Hallo an alle =)
meiner Freundin und mir ist wirklich etwas blödes passiert, wir haben den Rubdfunkbeitrag auf das falsche Konto, also das Konto von einer nicht zuständien Landesrundfunkanstalt geschickt.
Meine Freundin ist studienbedingt in eine eigene Wohnung von Thüringen nach Bayern gezogen. Fleißig wie ich bin immer die jahrelang genutzte Vorlage für das Konto für den MDR genutzt. Beitragskontonr. blieb wie zuvor in Thüringen auch in Bayern bestehen.
Bekomme ich nun mein Geld wieder? Weil scheinbar ist denen der Fehler noch nicht aufgefallen. Verjährt dürfte es ja nicht sein Zahlungen im Nov 18 und Jab 19.
Vielen Dank im Voraus!
Rundfunkbeitrag auf falsches Konto
Gebühren zahlen?
Gebühren zahlen?
Ich gehe mal davon aus, daß an sich die Forderung berechtigt war, lediglich beim Zahlungsausgang eine andere Bankverbindung der GEZ genutzt wurde.
Als GEZ allerdings würde ich sofort ermitteln, ist das eine Zweitwohnung (aber dann zahlt ihr ja auch eine Zweitwohnungssteuer , oder habt ihr zwei Hauptwohnungen. Dann seid ihr zwei mal zu veranlagen . Die GEZ braucht Geld .
Wenn die Wohnung in Bayern eine Zweitwohnung ist, dann dürfte sich das erledigt haben. Zweitwohnungen sind ja von der GEZ ausgenommen worden. Aber Geld zurück????? Sehe ich nicht .
ZitatZweitwohnungen sind ja von der GEZ ausgenommen worden. :
Nö, waren sie nie.
Und selbst beim Nachfolger der GEZ - dem Beitragsservice - sind Zweitwohnungen nicht von der Beitragspflicht ausgenommen.
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So war es vom Gesetzgeber vorgegeben. Aber auf Grund der Rechtsprechung kann man dagegen Widerspruch einlegen.
Zitat:
Urteil vom 18. Juli 2018
1 BvR 1675/16 , 1 BvR 981/17 , 1 BvR 836/17 , 1 BvR 745/17
Die Rundfunkbeitragspflicht ist im privaten und im nicht privaten Bereich im Wesentlichen mit der Verfassung vereinbar. Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar ist allerdings, dass auch für Zweitwohnungen ein Rundfunkbeitrag zu leisten ist. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage auf die Verfassungsbeschwerden dreier beitragspflichtiger Bürger und eines Unternehmens hin entschieden und die gesetzlichen Bestimmungen zur Beitragspflicht für Zweitwohnungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Er hat den zuständigen Landesgesetzgebern aufgegeben, insofern bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.
Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-059.html
Automatisch wird das nicht gemacht, ist klar. Erst, wenn der Gesetzgeber sich bequemt, da was zu machen. Das allerdings, so zeigt die Praxis, kann dauern. Und ob der Gesetzgeber (mangels Willen) diese Frist einhält, bleibt abzuwarten.
Ich jedenfalls würde gegen einen Bescheid der GEZ in Widerspruch gehen, sofern er auf eine Zweitwohnung die Gebühr festsetzt, und bei Ablehnung des Widerspruches klagen.
Zahlungen ausweislich unter Vorbehalt leisten und das explizit auch so deklarieren bzw. im Verwendungszweck schreiben.
-- Editiert von Spejbl am 17.03.2019 01:11
Eventuell mal das Urteil etc. dazu lesen?
Dann erfährt man das Bundesverfassungsgericht keineswegs Zweitwohnungen von der Beitragspflicht ausgenommen hat, sondern diese nur unter bestimmten Bedingungen (Beitragszahler zahlt bereits für Hauptwohnung) beitragsfrei sein müssen.
ZitatHallo an alle =) :
meiner Freundin und mir ist wirklich etwas blödes passiert, wir haben den Rubdfunkbeitrag auf das falsche Konto, also das Konto von einer nicht zuständien Landesrundfunkanstalt geschickt.
Wer sagt überhaupt, dass es das "falsche" Konto ist.
Man kann jede der auf den Briefen aufgeführten Bankverbindungen nutzen. Korrekt verbucht wird das trotzdem.
Man sollte keine Panik schieben, wenn es keinen Grund dazu gibt.
ZitatIch jedenfalls würde gegen einen Bescheid der GEZ in Widerspruch gehen, sofern er auf eine Zweitwohnung die Gebühr festsetzt, und bei Ablehnung des Widerspruches klagen. :
Wenn man jetzt bedenkt das es keine GEZ mehr gibt, die GEZ nicht rechtsfähig war, eine "Gebühr" auch nicht anfällt, dann wird das eine sehr interessante Klage, wo der Richter viel zu lachen hat. Insbesondere wenn man bedenkt das nicht jede Zeitwohnung zwingend befreit werde.
Wie Harry van Sell schon schrieb, müssen hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Z.b. das man erstmal für eine Hauptwohnung zahlen muss.
Es wäre schön wenn hier nicht zu sinnfreien Klagen geraten wird, wenn man selber nur eingeschränkt in der Materie drinn ist.
Zitat:
Wie Harry van Sell schon schrieb, müssen hier bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Z.b. das man erstmal für eine Hauptwohnung zahlen muss.
Es wäre schön wenn hier nicht zu sinnfreien Klagen geraten wird, wenn man selber nur eingeschränkt in der Materie drinn ist.
Man kann aber dazulernen. Das ist das Gute.
Besser ist natürlich:
Zitat:
Wenn Sie Rundfunkgebühren für eine Zweitwohnung zahlen, können Sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Befreiung stellen. Nutzen Sie dazu den Online-Antrag Nebenwohnung befreien oder unseren Gratis-Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
https://www.finanztip.de/rundfunkbeitrag/
-- Editiert von Spejbl am 19.03.2019 13:30
Zitat:
Man kann aber dazulernen. Das ist das Gute.
Besser ist natürlich:
Zitat (von Finanztipp vom 18.01.2019):
Wenn Sie Rundfunkgebühren für eine Zweitwohnung zahlen, können Sie unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag auf Befreiung stellen. Nutzen Sie dazu den Online-Antrag Nebenwohnung befreien oder unseren Gratis-Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
https://www.finanztip.de/rundfunkbeitrag/
Was ist daran "besser"?
Soll das der Versuch sein, sich in verbaler Rhetorik zu üben?
Das Geschriebene macht inhaltlich hier allerdings nur wenig Sinn...
Kleiner Tipp: Oftmals sind solche "Standartbriefe" / Vorlagen inhaltlich ziemlicher Unsinn im Detail. Die mag zwar zum Ziel führen, weil der geäußerte Wunsch/Antrag zweckdienlich ausglegt wird, was aber dort ausformuliert wird, stimmt oft hinten und vorne nicht. Das kann man i.d.R. selber formulieren, oftmals besser.
Und das Wichtigste: So ein Antrag macht nur Sinn, wenn auch die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.
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