Inkasso von Park Collect

22. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Fragesteller99123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)
Inkasso von Park Collect

Hallo und guten Tag,

Park Collect hat ein Schreiben wegen widerrechtlicher Nutzung eines privaten Parkplatzes eine saftige Rechnung geschickt. Der agebliche "Schaden" des Eigentuemers baleauft sich auf 24 EUR. Hinzu kommen die Kosten fuer die Halterermittlung in Hoehe von 12 EUR, 10,40 EUR als Telefon und Schreibpauschale und sgae und schreibe 52 EUR an Inkassokosten. Insgesamt als rund 110 EUR.

Ist es rechtens, DIREKT Inkassokosten zu berechnen? Gilt hier nicht auch der Grundsatz der Shaden- oder Kostenminimierung? Auch wenn die angeblichen 24 EUR strittig waeren, haette ich diese direkt bezahlt - gleiches gilt fuer die 12 EUR Halterermittlung und meinetwegen auch die 10,40 Pauschale.

Mit welcher Begruendung kommen - OHNE jegliche Rechnung oder gar Mahnung (im Falle der Nichtzahlung) DIREKT die 52 EUR Inkassogebuehren hinzu?

Aus meiner Sicht schient es hier das Geschaeftsmodell dieser Firma zu sein, direkt moeglichst viel abzocken zu wollen.

Danke fuer "sachdienliche" Hinweise und Informationen!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Das Thema wird aktuell im Unterforum "Verkehrsrecht" in mindestens 2 Threads diskutiert. Dort bitte mal hineinlesen.

70x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Fragesteller99123
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von hausfrau66):
Das Thema wird aktuell im Unterforum "Verkehrsrecht" in mindestens 2 Threads diskutiert. Dort bitte mal hineinlesen.


Danke fuer die Antwort - leider ist sie kontra produktiv, da ich zuerst im Verkehrsforum diese Frage gestellt hatte und von dort in Bezug af die Inkassokosten in dieses Unterforum verwiesen wurde!

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Der angebliche Schaden muss im Zweifel natürlich nachgewiesen werden, ebenso wie die Kosten der Halterermittlung. Wobei so 20€ durchaus von Gerichten derzeit als angemessen empfunden werden. Ganz wichtig ist, dass die AGB gut sichtbar ausgehängt werden müssen. Ansonsten können die "Strafen" nicht Vertragsbestandteil werden. Gerichte sehen das beispielsweise als erfüllt an, wenn die Zahlungspflicht gut sichtbar ist und an dem Automaten auch die AGB aushängen.

Die Inkassokosten samt Auslagen müssen nur im Verzugsfall überhaupt bezahlt werden. Wenn also eine Mahnung kam bzw. ein Zahlschein kam und dieser ignoriert wurde. Der Gläubiger muss dabei beweisen (und nicht nur behaupten), dass man in Verzug war.

Davon abgesehen sind die insgesamt 62,40€ eher unsinnig in der Höhe. Wenn man überhaupt Inkassokosten fordern dürfte.

Ich würde also das andere bezahlen und dem Inkasso schreiben, dass man nicht in Verzug war und ansonsten gar keine Rechtsdienstleistung stattfindet. Ich habe dabei in etwa folgenden Text:
---
Wertes Inkasso.
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Ich habe keine Mahnung erhalten, war nicht in Verzug. Ich bestreite, dass sie jemals eine Rechtsdienstleistung erbringen. Stattdessen handelt es sich bei Ihrer Tätigkeit um echtes/unechtes Factoring im Sinne des BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17 .
Es steht Ihnen frei, mir durch Vorlage des vollständigen mit Gläubiger geschlossenen Vertragswerkes, eines ausführlichen Tätigkeitsnachweises und eines Kontoauszuges, dass die Inkassokosten in meinem Fall vom Gläubiger bezahlt wurden, das Gegenteil nachzuweisen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

12x Hilfreiche Antwort

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