Darf ich die Einbauküche des Vermieters (teilweise) entfernen?

31. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
schwukele
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 2x hilfreich)
Darf ich die Einbauküche des Vermieters (teilweise) entfernen?

Ich beziehe bald eine neue Wohnung. Im Mietvertrag ist folgender Paragraf enthalten:

„Die Wohnung wird mit einer Einbauküche inkl. Kühlschrank vermietet. Die Einbauküche sowie die vorhandenen Elektrogeräte sind pfleglich zu behandeln und dürfen nicht entfernt werden und müssen bei Aiszug in einem einwandfreien und gesäubertem Zustand übergeben werden."

Dieser Paragraf ist doch so unwirksam, oder? Ich denke, es ist unverhältnismäßig, wenn mir der Vermieter verbieten möchte, die Geräte gegen eigene auszutauschen.

Was ist auf jeden Fall tun werde ist den Kühlschrank auszubauen und den Herd gegen ein eigenes zu ersetzen. Mittelfristig möchte ich aber die gesamte EBK entfernen und gegen eine neue ersetzen. Die alte EBK würde ich natürlich fachgerecht lagern und beim Auszug wieder einbauen.



Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von schwukele ):
Dieser Paragraf ist doch so unwirksam, oder? Ich denke, es ist unverhältnismäßig, wenn mir der Vermieter verbieten möchte, die Geräte gegen eigene auszutauschen.


Wie kommen Sie darauf? Die Geräte können Sie natürlich (fachgerecht) bei Einzug gegen Ihre eigenen austauschen lassen und bei Auszug wieder zurückbauen ... aber ... wenn dann zB die Spülmaschine dröpelt und ein Wasserschaden daraus entsteht oder Kühlschrank qualmt und die anderen Möbel in Miteileidenschaft genommen werden ... das haben Sie dann zu vertreten.

Warum in aller Welt klären Sie die EBK-Frage nicht bei Anmietung? Ich verstehe die Menschen einfach nicht (mehr).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schwukele
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 2x hilfreich)

Nun ja, ich lebe in einer Großstadt, wo günstiger Wohnraum absolute Mangelware ist. Wenn man hier anfängt vor Vertragsabschluss zu viel nachzufragen, bekommt die Wohnung eben jemand anders. Also bis Vertragsabschluss brav nicken und zu allem ja sagen, danach kann man immer noch diskutieren.

Im Mietvertrag steht auch, dass ich für Kleinreparaturen bis 120€ und insgesamt max. 300€ pro Jahr selbst aufkommen muss. Ich habe jedoch meine Zweifel, ob die Beträge angemessen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von schwukele ):
Also bis Vertragsabschluss brav nicken und zu allem ja sagen, danach kann man immer noch diskutieren.


Nö danach ist keine Diskussion mehr möglich.

Zitat (von schwukele ):
Im Mietvertrag steht auch, dass ich für Kleinreparaturen bis 120€ und insgesamt max. 300€ pro Jahr selbst aufkommen muss. Ich habe jedoch meine Zweifel, ob die Beträge angemessen sind.


Das ist absolut in Ordnung, maximal sind 8 % der Jahresmiete erlaubt (zusammengezählt natürlich),

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

frag doch einfach den Vermieter

Wenn er seine eigene Küche einbaut ist diese ja nicht mehr mitvermietet

Das hat für den VM dich den Vorteil dass er damit nicht mehr für die Instandhaltung zuständig ist oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

120 € ist aber der absolute Max-Wert. Das muß aber schon eine teure Wohnung sein dann.... Eigentlich soll(!) der Betrag schon in Relation zum monatlichen Mietpreis stehen.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Eigentlich soll(!) der Betrag schon in Relation zum monatlichen Mietpreis stehen.


Steht wo?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von fb367463-2):
Eigentlich soll(!) der Betrag schon in Relation zum monatlichen Mietpreis stehen.


Steht wo?


Im Mietermärchenbuch, gleich nach der Geschichte mit dem "Wenn ich 3 Nachmieter stelle bin ich vorzeitig raus"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat:
Eine Kleinreparaturklausel darf insoweit im Mietvetrag aufgenommen werden, wonach der Mieter für Kleinreparaturen in der Wohnung selbst aufzukommen hat, vgl. BGH, Az. VIII ZR 1991/88.

Wird beispielsweise in den Mietvertrag eine derartige Klausel aufgenommen, durfte die Summe der Reparaturausgaben 6 % (heute wohl 8% bis 9%, das OLG Hamburg, WM 1991, S. 385 und das OLG Stuttgart, WM 1988, 149 gehen sogar von 10 % der jeweils geschuldeten Jahresmiete aus) der Jahres – Bruttokaltmiete nicht überschreiten und die einzelne Reparatur nicht mehr als 150 DM (entsprechend 76,69 EURO) inklusive Umsatzsteuer kosten, vgl. BGH, Az. VIII ZR 129/91 , aus: GE 1992, S. 663. Im Jahre 1997 hatte der BGH noch entschieden, dass 100 DM (also 51,13 Euro) noch zulässig sind (BGHZ 105, S. 22).

Darüber, wie hoch die Beträge für Kleinreparaturen heute insgesamt sein dürfen, haben sich die Gerichte schon seit langer Zeit nicht mehr beschäftigt.

Aufgrund der Preisentwicklung (seit Anfang der 90iger Jahre) und des Auslegungsspielraumes können von den Gerichten nämlich auch höhere Beträge akzeptiert werden. Diese Entscheidung treffen die Gerichte über die Regeln der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310 BGB ), die hier insoweit auf die Zumutbarkeit abstellen. Und was zumutbar ist, ist eine Frage der Auslegung.

Das AG Braunschweig, Urteil vom 29.03.2005 AZ: 116 C 196/05 = GE 2005, S. 677 sah beispielsweise eine Kleinreparaturklausel noch als wirksam an, wenn Euro 100,00 netto, also zuzüglich 19% Mehrwertsteuer, als Obergrenze im Einzelfall nicht überschritten wird.

Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 26.04.2007, Az: 21 C 269/05 (verkündet am 24.05.2007) dagegen entschieden, dass für eine 1 Zimmer Wohnung mit einer Grundmiete von EUR 260,- eine vertragliche Kostenübernahme mit einem Höchstbetrag von EUR 200,- pro Einzelfall und maximal EUR 1.000,- pro Kalenderjahr unzulässig ist, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt.

Hierzu der amtliche Leitsatz:

Die Kleinreparaturklausel im Formularmietvertrag (1-Zimmer-Wohnung, 260 Euro mtl. Grundmiete), wonach der Mieter bei Kleinreparaturen mit einem Höchstbetrag von 200 Euro im Einzelfall und maximal 1000 Euro pro Kalenderjahr haftet, ist unwirksam, denn sie benachteiligt den Mieter unangemessen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zwischen den Parteien vereinbarte Kleinreparaturklausel ist gem. § 307 I Satz 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Mieter unangemessen, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Die Klausel belastet den Mieter unangemessen dadurch, dass abweichend von dem in § 538 BGB zum Ausdruck kommenden Leitbild hier dem Mieter Reparaturverpflichtungen auferlegt werden, die kostenmäßig unangemessen hoch über eine Kleinreparatur hinausgehen. Es kann dahingestellt bleiben, das Gericht hat jedoch Zweifel, ob bereits der Ansatz von 200,- € für den einzelnen Reparaturfall auch unter Beachtung der gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse noch einer Kleinreparatur entspricht. Jedenfalls aber ist die Limitierung des Jahresbetrages auf 1.000,- € unangemessen hoch. Dabei ist zu beachten, dass die monatliche Grundmiete lediglich 260,- € beträgt und somit nahezu ein weiteres Drittel des Jahresbetrages der Grundmiete für die Instandhaltung der Wohnung pro Jahr aufzubringen wäre.
http://www.kanzleibeier.eu/kleinreparaturklauseln-im-mietrecht/

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Zitat:
Kleinre­paraturen. Der Vermieter darf nur für Kleinre­paraturen an Gegen­ständen in der Wohnung wie Türgriffen oder Wasser­hähnen Geld von Ihnen verlangen. Viele Gerichte sehen die Ober­grenze bei 75 Euro pro Reparatur, auch 100 Euro können okay sein. Im Miet­vertrag muss nicht nur die Einzel­grenze, sondern auch eine Höchst­grenze genannt sein. 8 Prozent der jähr­lichen Miete ohne Neben­kosten gelten weithin als angemessen. Fehlen die Grenzen im Vertrag, müssen Sie nichts zahlen.

https://www.test.de/Mietrecht-Mieter-muessen-nur-Kleinreparaturen-selbst-bezahlen-4655061-0/

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/kleinreparaturklausel-bis-zu-welcher-hoehe-kann-die-mieterbeteiligung-festgelegt-werden_idesk_PI17574_HI1384175.html

Zitat:
Die Rechtsprechung zu dieser Frage stammt aus der Zeit vor der Umstellung auf den Euro. Für angemessen wurde bislang ein Betrag um 75 EUR gehalten. In einem rechtskräftigen Urteil setzt das AG Braunschweig die Grenze höher und siedelt diese für den Einzelfall bis maximal 100 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und die Obergrenze für das Jahr bei 300 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an.

Nach Ansicht des Gerichts liegt in der formularmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters im genannten Ausmaß keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB ). Die von der bisherigen Rechtsprechung festgelegten Sätze entsprechen danach nicht mehr der inzwischen hinzugekommenen Inflationsrate bzw. dem allgemeinen Preisanstieg im Zusammenhang mit der Euro-Umstellung. 100 EUR plus Mehrwertsteuer im Einzelfall entsprechen etwa 1,5 Stunden an Arbeit und der anfallenden Anfahrtpauschale und den Materialkosten.

AG Braunschweig, Urteil v. 29.3.2005, 116 C 196/05 , GE 2005, 677


Und so weiter eben. Das waren ein paar der gefundenen Märchenbücher

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Höchstgrenze von 120 EUR für Kleinreparaturen zulässig AG Berlin 106 C 46/17

Begrenzung von Klein­reparatur­kosten auf 100 Euro netto stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Zusätzliche jährliche Höchstgrenze von 8 % der Jahresmiete ebenfalls nicht zu beanstanden - AG Braunschweig 116 C 196/05

... und so weiter ... man muss nur das suchen, was man nicht finden will ;)

Zitat:
Vertretbarer Höchstbetrag: 125 EUR

Unter Berücksichtigung der Preisentwicklung wird derzeit ein Höchstbetrag von 125 EUR vertretbar sein.


Quelle: Haufe

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Und so weiter eben. Das waren ein paar der gefundenen Märchenbücher


Im übrigen haben Sie hierfür:

Zitat (von fb367463-2):
Eigentlich soll(!) der Betrag schon in Relation zum monatlichen Mietpreis stehen.


nüschts gefunden (ich auch nicht) ...

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.647 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen