Defekte Ware verkauft / Käufer droht mit anwalt

14. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Gamingo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Defekte Ware verkauft / Käufer droht mit anwalt

Guten Abend ich habe eine Konsole verkauft die nicht richtig funktionierte.

Bei mir ging sie zuletzt noch an allerdings zeigt sie kein Bild mehr.
So habe ich es dann bei eBay.de auch reingeschrieben und als Ersatzteil/Defekt markiert.

Gleichzeitig habe ich sie bei eBay Kleinanzeigen reingesetzt wo ich auch drauf hingewiesen habe das ich kein Bild erhalte allerdings hatte ich dort nicht stehen "Als Ersatzteil/defekt" da man dies dort nicht auswählen konnte und ich ja im Text drauf hinweise das kein Bild kommt.(somit als defekt verkauft)

Nun hab ich mich mit dem Käufer getroffen und er hat die Konsole entgegen genommen und mir knapp 1 Stunde später geschrieben das sie nicht läuft und er das geld zurück will.

Ich habe sie als defekt verkauft und nun wird mir mit anwalt und Anzeige gedroht wie soll ich da reagieren?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Gamingo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Konsole startet garnicht mehr,was sie vorher noch getan hatte.

Er möchte sein geld zurück da die Konsole nun ein anderen defekt aufweist als beschrieben aber defekt ist doch defekt? Und woher weiss ich nicht daß er sie kaputt gemacht hat?

-- Editiert von Gamingo am 14.03.2019 21:27

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Gamingo):
Ich habe sie als defekt verkauft

Nö, man hat offenbar nur gesagt das man kein Bild bekommt. Das die defekt war, hat man ja gar nicht mitgeteilt.



Zitat (von Gamingo):
Er möchte sein geld zurück da die Konsole nun ein anderen defekt aufweist als beschrieben

Da müsste er erst mal beweisen, das der Mangel überhaupt in die Verantwortung des Käufers fällt.


Die gesetzliche Sachmängelhaftung wurde korrekt ausgeschlossen?



Zitat (von Gamingo):
wie soll ich da reagieren?

Erst mal gar nicht. Sein Gerät, sein Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gamingo
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Gamingo):
Ich habe sie als defekt verkauft

Nö, man hat offenbar nur gesagt das man kein Bild bekommt. Das die defekt war, hat man ja gar nicht mitgeteilt.



Zitat (von Gamingo):
Er möchte sein geld zurück da die Konsole nun ein anderen defekt aufweist als beschrieben

Da müsste er erst mal beweisen, das der Mangel überhaupt in die Verantwortung des Käufers fällt.


Die gesetzliche Sachmängelhaftung wurde korrekt ausgeschlossen?



Zitat (von Gamingo):
wie soll ich da reagieren?

Erst mal gar nicht. Sein Gerät, sein Problem.

Inwiefern Sachmängelhaftung?

So hatte ich es bei eBay Kleinanzeigen stehen:
Biete meine Konsole an sie läuft noch Aber ich erhalte nur noch ein schwarzes Bild Auf meinem Fernseher. Am Beamer vorher ging es noch.

Dies ist ein Privatverkauf daher Ausschluss jeglicher Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme.

Bei eBay.de hab ich sie wie gesagt unter der Kategorie "defekt" verkauft aber der Käufer kam über Kleinanzeigen wo ich vergessen hab dies zu erwähnen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Gamingo):
Dies ist ein Privatverkauf daher Ausschluss jeglicher Garantie, Gewährleistung oder Rücknahme.

Wenn man den Satz schon mal verwendet hat, dann wurde die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht korrekt ausgeschlossen.
Bedeutet man haftet für 2 Jahre für Mängel die an der Ware auftreten und schon bei der Übergabe vorlagen.
Der Vorteil: der Käufer müsste von Anfang an beweisen, das der Mangel überhaupt in die Verantwortung des Käufers fällt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn man den Satz schon mal verwendet hat, dann wurde die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht korrekt ausgeschlossen.

Mich würde ja rein interessehalber ein AZ/Urteil/Artikel interessieren, der beschreibt in welchem Fall ein privater (Laien)Verkäufer aufgrund eines solchen, durchaus nicht korrekten, Ausschluss der Sachmängelhaftung die volle Haftung übernehmen musste. Ich konnte da bisher leider nichts finden. Auch im Hinblick auf die hin und wieder erwähnte "AGB-Problematik".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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