Hilfe bei Steuererklärung Geringwertige Wirtschaftsgüter korrekt ansetzen

16. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
steuer2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Hilfe bei Steuererklärung Geringwertige Wirtschaftsgüter korrekt ansetzen

Hallo zusammen,

ich bin in diesem Bereich Anfänger und habe 2 Fragen zur Einnahmenüberschussrechnung.

-Falls ich als Freiberufler ein geringwertiges Wirtschaftsgut (z.B. ein Smartphone) zu 80 Prozent betrieblich nutze und das Smartphone 500 Euro kostet...setze ich dann bei einer Sofortabschreibung die gesamten 500 Euro als Anschaffungskosten an und verbuche die 100 Euro als private Nutzungsentnahme, oder kann ich 80% davon, sprich 400 Euro als Anschaffungskosten ansetzen ohne die private Nutzungsentnahme anzugeben?

-Muss ich in den Folgejahren erneut immer wieder die private Nutzungsentnahme eintragen, falls das Gerät bereits per Sofortabschreibung komplett abgeschrieben ist?

Ich bedanke mich vorab für die Hilfe!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat (von steuer2018):
-Falls ich als Freiberufler ein geringwertiges Wirtschaftsgut (z.B. ein Smartphone) zu 80 Prozent betrieblich nutze und das Smartphone 500 Euro kostet...setze ich dann bei einer Sofortabschreibung die gesamten 500 Euro als Anschaffungskosten an und verbuche die 100 Euro als private Nutzungsentnahme, oder kann ich 80% davon, sprich 400 Euro als Anschaffungskosten ansetzen ohne die private Nutzungsentnahme anzugeben?

Ertragsteuerlich würde ich den gesamten Betrag abschreiben, da es sich um notwendiges Betriebsvermögen handelt.

Zitat (von steuer2018):

-Muss ich in den Folgejahren erneut immer wieder die private Nutzungsentnahme eintragen, falls das Gerät bereits per Sofortabschreibung komplett abgeschrieben ist?

Eine Nutzungsentnahme fällt auf die laufenden Kosten für Telefonie etc. an. Für das Gerät würde ich keine jährliche Nutzungsentnahme ansetzen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Das GWG kann in diesem Falle sofort abgeschrieben werden. Also sind die 500 EUR Aufwand. Bei der AfA für das GWG muß kein Privatanteil berücksichtigt werden. Das ist sozusagen "Betriebsvermögen".

Bei den Telefonierkosten, sprich bei der sog. Telefonrechnung, da ist eine Privatnutzung zu versteuern. 20% Pauschale wird vom Finanzamt akzeptiert.

Sind die Telefonierkosten hoch genug, akzeptiert das Finanzamt, zumindest ist es bei uns so, eine Deckelung der Privatnutzung von 180 EUR Pauschale.

Die Privatnutzung an Telefonierkosten ist in jedem Jahr zu versteuern.


-- Editiert von Spejbl am 17.03.2019 00:44

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#3
 Von 
steuer2018
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Das GWG kann in diesem Falle sofort abgeschrieben werden. Also sind die 500 EUR Aufwand. Bei der AfA für das GWG muß kein Privatanteil berücksichtigt werden. Das ist sozusagen "Betriebsvermögen".


Heisst also, dass Anschaffungen (bleiben wir beim Beispiel Smartphone) immer komplett abgeschrieben werden können, egal ob es zum gewillkürten oder notwendigem Betriebsvermögen gehört?

Nutzt man das Gerät zu 20 oder 60 Prozent Privat, handelt es sich dabei nicht um eine Nutzungsentnahme?

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Bei der Umsatzsteuer sind die zeitanteiligen Anschaffungskosten zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 500 Euro betragen und zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Ob für private Zwecke nur 20 %, 25 %, 40 % oder noch mehr angesetzt werden, ist sicherlich auch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Bezog sich auf die Nutzungsentnahme!
Häufig sind die unterschiedlichen Ermittlungen des Betrages bei der der ESt und USt nicht bekannt.

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#8
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Eugenie):
die Aussage von Spejbl, dass bei einer Teilnutzung eines GWG`s als privat, kein keine EV-Buchung erfolgen muss, sollte er mal belegen!

E.


Häää?

Beispiel:
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/telefon-und-internetkosten-33-aufteilung-von-pauschalen-flatrates_idesk_PI11525_HI2366254.html

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#10
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Warum sollte sich ein Betriebsprüfer über einen Link freuen, der lediglich 20 % Privatanteil propagiert, wenn er sich überhaupt mit der Thematik auseinandersetzen will?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#11
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Das sind für einen Betriebsprüfer Kleinstzierfische. Da ist sozusagen, um es mal so zu sagen, der Energieverbrauch höher, als durch die Beute wieder zugeführt wird. Also in der Regel nicht der Prüfungsauftrag.

Die Prüfer setzten sich mit Sachen auseinander, die richtig Geld bringen. Interessanter sind da schon Privatnutzungen beim PKW. Oder mal eine Umsatzsteuer(sonder)prüfung :cool: .

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#12
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Vielleicht um die Sache mal auf den Punkt zu bringen!

Ertragsteuerlich:
Das Handy ist im Normalfall zu mehr als 10% betrieblich genutzt. Es ist daher mindestens gewillkürtes BV! Die Anschaffungskosten sind daher in voller Höhe BA, egal ob über AfA oder GWG!

Die -zumeist pauschal- angesetzte Nutzungsentnahme für Telefonkosten enthält denklogisch natürlich auch einen Anteil für AfA/GWG! Das ist doch beim Auto nicht anders!

Es kommt aber auf keinen Fall zu einer "Nutzungsentnahme" durch Minderung der Anschaffungskosten!

ust-lich:
Das Handy kann man ganz, teilweise oder gar nict dem Unternehmensvermögen (NICHT Betriebsvermögen!) zuordnen mit allen daran hängenden Konsequenzen!

Aber will schon später argumentieren, dass von den 180 € p.a. nur 165 € der USt unterliegen, weil man ja das Handy nur zu 50% dem Unternehmensvermögen zugeordnet hat?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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