Ich bin seit 1 Jahr mit mein mann verheiratet und möchte mich jetzt scheiden lassen da ich gemerkt habe das es mit uns keine Zukunft mehr hat.
Aber ich traue mich nicht weil ich Angst habe das er abgeschoben wird.
Mein mann war davor mit eine deutsche frau verheiratet und sie hat bei der Polizei gesagt gehabt das er nur wegen Deutschland mit ihr geheiratet hat.
Er war dann in Deutschland geduldet und wurde fast gestorben.
Er hat jetzt 3 Jahre seinen Aufenthalt bekommen weil ich ihn geheiratet habe.
Wie ist das jetzt wenn ich mich scheiden lasse ? Besteht das Gefahr das er wieder abgeschoben werden kann?
Auch wenn er seit 5 Jahre her in Deutschland lebt ?
Abschiebung nach zweiten Scheidung
21. März 2019
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Frage vom 21. März 2019 | 03:27
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abschiebung nach zweiten Scheidung
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#1
Antwort vom 21. März 2019 | 09:39
Von
Status: Lehrling (1017 Beiträge, 466x hilfreich)
ZitatAber ich traue mich nicht weil ich Angst habe das er abgeschoben wird. :
Abgeschoben wird er deshalb noch nicht. Er wird nach einer Trennung und nach Ablauf oder Entzug seiner Aufenthaltserlaubnis, sofern er keinen anderen Grund für einen Aufenthalt geltend machen kann, zur Ausreise aufgefordert. Erst wenn er diese Aufforderung beharrlich ignoriert, kann er abgeschoben werden.
Wenn er seinen Aufenthalt nur zum Zweck einer Eheschließung bzw. Führung der ehelichen Gemeinschaft erhalten hat, so wird dieser Zweck bereits bei einer Trennung nicht mehr erfüllt, da muss nicht abgewartet werden bis die Scheidung stattgefunden hat. Die Ausländerbehörde kann seine Aufenthaltserlaubnis bereits nach der Trennung stornieren, verkürzen oder einfach auslaufen lassen. Verlängert wird sie dann nicht mehr und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht liegt ebenfalls nicht vor.ZitatEr hat jetzt 3 Jahre seinen Aufenthalt bekommen weil ich ihn geheiratet habe. :
#2
Antwort vom 21. März 2019 | 23:59
Von
Status: Frischling (21 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:ZitatAber ich traue mich nicht weil ich Angst habe das er abgeschoben wird. :
Abgeschoben wird er deshalb noch nicht. Er wird nach einer Trennung und nach Ablauf oder Entzug seiner Aufenthaltserlaubnis, sofern er keinen anderen Grund für einen Aufenthalt geltend machen kann, zur Ausreise aufgefordert. Erst wenn er diese Aufforderung beharrlich ignoriert, kann er abgeschoben werden.
Wenn er seinen Aufenthalt nur zum Zweck einer Eheschließung bzw. Führung der ehelichen Gemeinschaft erhalten hat, so wird dieser Zweck bereits bei einer Trennung nicht mehr erfüllt, da muss nicht abgewartet werden bis die Scheidung stattgefunden hat. Die Ausländerbehörde kann seine Aufenthaltserlaubnis bereits nach der Trennung stornieren, verkürzen oder einfach auslaufen lassen. Verlängert wird sie dann nicht mehr und ein eigenständiges Aufenthaltsrecht liegt ebenfalls nicht vor.ZitatEr hat jetzt 3 Jahre seinen Aufenthalt bekommen weil ich ihn geheiratet habe. :
Ist das in allen Fällen so, oder nur dann wenn dieser Person "Auffällig" wird?
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#3
Antwort vom 22. März 2019 | 02:38
Von
Status: Schlichter (7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
In allen Fällen. Es besteht kein Anspruch und Grund, länger zu bleiben.
#4
Antwort vom 22. März 2019 | 09:37
Von
Status: Unbeschreiblich (32278 Beiträge, 5676x hilfreich)
Ja. Wenn kein Recht auf Aufenthalt in D mehr besteht, dann ist das immer so.Zitatst das in allen Fällen so, :
Das Recht auf Aufenthalt wird aus sehr vielen verschieden Gründen gegeben. Es kann auch verlängert werden oder auch enden.
*Auffälligkeiten* haben damit nichts zu tun.
#5
Antwort vom 22. März 2019 | 10:07
Von
Status: Lehrling (1017 Beiträge, 466x hilfreich)
ZitatIst das in allen Fällen so, oder nur dann wenn dieser Person "Auffällig" wird? :
Der Zweck und Sinn seines Aufenthalts war die Führung einer ehelichen Gemeinschaft.
Wenn diese "eheliche Gemeinschaft" nicht mehr besteht, dann verfehlt auch sein weiterer Aufenthalt seinen Zweck und verliert seinen Sinn. Weshalb sollte er sich dann noch weiterhin in Deutschland aufhalten?
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