Hallo Leute,
Ich möchte die Tage die Steuererklärung 2018 machen. Ich habe kurz zwei (wahrscheinlich blöde) Fragen.
Aber zu allererst der Sachverhalt:
- zu zweit eine GbR, Kleinunternehmerregelung, EÜR
- 2018 für Tätigkeiten der GbR ein Laptop (700 Euro), Schreibtisch (60 Euro), sowie eine Schreibtischlampe (30 Euro) gekauft
- GbR zum 31.12.2018 abgemeldet
- Letzter Zahlungseingang Anfang Januar 2019 (Rechnung war noch im Dezember ausgestellt worden, Zahlung ging aber erst Janur 2019 ein)
So, jetzt zu den Fragen:
1. Machen Laptop, Schreibtisch und Lampe in irgendeiner weise ein Problem bzgl der Gewerbeabmeldung? Wir wollten die sofort als GWGs abschreiben. Wie buchen wir diese Anschaffungen 100% korrekt in der EÜR? Wie wirken sich die Sachen auf die Abmeldung aus?
2. Wie ist der letzte Zahlungseingang aus 2019 zu handhaben? Wir waren 2018 noch Kleinunternehmer, wären 2019 aus der Kleinunternehmerregelung rausgerutscht. Die Rechnung ist noch ohne USt, da noch aus 2018.
Vielen lieben Dank !!
-- Editiert von Uhuli am 19.03.2019 10:17
-- Editiert von Uhuli am 19.03.2019 10:17
Abmeldung GbR, was ist mit GWG und Zahlungseingang nach Gewerbeabmeldung?
19. März 2019
Thema abonnieren
Frage vom 19. März 2019 | 10:16
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmeldung GbR, was ist mit GWG und Zahlungseingang nach Gewerbeabmeldung?
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Steuerrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 19. März 2019 | 17:55
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
ZitatGewerbeabmeldung geht immer! :
Zum Auflösen der GbR muss eine Schlussbilanz ( könnte man auch vereinfachen bei wenigen Zahlungsüberhängen...) gemacht werden: Forderungen und Verbindlichkeiten werden per 31.12.2018 erfasst. Dazu gehören auch die Einnahmen, die im Januar 2019 eingingen, das gleiche bei Ausgaben 2019 für die GbR.
E.
Vielen Dank für Ihre Hilfe soweit!
Wenn ich die Forderungen in der Schlussbilanz aufgenommen habe, muss ich nächstes Jahr auch erneut die komplette Steuererklärung machen? Oder hat es sich damit dann erledigt? (Wir werden in 2019 nicht mehr selbstständig Arbeiten sondern wieder als Arbeitnehmer arbeiten)
Viele Grüße
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Steuerrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 19. März 2019 | 20:41
Von
Status: Master (4896 Beiträge, 1177x hilfreich)
Wenn alle Geschäftsvorfälle bei der Betriebsaufgabe berücksichtigt wurden, brauchen Sie für 2019 keine Steuererklärung (Feststellungserklärung) mehr für die GbR abgeben.
Und jetzt?
Schon
268.295
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
4 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten
-
3 Antworten