Hallo,
Ich habe im Januar 2019 eine Forderung des Amtes bekommen, diese Forderung stammt aus dem Jahr 2010. Dort habe ich 2 Monate lang zuviel BaFög bekommen (ca- 400€ insgesamt) nach der Ausbildung. Dieses wurde per Bescheid 2011 zurück gefordert.
Ich habe das nie zurück gezahlt weil das Geld auf dem Konto meiner Mutter landete (wie immer). Ich konnte also erstmal nicht feststellen das ich weiterhin Geld bekommen habe. Damals habe ich vom Amt einen Kontoauszug gefordert in dem die mir Belgen sollten wie viel Geld wohin überwiesen worden ist.
Dies ist nicht passiert.
Dann habe ich jetzt im Januar einen Brief bekommen mit der Forderung.
Daraufhin habe ich unter Berufung auf §214 Abs. 1 BGB
von meinem Recht auf Einrede der Verjährung Gebrauch gemacht.
Nun kam folgende Antwort:
Bezüglich Ihres Hinweises auf den Eintritt der Verjährung ist anzumerken, dass öffentlichrechtliche Forderungen durch Bescheid begründet werden. Ist ein Bescheid unanfechtbar geworden, so beträgt die Verjährungsfrist in der Regel 30 Jahre (§52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X, §53 Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetzt)
Und nun meine Frage:
Kann es stimmen das öffentlichrechtliche Forderungen OHNE Titel in dieses Raster fallen? Versucht man mir hier nur "Angst" zu machen? Meine Recherchen ergaben das eine Hemmung dann in Kraft treten kann wenn dies im sinne des Gemeinwohlinteresses liegt und das "die Tatenlosigkeit der Behörden" wohl in den seltensten Fällen dem Gemeinwohlinteresse dient.
Liege ich damit richtig? Ich meine die Verjährung gibt es doch um dem Bürger eine Sicherheit für die Zukunft zu geben. Damit nicht irgendetwas "vergessenes" 10 Jahre später ihn bedroht.
Wie seht ihr das?
Was würdet ihr jetzt tun?
Mit freundlichen Grüßen!
Verjährung: Amt fordert Geld nach 8 Jahren zurück
14. März 2019
Thema abonnieren
Frage vom 14. März 2019 | 15:40
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung: Amt fordert Geld nach 8 Jahren zurück
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#1
Antwort vom 14. März 2019 | 17:56
Von
Status: Lehrling (1094 Beiträge, 838x hilfreich)
Hallo,
Zitat:Nun kam folgende Antwort:
Bezüglich Ihres Hinweises auf den Eintritt der Verjährung ist anzumerken, dass öffentlichrechtliche Forderungen durch Bescheid begründet werden. Ist ein Bescheid unanfechtbar geworden, so beträgt die Verjährungsfrist in der Regel 30 Jahre (§52 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X, §53 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetzt)
Dagegen ist nichts einzuwenden. Der Bescheid hat seit 2011 Rechtskraft und ist mit einem Titel vergleichbar.
Andere Behörden (z.B. Jobcenter, ARD/ZDF) machen dies auf gleiche Art und Weise.
Falls Du es nicht in einem Rutsch zahlen kannst, dann frage nach einer Ratenzahlung an.
-- Editiert von hausfrau66 am 14.03.2019 17:56
#2
Antwort vom 15. März 2019 | 06:34
Von
Status: Unsterblich (24959 Beiträge, 16167x hilfreich)
Und Probleme mit der eigenen Mutter muss man dann selbst mit ihr klären. Also sollte man von ihr das Geld zurückfordern wollen.
Und jetzt?
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