GEZ Beiträge sind zwar bezahlt, der Rückstand steigt trotzdem wegen Mahnungen

15. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
phantomias2501
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
GEZ Beiträge sind zwar bezahlt, der Rückstand steigt trotzdem wegen Mahnungen

Hallo zusammen,

ich hatte mich schon in einem anderen Beitrag dran gehangen.
Verständlicherweise sollte ich dafür einen eigenen Beitrag eröffnen.

Bei mir stellt sich mit der Rundfunkanstalt folgendes Problem:

Ich zahle seit je her meine Gebühren pünktlich monatlich zum Monatsbeginn per Dauerauftrag.

Im Jahr 2017 stand auf einmal der Gerichtsvollzieher vor meiner Tür und wollte einen angeblichen Rückstand von um die 250 € bei der Rundfunkanstalt eintreiben.
Da ich ihm alle Zahlungen nachweisen konnte, ist er wieder gegangen und hat die Sache als Erledigt abgetan.
2018 das Selbe Spiel in Grün.

Nun erhalte ich seit 2017 nahezu jeden Monat Schreiben, indem ich meinen Rückstand ausgleichen sollte. Für jedes Schreiben kommen wieder 8 € Säumniszuschläge drauf.

Gegen jedes Schreiben lege ich Einspruch wegen falscher Tatsachen ein.
Ebenso habe ich die Rundfunkanstalt aufgefordert, mir darzulegen, wie sich die Rückstände zusammensetzen.
Die Rundfunkanstalt hat mir einen Kontoauszug bis Rückwirkend 2013 zugesandt, woraus ergeht, das für jeden Monat auch die Zahlungen (sogar für den aktuellen Monat) eingegangen sind. Sogar mit Zahlungen, welche auf den Mahnbescheiden als Fehlend angegeben sind. Das deckt sich auch mit meinen Überweisungen.

Nun bin ich bei über 300 € Rückstand. Als Begründung wird mir laut Kontoauszug auf dem Festsetzungsbescheid einen Rückstand von derzeit 8 Monaten angegeben.

Ich habe nun mehrfach meine Zahlungen per Kontoauszug an die Rundfunkanstalt geschickt und darum gebeten, den Kontostand entsprechend zu korrigieren.
Als Rückmeldung bekomme ich nur, das immer eine älteste Schuld beglichen wird.
Was aber eine "älteste Schuld" ist, bzw. wann ich mal was nicht bezahlt haben soll, kann mir die Rundfunkanstalt nicht darlegen.

Mein Rechtsanwalt hat sich dem Thema angenommen, ist aber gescheitert. Die Rundfunkanstalt stellt sich quer und beharrt auf die mittlerweile über 300€.
Die Rundfunkanstalt reagiert mittlerweile nicht mehr auf meine Einsprüche und Aufforderungen, die angebliche fehlenden Zahlungen darzulegen. Es heißt immer, das die letzten Monate fehlen.

Und nun?
Was kann ich machen, das ich nicht jedes mal den Gerichtsvollzieher auf dem Hals habe und jeden Monat Einsprüche schreiben muss?
Ich meine, ich zieh das gerne noch weiter durch. Nervt aber schon, weil es unmengen an Zeit kostet.
Liegen lassen und ignorieren fällt aus. Denn sollte es doch zu einer gerichtlichen Maßnahme werden, habe ich womöglich schlechte Karten, weil ich nicht geantwortet habe.
Eine einfache Zahlung fällt auch aus. Ich zahle keine Rechnung, wenn diese bereits beglichen ist.

Jemand eine Idee?

Gebühren zahlen?

Gebühren zahlen?

Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verwaltungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
dkuna
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag,

Sie schreiben, dass Sie den Betrag monatlich überweisen.

Der Betrag is gesetzlich jedoch für jeweils 3 Monate im voraus zu bezahlen.

Sollte der Betrag nicht innerhalb von 4 Wochen beglichen werden, versendet der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid bei welchem 1% der ausstehenden Summe, mind. jedoch 8.00€ an Kosten entstehen.

Wenn Sie schreiben, dass Sie monatlich bezahlen, waren Sie erstmalig Mitte des 2. Monats im Verzug wodurch die Kosten von 8.00€ entstanden sind.


Ich denke, dass Sie von den Profis hier aber noch ausführlichere Antworten erhalten werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
phantomias2501
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Guten Morgen,

ich zahle monatlich, das ist richtig.
Das ich im Voraus zahlen muss, ist falsch. Ich muss in der Mitte für das laufende Quartal zahlen. Siehe §7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
Im §7 Abs. 4 wird für die Beitragsforderung (Verjährung etc.) auf das BGB verwiesen.
Daher gerate ich nach §286 BGB erst in Zahlungsverzug, wenn ich eine Mahnung erhalte, oder gem. Abs. 30 Tage nach Rechnungstellung keine Zahlung geleistet habe.
Eine Rechnungsstellung ist aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages nicht notwendig, da eine feste Zahlungsfrist definiert ist.
Nach schriftlicher Bestätigung durch die Rundfunkanstalt wird eine Mahnung / Säumnisbescheid erst nach 30 Tagen erstellt. Das deckt sich mit §286 BGB .
Ich zahle damit den letzten Beitrag zur vollständigen Zahlung bereits 14 Tage nach Fälligkeit. Somit gerate ich aus rechtlicher Sicht nicht in Zahlungsverzug.

Abgesehen davon, sind die Bescheide ohnehin nicht rechtens, da immer Beiträge als "nicht gezahlt" definiert sind, welche bezahlt wurden.
Eine Aufstellung wie sich die Schuld zusammensetzt, wird mir von der Rundfunkanstalt verweigert.


-- Editiert von phantomias2501 am 15.03.2019 09:16

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von phantomias2501):
Mein Rechtsanwalt hat sich dem Thema angenommen, ist aber gescheitert.


Warum?

Zitat (von phantomias2501):
ch muss in der Mitte für das laufende Quartal zahlen. Siehe §7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages ... Im §7 Abs. 4 wird für die Beitragsforderung (Verjährung etc.) auf das BGB verwiesen.
Daher gerate ich nach §286 BGB erst in Zahlungsverzug, wenn ich eine Mahnung erhalte, oder gem. Abs. 30 Tage nach Rechnungstellung keine Zahlung geleistet habe.


1. Es ist nicht der Rundfunkstaatsvertrag, sondern den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
2. Die Zahlung ist innerhalb von 4 Wochen (=28 Tage) nach Fälligkeit zu leisten.
3. In §7 Abs. 4 wird sich nur bzgl. Verjährung auf das BGB berufen. Daraus einen Zahlungsverzug gem. BGB abzuleiten. ist falsch.

Ich nehme einfach mal an, dass Sie zu Beginn Ihrer Beitragszahlungen erst ab dem zweiten Monat monatlich gezahlt haben. Damit wären Sie mit dem ersten Monat immer im Rückstand gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

[

Zitat (von phantomias2501):
Sogar mit Zahlungen, welche auf den Mahnbescheiden als Fehlend angegeben sind.


Auf welchen Mahnbescheiden? Der Beitragsservice beantragt doch keine Mahnbescheide.

Ansonsten wäre für mich der Kontoauszug beginnend in 2013 die Diskussionsgrundlage.

Wenn, was eigentlich schlecht vorstellbar ist, tatsächlich alle fälligen Beiträge gezahlt wurden und das Jahr 2013 nicht mit einem Rückstand beginnt (also sehr sorgfältig prüfen) würde ich den ganzen Zauber per Klage aus der Welt räumen.

Zitat (von phantomias2501):
Abgesehen davon, sind die Bescheide ohnehin nicht rechtens, da immer Beiträge als "nicht gezahlt" definiert sind, welche bezahlt wurden.


Darauf würde ich jetzt nicht unbedingt Wetten abschließen, oder schreibst Du auf jedem Überweisungsträger sinngemäß "für Monat xx, Jahr yy".

Zitat (von phantomias2501):
Eine Aufstellung wie sich die Schuld zusammensetzt, wird mir von der Rundfunkanstalt verweigert.


Dann erstell sie selbst. Ist ja bei den wenigen Zahlen nicht das große Problem und hat den Vorteil, dass Du ggf. eigene Fehler erkennst. Sich monatelang gar jahrelang zu ärgern ist doch das größere Übel als sich mal ein zwei Stunden hinzusetzen und per Excel oder vergl. eine Forderungs-/Zahlungsaufstellung zu fertigen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat:

Der Rund­funk­beitrag ist innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit zu zahlen. Der Beitragsservice ist nicht verpflichtet, eine gesonderte Zahlungs­erinnerung zu verschicken. Wird der rückständige Betrag nicht beglichen, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit dem Fest­setzungs­bescheid wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.


Quelle Rundfunkbeitrag, Zahlungsfrist:
https://www.rundfunkbeitrag.de/unternehmen_und_institutionen/informationen/zahlung/index_ger.html?highlight=informieren%20informiert.%20anmelden%20online%20und

In sofern bist du eigentlich immer im Zahlungsziel. Die vier Wochen Zahlungsziel nach Fälligkeit werden bei deiner Zahlungsweise nicht überschritten.

Bei monatlich im Voraus sehe ich das so: Auch wenn per Gesetz diese Zahlungsweise nicht vorgesehen ist, gilt, bei Mitte eines Quartals ist der Quartalsbeitrag fällig: Du bist maximal 2 1/2 Wochen mal für einen Monat im Rückstand. Beispiel Beitrag für 1. KVJ 2019: Zahlung jeweils am 03. eines jeden Monats 17,50 EUR (also im Voraus monatlich) Es wird dem Beitragskonto monatlich 17,50 EUR gutgeschrieben.

Durch die Sollstellung am 15.02. ensteht kurzfristig für die Zeit bis zum Zahlungseingang März eine Verbindlichkeit in Höhe von 17,50 EUR, welche aber durch die Zahlung Anfang März ausgeglichen wird.

Mahn- und Säumniszuschläge sind in diesem Falle rechtswidrig. Da durch die monatlichen Zahlungen das Zahlungsziel nich überschritten wird.

Dem also widersprechen, Zusatzkosten reklamieren i.V. Antrag auf Erlass stellen.

-- Editiert von Spejbl am 15.03.2019 12:37

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Sofern wirklich alle Zahlungen nachgewiesen werden, am Sonsten niemals Rückstände auftraten, sehe ich bei einer Klage, hilfsweise i.V. mit einem Antrag auf Anordnung der Rücknahme der Zusatzgebühren, gegen die Ablehnung des Erlassantrages i.V. mit dem Widerspruch gegen die Festsetzung von Mahngebühren, Säumniszuschhlägen etc., gute Aussichtichten auf Erfolg.

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von dkuna):
Der Betrag is gesetzlich jedoch für jeweils 3 Monate im voraus zu bezahlen.


Das ist falsch.

Zitat (von phantomias2501):
Ich muss in der Mitte für das laufende Quartal zahlen.


Das ist auch falsch.

Es geht nicht um das "Quartal", sondern den Dreimonatszeitraum. Der muss nicht deckungsgleich mit dem Quartal sein.

Zitat (von phantomias2501):
Eine Aufstellung wie sich die Schuld zusammensetzt, wird mir von der Rundfunkanstalt verweigert.


Das halte ich für eine gewagte These.

Ich behaupte frei von der Leber raus, der Rückstand besteht zu Recht und ist das Ergebnis davon wenn man versucht sich mit jemandem anzulegen weil man denkt man wüsste es besser, von der anzuwenden Materie aber keine Ahnung hat. Du wärst nicht erste hier im Forum.

Ein Beispiel:

Man muss für den Zeitraum 02.2019 - 04.2019 den Rundfunkbeitrag zahlen. Jetzt zahlt man jeweils am Anfang des Monats 17,50 Euro. Zum Beispiel am 01.02.2019 und 01.03.2019. Am 15.03.2019 sind die VOLLEN 52,50 Euro fällig. Ab dem Moment ist man im Rückstand. Wenn die fehlenden 17,50 Euro auch nur einmal nicht binnen der "Monatsfrist" eingezahlt sind, fällt ein Säumniszuschlag von 8,00 Euro an.

Jetzt wird es richtig interessant:

Zahlungen werden zuerst auf die Kosten (dazu zählen Säumniszuschläge) gebucht, danach auf die älteste Schuld.

Wenn man also 8,00 Euro Säumniszuschlag zu zahlen hat und überweist wieder beim nächsten mal 17,50 Euro, hat man erst den Säumnizuschlag bezahlt, auf den neuen Rundfunkbeitrag werden aber nur (17,50 Euro - 8,00 Euro=) 9,50 Euro angerechnet. Zur nächsten Fälligkeit 15.06.2019 sind dann nur (9,50 Euro für 05.2019 und 17,50 Euro für 06.2019=) 27,00 Euro gezahlt worden. Selbst wenn die 17,50 Euro für 06.2019 am 01.06.2019 bezahlt werden (weniger als einen Monat nach der Fälligkeit) sind beim Beitragsservice insgesamt nur 44,50 Euro eingegangen. Es fallen wieder 8,00 Euro Säumniszuschlag an. Und dieses Spiel wiederholt sich 4 x im Jahr, d.h. zu jedem neuen Dreimonatszeitraum. Über Jahre kann da was zusammenkommen.

Ach ja: Wenn man bereits die vermeintlich erste "Monatszahlung" zu spät begonnen hat (im obigen Beispiel anstatt 02.2019 in 03.2019, liegt das Problem seit Anfang an vor. In dem Fall wird die dritte "Rate" erst am 01.05.2019 gezahlt (Zahlung am Monatsanfang voraussgesetzt), obwohl am 15.03.2019 die Fälligkeit war.

Tipp: Lass den Quatsch sein und zahle pünktlich zur Fälligkeit!

Zitat (von phantomias2501):
Eine Rechnungsstellung ist aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages nicht notwendig, da eine feste Zahlungsfrist definiert ist.
Nach schriftlicher Bestätigung durch die Rundfunkanstalt wird eine Mahnung / Säumnisbescheid erst nach 30 Tagen erstellt. Das deckt sich mit §286 BGB .


Das ist alles völlig uninteressant und kommt nicht zum tragen.

Es geht beim Verweis auf das BGB ausschließlich um die Verjährung.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Du hattest aber in deinem Beispiel die Zahlung am 01. April vergessen. Damit liegt er im Zahlungsziel :cheers: .

Aber ich denke auch, eine Kontoübersicht ist machbar. Gibts sogar beim Finanzamt :grins: . Also mit Sicherheit auch hier. Alles andere ist Hakawati.



-- Editiert von Spejbl am 16.03.2019 21:33

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Du hattest aber in deinem Beispiel die Zahlung am 01. April vergessen. Damit liegt er im Zahlungsziel :cheers: .


Habe ich in meinem Beispiel - das von einem zu verspäteten Beginn der vermeintlichen Monatszahlung ausgeht - nicht. ;)

Im April wird die zweite "Rate" gezahlt. Im Mai die Dritte. Vollständige Zahlung der 52,50 Euro ist dann Anfang Mai erfolgt. Und das ist 6 Wochen nach Fälligkeit, die am 15.03. war.

Ein Zahlungsziel gibt es übrigens auch nicht. Es ist ein fester Termin, zu wann die Zahlung zu erfolgen hat. Innerhalb der ersten vier Wochen gibt es keine Konsequenzen. Das heißt aber nicht, dass eine verspätete Zahlung legitim ist.

Wenn nur einmal - selbst bei pünktlichem Beginn der Monatszahlung - das Geld für die letzte "Rate" mehr als vier Wochen zu spät eingegangen ist, hat das Unheil seinen Lauf begonnen.

Ich behaupte mal, dass der Beitragsservice einen automatisierte Buchhaltungssoftware nutzt. In dem Fall unterstelle ich, dass der Fehler beim Threadstarter liegt, und nicht an einer falschen Verbuchung.

Zitat (von Spejbl):
Aber ich denke auch, eine Kontoübersicht ist machbar.


Sicher. Vor allen Dingen widerspricht sich der Threadstarter diesbezüglich auch...

Zitat (von phantomias2501):


Ebenso habe ich die Rundfunkanstalt aufgefordert, mir darzulegen, wie sich die Rückstände zusammensetzen.
Die Rundfunkanstalt hat mir einen Kontoauszug bis Rückwirkend 2013 zugesandt,


-- Editiert von Dezent am 17.03.2019 07:45

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
phantomias2501
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die ganzen Antworten.

Ich kann jede Zahlung rückwirkend bis 1998 belegen.
Vor 1998 war ich nicht zahlungspflichtig.
Mittlerweile hat mir der Rundfunkbeitrag einen Kontoauszug rückwirkend bis 2010 zukommen lassen.
Dieser belegt die pünktlichen monatlichen Zahlungen.
Ab 2018 kamen Mahnungen mit Säumniszuschlägen wegen angeblich fehlender Zahlungen.
Angeblich deswegen, weil ich bis 1998 rückwirkend alle Beiträge bezahlt habe und deswegen unberechtigt sind. Erst recht, weil der Rundfunkbeitrag es bis heute nicht geschafft hat, die offenen Beträge zu belegen.
Es ist eben nicht klar, woher die aktuell knapp 400€ Rückstand stammen.
Es kann durchaus sein, das eine unberechtigte Mahnung mit dem Säumniszuschlag der Auslöser war und es sich über die mittlerweile vielen Jahre aufsummiert hat.
Kann aber nicht mein Problem sein, da ich ja nie in Zahlungsverzug gerate.
Mittlerweile ist der Rundfunkbeitrag schon so dreist und schickt innerhalb von 3 Tagen 3 Mahnungen mit je 8€ Säumniszuschlag. Auf den Mahnungen steht sogar jeweils das Datum mit einem Tag später.
Zum Beispiel die erste Mahnung ist mit dem Datum 1.6. ausgestellt, die zweite Mahnung ist auf den 2.6. und die dritte auf den 3.6. datiert.
Vor einigen Wochen haben sie das sogar schriftlich angekündigt, das künftig mehr Mahnungen kommen werden.
Aus meiner Sicht hat das schon nichts mehr mit einem Mahnverfahren zu tun, sondern ist geldmacherei auf Kosten der Bürger.
Der Gerichtsvollzieher hat mittlerweile auch kein Bock mehr, weil ich jede Zahlung belegen kann und auch nach seiner Meinung niemals in Zahlungsverzug gerate.

Wie gesagt. Der Rundfunkbeitrag kann mir nicht belegen, wie die Schulden entstanden sind. Mit ihrem Kontoauszug können sie nur belegen, das ich die letzten fast 23 Jahre immer pünktlich per Dauerauftrag gezahlt habe.

Falls sich also einer der hier ansässigen Rechtsanwälte in der Lage sieht, dem ein positiven Ende für mich zu setzen, eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung habe ich.
Der darf sich gerne melden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119435 Beiträge, 39726x hilfreich)

Zitat (von phantomias2501):
Ich zahle damit den letzten Beitrag zur vollständigen Zahlung bereits 14 Tage nach Fälligkeit. Somit gerate ich aus rechtlicher Sicht nicht in Zahlungsverzug.

Oje, eventuell noch mal im nachschlagen, was das Wort "Fälligkeit" bedeutet?



Zitat (von phantomias2501):
Der Gerichtsvollzieher hat mittlerweile auch kein Bock mehr,

Und der kommt jetzt wie genau ins Spiel?
Das würde ja bedeuten, das es beriets einen Titel gibt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Falls sich also einer der hier ansässigen Rechtsanwälte in der Lage sieht, dem ein positiven Ende für mich zu setzen, eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung habe ich. Der darf sich gerne melden. Es ist nur recht unwahrscheinlich, dass das hier ein Anwalt liest. Der Betreiber hat extra ein Unterforum "Suche Anwalt für..." eingerichtet - da sucht man Anwälte, nicht im x-ten Beitrag eines 2 Jahre alten Posts.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
phantomias2501
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und der kommt jetzt wie genau ins Spiel?
Das würde ja bedeuten, das es beriets einen Titel gibt?


Es gibt meines Wissens nach keinen Titel.
Es handelt sich um ein Amtshilfeersuchen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von phantomias2501):
Es gibt meines Wissens nach keinen Titel.


Den braucht der Beitragsservice auch nicht, der Gebührenbescheid ist da vollkommen ausreichend.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von phantomias2501):
Wie gesagt. Der Rundfunkbeitrag kann mir nicht belegen, wie die Schulden entstanden sind.


Die Sache ist die:

Du musst kraft Gesetz pünktlich deine Rundfunkbeiträge zahlen. Allein durch die Inhaberschaft deiner Wohnung (bzw. zuvor des Vorhandenseins von Rundfunkgeräten) tritt deine Zahlungspflicht ein.

Der einzige, der hier etwas belegen muss, und zwar die pünktliche Zahlung, bist du.

Dein "Problem" fängt vermutlich schon damit an, dass du mit Sicherheit nicht gegen jeden einzelnen Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt hast.

Das Grundproblem ist: Hier muss nur einmal der Beitrag - bzw. zuvor die Gebühr - von dir zu spät geleistet worden sein. Ein einziges Mal.

Schon fällt der erste Säumniszuschlag an.

Wird dieser dann nicht bezahlt, fällt alle drei Monate der nächste Säumnizuschlag an, weil Zahlungen zuerst auf die anfallenden Kosten und dann auf älteste Schuld angerechnet werden.

Ist der erste Säumniszuschlag also berechtigt, "fehlen" diese 8,00 Euro bei der nächsten Zahlung, um pünktlich den aktuellen Beitrag zu zahlen. Bei nächsten Säumniszuschlag fehlen schon 16,00 Euro. Uns so geht es immer weiter, und weiter, und weiter...

In diesem Zusammenhang macht es ja auch Sinn, dass zu mehrer MONATE in Rückstand bist. Die Säumniszuschläge wurden stets als erstes von dir getilgt, auch wenn das nicht deine Absicht war.

Zitat (von phantomias2501):
Es gibt meines Wissens nach keinen Titel.
Es handelt sich um ein Amtshilfeersuchen.


Ein Festsetzungsbescheid ist nach Rechtskraft ein vollstreckbarer Titel.

Und Anhand dieses Titels wurde ein Amtshilfeersuchen (=Zwangsvollstreckung) in die Wege geleitet.


-- Editiert von Dezent am 02.05.2021 13:46

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
phantomias2501
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann jede einzelne Zahlung rückwirkend bis zu meinem 18. Lebensjahr nachweisen.
Jede Zahlung wurde pünktlich gezahlt. JEDE!
Gegen jeden Festsetzungsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Selbst jede Mahnung hat einen Widerspruch bekommen. Inklusive Zahlungsnachweise.
Diese Säumniszuschläge wurden vermutlich nie zurück genommen. Da auch der Gerichtsvollzieher schon mehrfach hier war, scheinen auch diese Widersprüche nicht bearbeitet worden sein.
Aber auch hier kann ich belegen, daß die Widersprüche entsprechend dort angekommen sind.
Was halt eine noch größere Frechheit ist, daß 3 Mahnungen innerhalb von 3 Tagen (jeweils auf den darauf folgenden Tag datiert) verschicken.
Halt wieder 24€ Säumniszuschlag.

Das hat nix mehr mit Mahnen zu tun, sondern mit moderner Abzocke!

Ich habe wirklich alles im Detail geprüft.
Kann keine Fehler finden.

Zumal die Zahlungsaufforderungen mit einigen hundert Euro auch plötzlich kam.
Wenn jemand solche Rechnungen schickt, möchte ich schon gerne wissen wofür.
Das wurde mir bis heute nicht belegt.
Oder zahlt ihr einfach blind?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von phantomias2501):
Gegen jeden Festsetzungsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt. Selbst jede Mahnung hat einen Widerspruch bekommen.


Bereits 2017 stand der Gerichtsvollzieher vor deiner Tür. Also stammt die Forderung mindestens aus 2016. Pro Jahr fällt viermal ein Beitrag an. Du hast also allein seitdem mindestens 20 Widersprüche eingelegt?

Alle schriftlich? Mit Unterschrift, oder elektronisch per DE-Mail? Falls nicht, gilt keine Mitteilung als WIRKSAMER Widerspruch.

Zitat (von phantomias2501):
Da auch der Gerichtsvollzieher schon mehrfach hier war, scheinen auch diese Widersprüche nicht bearbeitet worden sein.
Aber auch hier kann ich belegen, daß die Widersprüche entsprechend dort angekommen sind.


Hier erkenne ich einen Denkfehler:

Selbst unterstellt, du HAST wirksam Widerpruch eingelegt:

Wenn dieser zurückgewiesen wurde, ist es deine Aufgabe aktiv Klage beim Verwaltungsgericht gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen.

Ist das erfolgt? Fristgerecht?

Deine Widersprüche sind alleine nichts Wert. Nur dann, wenn diese auch akzeptiert wurden, oder ein Gericht deine Rechtsauffassung bestätigt.

Zitat (von phantomias2501):
Jede Zahlung wurde pünktlich gezahlt. JEDE!


Ich behaupte, die benutzen ein computergestütztes Mahnsystem. Fehler sind möglich, aber unwahrscheinlich. Sei mir nicht böse, aber ich glaube das du dich da mindestens einmal vertan hast, und damit das "Unheil" seinen Lauf genommen hat.

Am Rande bemerkt:

Zitat (von phantomias2501):
Mein Rechtsanwalt hat sich dem Thema angenommen, ist aber gescheitert.


Was soll das für ein Anwalt gewesen sein?

Hat der vielleicht gemerkt, dass du falsch liegst, und ist der Sache deshalb nicht mehr nachgegangen?

Es macht keinen Sinn, einen Anwalt einzuschalten, und der Sache nicht mehr nachzugehen, wenn die Sachlage so klar wäre, wie von dir beschrieben.

Warum hat dir dein Anwalt nicht zur Klage geraten?

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.627 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen