Vermieter verbietet Nutzung eines neuen Balkons

16. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
lyroplyro
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Vermieter verbietet Nutzung eines neuen Balkons

Hallo zusammen,

unser Vermieter hat sich dazu entschlossen, in einer Modernisierungsmaßnahme die Wohnungen des Hauses mit einem zweiten Balkon auszustatten.

In unseren Mietverträgen wurde eine Indexmiete vereinbart. Demnach ist Umlegen der Kosten der Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559 BGB und eine etwaige Mieterhöhung infolgedessen nicht zulässig. Der Vermieter hat den Irrtum, dass er diese Kosten nicht umlegen kann, inzwischen eingeräumt.

Allerdings möchte der Vermieter jetzt trotzdem die Modernisierungsmaßnahmen durchführen, bietet uns allerdings an, die Umlagekosten zu tragen und dafür diesen Balkon nutzen zu können. Ansonsten würde er die Nutzung untersagen.

Jetzt die eigentliche Frage: Kann der Vermieter, die Verwendung des neuangebauten Balkons unterbinden?

Und wie steht es mit Schneeräumungs- und Pflegemaßnahmen? Muss ich jetzt immer meinen Vermieter durch meine Wohnung lassen, damit er seinen „gesperrten" Balkon räumt?

Danke für eure Hilfe.

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8 Antworten
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#1
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Hä? Da wird ein Balkon errichtet und die Nutzung untersagt? Was macht denn das für einen Sinn?

Ich denke Variante A macht Sinn. Aber, es ändert sich nun der Preisindex. Das muß natürlich gemäß 557b Abs. 3 angezeigt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557b.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__558.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html

Da schau dir mal den 557b mal genau an. Absatz 3.

Zitat:
(3) 1Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. 2Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. 3Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.



-- Editiert von Spejbl am 16.03.2019 22:48

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#2
 Von 
lyroplyro
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Zitat (von Spejbl):
Hä? Da wird ein Balkon errichtet und die Nutzung untersagt? Was macht denn das für einen Sinn?
Ich vermute, dass ist nur noch Sturheit! Der Vermieter möchte uns zu einer Nebenabrede, zusätzlich zu unserem bestehenden Mietvertrag bringen, um seine Unkosten für diesen Balkon wieder reinzuholen (Kredite sind wohl schon aufgenommen).

Zitat (von Spejbl):

Ich denke Variante A macht Sinn. Aber, es ändert sich nun der Preisindex. Das muß natürlich gemäß 557b Abs. 3 angezeigt werden.
Ich kann hier nicht ganz folgen. Was hat die Indexmiete mit der Modernisierung zu tun? Bis jetzt hat der Index Spiegel den vereinbarten Schwellwert noch nicht überschritten, deswegen vermute ich, dass der Vermieter die Miete auch nicht erhöhen kann.

Eine Mieterhöhung aufgrund von Umlagen durch bauliche Veränderungen, die der Vermieter selbst zu vertreten hat, ist ausgeschlossen. (§ 557b (2) BGB )
Was er aber machen kann, ist eine Nebenabrede zum Mietvertrag mit dem Mieter zu vereinbaren.

Die Frage ist hier eher:
Kann der Vermieter das Betreten tatsächlich untersagen?
Meine Vermutung ist: Ja.
Aber vielleicht gibt es Gründe, warum er das nicht kann.

Beste Grüße

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Kann der Vermieter das Betreten tatsächlich untersagen?

Klar.
Der Balkon war bei Abschluss des Mietvertrags noch nicht da - also ist der Balkon nicht mitgemietet.

Zitat:
Hä? Da wird ein Balkon errichtet und die Nutzung untersagt? Was macht denn das für einen Sinn?

Das ist bei größeren Wohnanlagen absolut nichts ungewöhnliches.
Bei mir hier in der Gegend werden reihenweise Wohnblocks aus den 1950er nachträglich mit balkons ausgestattet - und zwar alle Wohnungen. Die (neuen) Türen zwischen Wohnung und Balkon sind abschließbar - und nur wenn der Mieter mit einer Mieterhöhung einverstanden ist, bekommt er den Schlüssel. Ansonsten bleibt die Tür dauerhaft verschlossen, bis der Mietvertrag endet. Bei Neuvermietungen steht der Balkon dann im Mietvertrag mit drin - d.h. Mieter, die nach Anbau der Balkone einziehen, haben keine Wahlmöglichkeit mehr.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Ich wollte darauf hinaus, daß die Bemessung für die Indesmiete sich geändert hat.

Zitat (von 557b):

(1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).


Und Wohnungen mit Balkon sind nun mal teurer, als ohne. So jedenfalls mein Gedankengang. Immerhin wird dadurch auch die Fläche größer, es wird ja mehr vermietet.

Vielleicht sehe ich das aber auch falsch. Weil hier von "Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland " die Rede ist. Dann hat eurer Vermieter die A-Card.

Über die 559 kommt er nicht ran, weil er die bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Also zu vertreten hat. Fällt also aus.

Wenn die Mieter einer Erhöhung zustimmen, sehe ich kein Problem. Dann wird der Vertrag in beiderseitigem Einvernehmen geändert und gut ist. Ich gehe aber davon aus, daß die Mieter genau das nicht wollen. Ihr widersprecht der Modernisierung, und dann gibt es einen Rechtsstreit.

http://www.urteile-mietrecht.net/Modernisierung.html
https://www.mietrecht.org/modernisierung/modernisierung-verweigern/
https://www.vexcash.com/blog/mieterhoehung-nach-modernisierung/

Im Extremfall, ist der Balkon tabu. Da hat aber niemand einen Nutzen. Tschja, dann muß der Vermieter, falls Schneeberäumung & co. angesagt ist, durch eure Wohnung...

-- Editiert von Spejbl am 17.03.2019 01:50

-- Editiert von Spejbl am 17.03.2019 01:51

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#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Als Vermieter würde ich mir das bei widersprechenden Mietern einfach machen: der Anbau wird durchgeführt, aber das Geländer wird eingelagert. Schon ist man ja aus Sicherheitsgründen gezwungen fem Mieter die Nutzung des ohnehin nicht mitgemieteten Balkons zu untersagen. Und Svhneeräumrn wird auch seltener nötig sein.
Man könnte so ein kleines französisches Balkongitter vor die Tür tun, zum Lüften.
Dann sind alle glücklich, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31943 Beiträge, 5626x hilfreich)

Zitat (von lyroplyro):
Der Vermieter möchte uns zu einer Nebenabrede, zusätzlich zu unserem bestehenden Mietvertrag bringen, um seine Unkosten für diesen Balkon wieder reinzuholen
oder
Zitat (von lyroplyro):
Vermieter verbietet Nutzung eines neuen Balkons

Was jetzt?
Er hat das Verbot bereits ausgesprochen? Schriftlich?
Wie hat er eine Nebenabrede angeboten? Und welche? Schriftlich? Wie viel Umlage sollt ihr zahlen?
Das Zünglein an der Waage dürfte doch die Erhöhungssumme sein. Die kann man evtl. verhandeln? Den Nutzen hättet ihr dann.
Unabhängig davon, ob Schnee kommt oder der Balkonzugang versperrt würde oder das Geländer fehlt.
Er müsste sicher auch ein Fenster zur Balkon-Tür machen, oder?

Zitat (von lyroplyro):
Jetzt die eigentliche Frage: Kann der Vermieter, die Verwendung des neuangebauten Balkons unterbinden?
Ja, das kann er tun.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119463 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von lyroplyro):
Kann der Vermieter, die Verwendung des neuangebauten Balkons unterbinden?

Kann er. Er ist berechtigt Mieter von der Nutzung nicht mitgemieter Flächen auszuschließen. Erst mit Worten, falls diese nicht fruchten dann auch mit Taten - diese dann durchaus auf Kosten der Mieter.



Zitat (von lyroplyro):
Muss ich jetzt immer meinen Vermieter durch meine Wohnung lassen, damit er seinen „gesperrten" Balkon räumt?

Sofern es keine andere zumutbare Möglichkeit gibt, dürfte es das nach entsprechender vorheriger Ankündigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lyroplyro
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):

Was jetzt?

Er hat das Verbot bereits ausgesprochen? Schriftlich?
Wie hat er eine Nebenabrede angeboten? Und welche? Schriftlich? Wie viel Umlage sollt ihr zahlen?

Nein Schriftlich hat der Vermieter sich bis jetzt nicht geäußert. Nur persönlich, wo er uns schon mal versicherte, dass wir den Balkon dann nicht betreten dürften. Ich bin mir sicher, dass wir das Verbot auch nochmal schriftlich bekommen werden.

Der Balkon ist noch nicht gebaut. In der Ankündigung der Modernisierung ist von 1,60 € je qm Wohnfläche die Rede. Das sind in unserem Falle Fall (80 m² + Hälfte neuer Balkon 4,50 m² ) 135,20 € pro Monat mehr, die wir für einen zweiten Balkon zahlen müssten, den wir gar nicht bräuchten. Das ist uns einfach zu viel. Gerade da wir in unserer Wohngegend schon zum obersten Segment des Mietspiegels gehören.
Zitat (von Anami):

Wie hat er eine Nebenabrede angeboten? Und welche? Schriftlich? Wie viel Umlage sollt ihr zahlen?

Das Angebot erfolgte ebenfalls erstmal nur mündlich. Angebot ist gewesen: „Bezahlt die Umlage und ihr könnt den Balkon nutzen." Auf einen Deal hat er sich nicht weiter eingelassen.
Im Endeffekt ist das ganze jetzt nur halb so wild. Wir haben ja schon einen Balkon. Ist nur lustig, dass ich jedem Gast erzählen kann, dass wir zwei Balkone haben … den einen aber nicht nutzen dürfen.

Zitat (von Anami):

Er müsste sicher auch ein Fenster zur Balkon-Tür machen, oder?

Es besteht bereits ein Französisches Fenster an dem der Balkon angebaut wird. Vermutlich wird einfach das Geländer am Fenster dran gelassen.

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