

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#23
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Schlechte Neuigkeiten. Das Verfahren wurde wegen Umsatzsteuerhinterziehung erweitert. Habe nun demnächst ein Termin beim Finanzamt zum vorsprechen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10653 Beiträge, 4201x hilfreich)

Ich verstehe bei dem ganzen Konstrukt ehrlich gesagt immer noch nicht wo überhaupt die Umsatzsteuer angefallen sein soll.

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#25
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Inwiefern? Ich habe doch diese Karten gekauft, unter wert und diese dann über ein Casino ausgezahlt.
Also habe ich doch 116.000€ (Einnahmen) Umsatz gemacht und 110.000€ (Ausgaben) ausgegeben. Da ich die Ausgaben nicht nachweisen kann weil alles an Privat ging, kann ich diese nicht geltend machen und muss für diese 116.000€ USt. zahlen.

Oder ist diese Art von Handel vom Umsatzsteuer befreit? Falls ja wie nennt man den Handel?

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#26
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Nur weil Sie das umgangssprachlich als Umsatz bezeichnen, muss es noch lange nicht unter dem gesetzlichen Umsatzbegriff iSd UStG fallen. Für eine Ust muss es einen Leistungsaustausch geben. Hier wird aber ja nur Geld gegen Geld in anderer Form getauscht. Quasi wie Factoring. Da würde mich jetzt auch interessieren, wo da Ust anfallen soll. Aber ich kenn mich mit diesen Karten auch nicht aus. Steht da was in der Anschuldigung?

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#27
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Das wäre festzustellen ob Paysafecards als "Geld" zählt. Ich denke aber das diese ähnlich wie Gutscheine gehandelt werden.
Falls es wirklich Umsatzsteuerfrei ist muss man das dem Finanzamt ja irgendwie geltend machen. Mein Anwalt fordert jetzt alles nötige an.

Hier ist eine zensierte Version des Schreibens. Also dort steht lediglich nur das ich Steuern 2014 und 2015 hinterzogen haben soll.
https://ibb.co/Nmj0gxL

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Wenn, dann wäre es nicht steuerbar, nicht steuerfrei. Aber das soll Sie nicht irritieren. :-) Für mich wäre einzig denkbar, dass ein Verkauf dieser Gutscheine stattfand und keine einfache Einlösung.

Sie schrieben eingangs, dass der StB USt-Erklärung(en) eingereicht habe. Wenn diese vollständig waren, dürfte es strafrechtlich wieder als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet werden, was natürlich nicht von der Pflicht zur Zahlung der Steuern befreit.

Zitat:
Da ich die Ausgaben nicht nachweisen kann weil alles an Privat ging, kann ich diese nicht geltend machen und muss für diese 116.000€ USt. zahlen.

Auch wenn Sie die Kosten nachweisen können, müssten Sie aus 116 TEUR USt zahlen, da Sie hierfür keine USt gezahlt haben.

Das FA wird sicherlich überlegen, warum 110 TEUR für den Kauf von Karten vorhanden waren, aber kein Geld für die Steuernachzahlung zur Verfügung stehen sollte.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#29
 Von 
danatu
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe in kleineren Transaktionen z.B. 100€ für 80€ bekommen. Das hatte sich dann angehäuft.

Jetzt ist aber die Frage, da ich 95% der Karten im Online-Casino eingezahlt habe und dort damit gespielt und gewonnen habe, sollte der Gewinn dann nicht Steuerfrei sein? Ich habe das regelmäßig gemacht ja, aber in Deutschland sind Glücksspielgewinne doch Steuerfrei oder?
Oder gilt diese Regelung für "Berufsglücksspieler" nicht und diese müssen Steuern zahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Zitat (von danatu):
Ich habe das regelmäßig gemacht ja, aber in Deutschland sind Glücksspielgewinne doch Steuerfrei oder?
Oder gilt diese Regelung für "Berufsglücksspieler" nicht und diese müssen Steuern zahlen?


Grundsätzlich sind Gewinne aus Glücksspielen nicht steuerbar. Das kommt jedoch auf den Umfang an. Googeln Sie mal nach den Begriffen Poker und Steuer.
Irgendwas muss da noch sein, sonst hätte das FA nicht das Verfahren eröffnet und der Steuerberater keine Gewinnermittlung vorgenommen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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