Unser Mietshaus wurde verkauft was nun?

17. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb511006-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Unser Mietshaus wurde verkauft was nun?

Hallo, ich hoffe ich bekomme hier passende Lösungen und Hilfe.

Wir sind eine junge Familie. Wir haben eine 14 Monate alte Tochter und 2 Hunden. Derzeit leben wir in einem Einfamilienhaus zur Miete. Anfang Februar hat uns der Vermieter hingewiesen er wolle das Haus verkaufen. Er hat uns auch gefragt ob wir es wollen, leider war es für uns zu teuer. Wir haben ihm den Wunsch mitgeteilt dass wir hier weiterhin wohnen möchten. Wir leben hier nun schon 3,5 Jahre. Meine Frau befindet sich in Elternzeit bis juni, danach muss sie wieder in ihr Geschäft, unsere Tochter hat nun auch einen Krippenplatz im Kindergarten ab September. Es gab insgesamt 2 Besichtigungen und wir haben am Freitag erfahren dass das Haus verkauft wurde und wir sollen noch diesen Monat mit der EigenbedarfsKündigung vom neuen Eigentümer rechnen die dann wirksam wäre zum 30.6.19. Also 3 Monate.

Meine Frage:

Kann uns wer sagen welche Rechte und Pflichten wir haben.
Wir haben schon soviel Wohnungen angeschaut nachdem uns klar war dass das Haus verkauft wird. Leider bekommen wir ständig absagen wegen unserer Hunde. Die Mieten sind so überteuert im Raum Heidelberg dass wir nur uns eine 3 Zimmerwohnung uns leisten können. Wir bekommen ständig absagen. Leider ist das mit dem Kindergarten Platz auch eine Sache die wir beachten müssen da meine Frau ab Juni Wieder arbeiten geht und wir gegengesetzt im 3 Schichtsystem arbeiten.

Was können wir tun?!
Wir wollen uns nicht gegen die Kündigung wehren wir sind auch bereit auszuziehen allerdings auch in eine passende Wohnung.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von fb511006-29):
Was können wir tun?!

Nun, unter diesem Aspekt
Zitat (von fb511006-29):
Wir wollen uns nicht gegen die Kündigung wehren wir sind auch bereit auszuziehen allerdings auch in eine passende Wohnung.

fleißig weitersuchen, die Definition für "passend" erweitern und hoffen.



Zitat (von fb511006-29):
Kann uns wer sagen welche Rechte und Pflichten wir haben.

Das ist dann recht übersichtlich, denn gegen die Kündigung will man sich ja nicht wehren ...

Man hat in der Regel das Recht die Wohnung bis zum Ende der Mietvertrages vollumfänglich uns alleine zu nutzen.
Man hat in der Regel die Pflicht die Miete bis zum Ende der Mietvertrages vollumfänglich weiter zu zahlen und die Wohnung zum Ende der Mietvertrages vollumfänglich zu räumen.

Der Zustand in dem die Wohnung zum Ende der Mietvertrages zu übergeben wäre und die damit verbundenne Rechte und Pflichten, richten sich nach dem der Wohnung, den mietvertraglichen Vereinbarungen und ob diese auch der gängigen Rechtssprechung entsprechen.

Und man hat das Recht auf Abrechnung der Kaution und Auszahlung des Restbetrages, spätestens nach 6 Monaten


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, unter diesem Aspekt
Zitat (von fb511006-29):
Wir wollen uns nicht gegen die Kündigung wehren wir sind auch bereit auszuziehen allerdings auch in eine passende Wohnung.

fleißig weitersuchen, die Definition für "passend" erweitern und hoffen.


Dem ist eigentlich nichts hinzuzufügen.

Zu beachten ist allerdings, daß der neue Vermieter erst kündigen kann, wenn die Grundbuchumschreibung(!) erfolgt ist. Nicht auf eine Kopie verlassen - wenn Ihnen die Urkunde als ebensolche vorgelegt wird - dann selbst beim Grundbuchamt nachfragen. Die Umschreibung kann durchaus einige Wochen bis Monate dauern! Vorher kann der neue Vermieter nicht kündigen, da er schlicht nicht der Besitzer ist.

Infos:
https://www.immoverkauf24.de/services/expertenrat/eigentuemerwechsel-kauf-bricht-nicht-miete/

Der Rest wie
Zitat (von fb511006-29):
Leider bekommen wir ständig absagen wegen unserer Hunde. Die Mieten sind so überteuert im Raum Heidelberg dass wir nur uns eine 3 Zimmerwohnung uns leisten können. Wir bekommen ständig absagen. Leider ist das mit dem Kindergarten Platz auch eine Sache die wir beachten müssen da meine Frau ab Juni Wieder arbeiten geht und wir gegengesetzt im 3 Schichtsystem arbeiten.

ist, so hart es klingt und ist, leider vollkommen Ihr Problem.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von fb511006-29):
und wir sollen noch diesen Monat mit der EigenbedarfsKündigung vom neuen Eigentümer rechnen die dann wirksam wäre zum 30.6.19. Also 3 Monate.
Es liegt euch also noch keine Kündigung vor?

Wer hat euch denn informiert? Der Käufer?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Vorher kann der neue Vermieter nicht kündigen, da er schlicht nicht der Besitzer ist.

Ob er Besitzer ist, ist nicht relevant. Denn auch nach Eintragung im Grundbuch ist er nicht Besitzer.



Zitat (von fb367463-2):
Zu beachten ist allerdings, daß der neue Vermieter erst kündigen kann, wenn die Grundbuchumschreibung(!) erfolgt ist.

Nö. der Neue muss für eine Eigenbedarfskündigung den Status "Vermieter" haben. Das ist in der Regel tatsächlich der Fall, wenn er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde.
Ausnahmen soll es aber durchaus geben - auch wenn das nicht unumstritten ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
fb511006-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir haben die Mitteilung dass die Kündigung kommt von unserem jetzigen Vermieter bekommen. Er hat uns mitgeteilt dass das Haus verkauft wurde und wir diesen Monat noch mit der Kündigung rechnen sollen.

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Nun ja, ihr werdet weiterhin dringend nach einer anderen Wohnung suchen müssen.
Aber der neue Vermieter muss euch fristgerecht und schriftlich kündigen.
Ob der wirklich wegen Eigenbedarf kündigt? Und ob dieser Eigenbedarf wirksam ist?
Weiß man jetzt nicht.
Vielleicht kann man mit dem eine Verlängerung aushandeln.
Der alte Vermieter hat euch ja wirklich ziemlich *auf den Topf* gesetzt. Das war ja erst vor 6 Wochen.

Zitat (von fb511006-29):
Wir wollen uns nicht gegen die Kündigung wehren wir sind auch bereit auszuziehen allerdings auch in eine passende Wohnung.
Dann wirds wohl kompliziert. Dann wird auch nichts mit Handeln.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Dann wirds wohl kompliziert.

Nö, ganz im Gegenteil, dass macht das ganze recht einfach.


Denn wenn man auf die umfangreichen Rechte die bei Eigenbedarfskündigung gelten als Mieter verzichtet und auszieht, geht es nur noch um die Rechte und Pflichten beim Auszug.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Ich formuliere um:
Wenn man auf diese Rechte verzichtet, wird die Wohnungssuche kompliziert und stressig usw.

Danke für die Klarstellung.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Der alte Vermieter kann auch nicht "einfach so" kündigen.... Zwar gibt es einen Winkelzug, wenn die Immobilie nur mit Leerstand verkäuflich wäre, aber dem ist ja nicht so.

Aber wie Harry sagt, wenn Sie sich eh nicht wehren wollen, dann sitzen Sie halt in 3-4 Monaten auf der Straße mit Hunden und Kindern. Sie werden schon wissen, was Sie tun....

Dann wird's allerdings Holla Zeit für

Zitat (von Harry van Sell):
fleißig weitersuchen, die Definition für "passend" erweitern und hoffen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#10
 Von 
fb511006-29
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Natürlich möchte ich nicht auf der straße landen! In dem sinn mit wehren meinte ich dass wir bereit wären auszuziehen sofern wir was finden. Aber sollten wir nicht finden was dann?!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Naja, "passend" ist ja sehr weit gesteckt. Tatsache ist, daß Sie den Eigentümer nicht auf unbegrenzte Dauer oder auch nur "sehr lange" hindern können, von seinem Eigentum auch Besitz zu ergreifen. Wenn Sie sich wehren gegen die Kündigung, können Sie Zeit herausschlagen, aber früher oder später werden Sie ausziehen müssen.

Ob Sie dann "was passendes" haben oder nicht. Sie haben die Voraussetzungen für eine - ich sag's mal so - erfolglose Wohnungssuche durch die Hunde (sind ja auch mehrere, also mindestens zwei) selbst geschaffen... Im absoluten Ernstfall müssten Sie halt der Notwendigkeit Rechnung tragen.

Aber Sie gewinnen auf jeden Fall mehr als die Kündigungsfrist, die Ihnen nach der Kündigung bleibt. Die erste Amtshandlung wäre eben die Prüfung, ob eine ergangene Kündigung tatsächlich wirksam ist aus den in den vorigen Beiträgen beschriebenen Gründen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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