Hallo Cummunity,
ich habe über eBay ein Preisvorschlag von 700 Euro an einen privaten Verkäufer der das selbe Notebook verkaufte, die auch ein gewerblicher Verkäufer anbot. Ich habe die Verkaufsauktion leider verwechselt und wollte eigentlich beim Händler kaufen.
Eine Minute nach dem Preisvorschlag ist mir aufgefallen, dass es gar nicht der Händler war, sondern ein privater Verkäufer. Somit bat ich ihn nach einer Minute, diesen Preisvorschlag abzulehnen. Er nahm es an und lehnte auch eine Frage auf Kaufabbruch ab.
Kann ich auf Irrtum nach §119 setzen oder wird dies nicht wirken? Es war ja wirklich ein Versehen und ich habe auch die ganzen Chatverläufe als Screenshots, wo man auch genau sieht, dass ich ihn darum gebeten habe abzulehnen und auch alle Zeiten usw.
Er war sehr trotzig, nahm den Vorschlag an und war zu keinen Abbruch mehr bereit.
Er gab mir zwar eine Frist von 5 Tagen zu zahlen, aber ging nach 4 Tagen zum Anwalt.
Jetzt fordert der Anwalt die 700 Euro plus 147,56 Euro Anwaltskosten, was Gesamtkosten von 847,56 Euro ergibt.
Wie kann ich da vorgehen? Ist in so einem Fall der Paragraph gültig?
Vielen Dank!
Kauf bei eBay mit Preisvoranschlag
Problem bei eBay und Co?
Problem bei eBay und Co?
Hallo,
sich auf einen Irrtum berufen wird nicht leicht werden, denke ich. Letzendlich entscheidet das mit dem Irrtum aber nicht du oder dein VK, sondern ein Richter, wenn ihr Euch so nicht einigen könnt. Das Kostenrisiko würdet ihr Beide tragen. ich tendiere aber dazu, dass der VK hier leicht im Vorteil sein sollte beio der Entscheidung eines Richters.
Könnt ihr Euch nicht einigen hat der KV erstmal Bestand. Der KV ist erstmal rechtsverbindlich.
Da müsste man den geneuen Chat, bzw dessen Wortverlauf kennen um genaueres zu sagen.Zitat:Er gab mir zwar eine Frist von 5 Tagen zu zahlen, aber ging nach 4 Tagen zum Anwalt.
Hast du dem VK irgendwie gesagt, du wirst nicht zahlen oder so? Sollte dem so sein, dann kann man das durchaus als verweigerung deinerseits sehen und die Anwaltskosten sind dann gerechtfertigt von dir zu tragen...
Zitat:
Hast du dem VK irgendwie gesagt, du wirst nicht zahlen oder so? Sollte dem so sein, dann kann man das durchaus als verweigerung deinerseits sehen und die Anwaltskosten sind dann gerechtfertigt von dir zu tragen...
Dazu habe ich nix geschrieben. Er hat mir eine Frist von 5 Tagen gesetzt, allerdings habe ich darauf nicht reagiert und gehofft, dass er es nicht wirklich tut.
Habe ihm lediglich geschildert, wie es dazu kam und mit welcher Auktion ich es verwechselt habe. Er meinte nur, dass er das mehrmals hatte und geht zum Rechtsanwalt. Leider hat er auf meine Nachrichten nur mit einer Drohung reagiert, dass er zum Anwalt geht und hat dies auch wirklich getan.
Er hat mir unterstellt, dass es ein Spaßgebot von mir gewesen sei und ich habe ihm lediglich versucht zu erklären, dass das nicht so war, sondern ein wirkliches Irrtum besteht...
-- Editiert von Irrtum89 am 15.03.2019 15:39
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Du bist wirksam einen Kaufvertrag eingegangen und willst diesen Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten. Mal abgesehen davon, dass hier schon der Irrtum zweifelhaft ist, ist Dir der § 122 BGB
bekannt?
er hat Dir nicht gedroht, er hat seine weitere Handlung angekündigt, wenn Du den Kaufvertrag nicht erfüllst und Dir so die Gelegenheit gegeben Dein weiteres Handeln zu überdenken.ZitatLeider hat er auf meine Nachrichten nur mit einer Drohung reagiert, dass er zum Anwalt geht :
Nun ja, man sollte seine Vertragspartner durchaus auch mal ernst nehmen.Zitatund hat dies auch wirklich getan. :
Und ernst scheint es der Verkäufer ja zu meinen.
Du kannst mit der Irrtumsanfechtung in einem Gerichtsverfahren durchdringen. Deine Erfolgsaussichten sehe ich jedoch nicht besonders hoch an, weil Du dich eigentlich nicht geirrt hast, Du hast nur bei Deiner Handlung die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.ZitatWie kann ich da vorgehen? Ist in so einem Fall der Paragraph gültig? :
Außerdem scheint mir, dass Du die Irrtumsanfechtung noch garnicht erklärt hast. Dieser Satz
bringt mich zu der Vermutung.ZitatKann ich auf Irrtum nach §119 setzen oder wird dies nicht wirken? :
Falls sie zutrifft, wäre eine Irrtumsanfechtung jetzt nicht mehr möglich, da die Gestaltungserklärung hätte unverzüglich abgegeben werden müssen.
ZitatSomit bat ich ihn nach einer Minute, diesen Preisvorschlag abzulehnen. :
Warum hast Du nicht schon hier also noch vor der Zusage des Verkäufers Deine Willenserklärung zurückgenommen und hilfsweise angefochten. Dann wärst Du zwar auch nicht zu 100% auf der sicheren Seite, aber es hätte die Prognose deutlich zu Deinen Gunsten verändert (im Sinne der §§ 145 ff BGB ).
Wie Du jetzt weiter agierst, musst Du selbst entscheiden, denn keiner von uns weiss, ob der RA bei weiterer Verweigerung klagen wird.
Berry
Abenteuerlich :D "nicht geirrt, sondernn nur die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen" :D
Natürlich kann man anfechten, wenn man sich irrt. Dass man dabei irgendwelche Sorgfalten außer Acht gelassen hat, ist dafür völlig irrelvant bzw schadet nicht, im Gegenteil - die untermauern ja sogar den Irrtum. Die böse Außerachtlassung der Sorgfalt wird hinreichend durch den Ersatzanspruch hinsichtlich des ach so hohen Schadens gesühnt.
Der Irrtum muss auch nicht zweifelsfrei bestehen; es reicht Plausibilität. Die ist angesichts der Minute nach Abgabe der Erklärung alles andere als fernliegend.
Die Anfechtung selbst muss auch "nur" unverzüglich geschehen; dabei muss nicht das Wort "Anfechtung" benutzt werden; wahrscheinlich hat er also bereits angefochten. Und "unverzüglich" bedeutet nicht "sofort", man darf sich ruhig auch noch rechtlich informieren; zwei Wochen gehen voll in Ordnung.
Und besteht überhaupt Vorleistungspflicht seitens des Käufers? Soll der Verkäufer ruhig erstmal liefern, bevor er seinen Anwalt einschaltet, sonst hat er ein Problem.
Abgesehen davon, dass ich die Chancen für die Anfechtung als sehr gut einschätze. Nur nicht verrückt machen lassen.
Hallo,
ich sehe es ähnlich wie Droitteur, aber sicher ist es trotzdem nicht.
Daher frage ich mich ob es nicht doch klüger wäre den Kauf abzuwickeln.
Imho ist er noch nicht in Verzug (ich kenne aber den Chat nicht, kann daher durchaus anders sein). Also die 700 Euro zahlen und die Sache ist erledigt.
Stefan
ZitatDu bist wirksam einen Kaufvertrag eingegangen und willst diesen Kaufvertrag wegen Irrtum anfechten. Mal abgesehen davon, dass hier schon der Irrtum zweifelhaft ist, ist Dir der :§ 122 BGB bekannt?
Erst habe ich ihn gebeten es abzulehnen, das war eine Minute nach dem Preisvorschlag.
Anschließend folgte eine Anfrage auf Abbruch über eBay, den er abgelehnt hat. Daraufhin habe ich ihm genau erklärt, wieso, weshalb und warum. Auf die zweite Bitte zum Abbruch des Kaufes hat er gar nicht reagiert.
er hat Dir nicht gedroht, er hat seine weitere Handlung angekündigt, wenn Du den Kaufvertrag nicht erfüllst und Dir so die Gelegenheit gegeben Dein weiteres Handeln zu überdenken.ZitatLeider hat er auf meine Nachrichten nur mit einer Drohung reagiert, dass er zum Anwalt geht :
Da hat er sich nicht einmal an seine gegebene Frist gehalten.
Und ernst scheint es der Verkäufer ja zu meinen.Du kannst mit der Irrtumsanfechtung in einem Gerichtsverfahren durchdringen. Deine Erfolgsaussichten sehe ich jedoch nicht besonders hoch an, weil Du dich eigentlich nicht geirrt hast, Du hast nur bei Deiner Handlung die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.ZitatWie kann ich da vorgehen? Ist in so einem Fall der Paragraph gültig? :
Irren ist doch menschlich. Natürlich hat man die Sorgfalt außer Acht gelassen, wenn man sich geirrt hat mit 2 Auktionen. Ich habe ihm ja deswegen direkt eine Minute später zum Ablehnen des Preisvorschlags geschrieben, als ich es bemerkt habe.
Außerdem scheint mir, dass Du die Irrtumsanfechtung noch garnicht erklärt hast. Dieser Satzbringt mich zu der Vermutung.ZitatKann ich auf Irrtum nach §119 setzen oder wird dies nicht wirken? :
Falls sie zutrifft, wäre eine Irrtumsanfechtung jetzt nicht mehr möglich, da die Gestaltungserklärung hätte unverzüglich abgegeben werden müssen.
Was ist mit Gestaltungserklärung gemeint? Der Grund sozusagen? Der kam am nächsten Tag, nachdem er mir geschrieben hat.
ZitatSomit bat ich ihn nach einer Minute, diesen Preisvorschlag abzulehnen. :
Warum hast Du nicht schon hier also noch vor der Zusage des Verkäufers Deine Willenserklärung zurückgenommen und hilfsweise angefochten. Dann wärst Du zwar auch nicht zu 100% auf der sicheren Seite, aber es hätte die Prognose deutlich zu Deinen Gunsten verändert (im Sinne der §§ 145 ff BGB ).
Da ich mit den Gesetzen nicht so vertraut bin, kann ich ja auch nicht alles wissen. Unwissenheit schützt nicht, das ist mir klar, aber mit den kompletten Gesetzen vertraut sein als Normalo ist ja fast unmöglich.
Wie Du jetzt weiter agierst, musst Du selbst entscheiden, denn keiner von uns weiss, ob der RA bei weiterer Verweigerung klagen wird.
Berry
Im Brief steht, dass der Anwalt klagen will, falls ich ablehne und dazu habe ich heute einen Brief verfasst, auf den ich reagiere mit der Ablehnung zum zahlen und einer kurzen Fallschilderung.
Vielen Dank, dass du dir die Zeit nimmst und so sachlich bleibst!
Zitat:Zitat:Zitat:ZitatAbenteuerlich :D "nicht geirrt, sondernn nur die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen" :D :
Natürlich kann man anfechten, wenn man sich irrt. Dass man dabei irgendwelche Sorgfalten außer Acht gelassen hat, ist dafür völlig irrelvant bzw schadet nicht, im Gegenteil - die untermauern ja sogar den Irrtum. Die böse Außerachtlassung der Sorgfalt wird hinreichend durch den Ersatzanspruch hinsichtlich des ach so hohen Schadens gesühnt.
Der Irrtum muss auch nicht zweifelsfrei bestehen; es reicht Plausibilität. Die ist angesichts der Minute nach Abgabe der Erklärung alles andere als fernliegend.
so sehe ich das auch
Zitat:Die Anfechtung selbst muss auch "nur" unverzüglich geschehen; dabei muss nicht das Wort "Anfechtung" benutzt werden; wahrscheinlich hat er also bereits angefochten. Und "unverzüglich" bedeutet nicht "sofort", man darf sich ruhig auch noch rechtlich informieren; zwei Wochen gehen voll in Ordnung.
Habe nichts mit "Anfechten" geschrieben, aber gesagt, dass ich mich geirrt habe und auch auf die andere Auktion hingewiesen. Er weiß zumindest, dass ich die Ware nicht haben möchte und eine Erklärung hat er dazu auch bekommen.
Zitat:Und besteht überhaupt Vorleistungspflicht seitens des Käufers? Soll der Verkäufer ruhig erstmal liefern, bevor er seinen Anwalt einschaltet, sonst hat er ein Problem.
Ich weiß nicht, wie das bei eBay ist. Im Brief vom Anwalt steht, dass die Ware nach Zahlungseingang verschickt wird. Dies habe ich auch bei meiner Antwort auf den Brief vom Anwalt erwähnt. Falls er die Ware zuschicken sollte, werde ich natürlich die Annahme verweigern.
Zitat:Abgesehen davon, dass ich die Chancen für die Anfechtung als sehr gut einschätze. Nur nicht verrückt machen lassen.
Naja einfacher gesagt als getan. Unnötiger Aufwand wenn man viel um die Ohren hat, macht einen immer verrückt :P
ZitatHallo, :
ich sehe es ähnlich wie Droitteur, aber sicher ist es trotzdem nicht.
Daher frage ich mich ob es nicht doch klüger wäre den Kauf abzuwickeln.
Imho ist er noch nicht in Verzug (ich kenne aber den Chat nicht, kann daher durchaus anders sein). Also die 700 Euro zahlen und die Sache ist erledigt.
Stefan
Für etwas, was ich nicht haben möchte? Ich wollte es bei einem Händler kaufen und nicht bei einem privaten Verkäufer. Außerdem sind 700 Euro schon eine Menge Geld, die man nicht einfach so mal rausschmeißen möchte.
Hallo,
Finde den Widerspruch.Zitat:Für etwas, was ich nicht haben möchte? Ich wollte es bei einem Händler kaufen und nicht bei einem privaten Verkäufer.
Stefan
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