Unterschrift für eine Vereinbahrung zur Auszahlung erschlichen

19. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
kalle28
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 3x hilfreich)
Unterschrift für eine Vereinbahrung zur Auszahlung erschlichen

Hallo,
ich hatte ja schon in meinem Beitrag "Kinder verlangen finanzielle Entschädigung" davon berichtet das zwei der Kinder von der Mutter Geld haben wollen. https://www.123recht.de/forum/erbrecht/Kinder-verlangen-finanzielle-Entschaedigung-__f549222.html
Nun ist der Fall eingetreten, dass eines der Kinder der Mutter ein Schriftstück mit einer Vereinbarung zur Auszahlung vorgelegt hat. Das Kind meinte nur: "Du musst da noch was unterschreiben", ohne den Inhalt genauer zu erklären. Dies wurde zwar einige Tage zuvor schon gemacht, sie war aber mit dem Inhalt auch nicht einverstanden. Die Mutter konnte sich aber auf Grund ihrer Vergesslichkeit nicht mehr daran erinnern und hat nun das Schriftstück ohne nochmals nachzufragen im guten Glauben unterschrieben. Da Kind 2 eine Kontovollmacht hat war ein Tag später das Geld auch schon abgebucht ohne das die Mutter davon informiert wurde.
Hat die Mutter nun, obwohl sie unterschrieben hat, das ganze anzufechten?

-- Editiert von kalle28 am 19.03.2019 11:25

-- Editiert von kalle28 am 19.03.2019 11:25

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von kalle28):
Hat die Mutter nun, obwohl sie unterschrieben hat, das ganze anzufechten?

Nö, da gibt es keine erkennbare Pflicht.
Sie kann es anfechten wenn sie möchte, ob das nun erfolgreich wäre, ist eine andere Sache. Das Argument das man es nicht gelesen hat, ist jedenfalls nicht das beste.

Das sollte man durch einen Anwalt prüfen lassen, und das recht schnell denn die Frist für die Anfechtung beträgt in der Regel nur 14 Tage.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Das Argument das man es nicht gelesen hat, ist jedenfalls nicht das beste.


Bzw. es ist völlig unbeachtlich. Das würde sogar gelten, wenn man den Inhalt gar nicht hätte verstehen können, weil er auf Mandarin formuliert war.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39744x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Das würde sogar gelten, wenn man den Inhalt gar nicht hätte verstehen können, weil er auf Mandarin formuliert war.

Das dürfte bei einer in Deutschland / der EU zugelassenen Versicherung gegenüber Verbrauchen wohl nicht funktionieren, da das gegen diverse Gesetze verstoßen würde.
Bei einer chinisischen Versicherung und einem Unternehmer wäre wohl auch der Inhalt auf Mandarin zulässig.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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