Hallo zusammen,
Ich habe mal eine Frage, was Sichtschutzzäune anbelangt.
Wir haben uns vor kurzem eine Doppelhaushälfte gekauft und wohnen jetzt ca. ein halbes Jahr hier.
An der grenze zu unserem Hausnachbarn (linke seite von straße aus gesehen) ist an der Grundstücksgrenze ein metallzaun, ca. 1,20 Meter hoch.
Da wir uns den Garten verschönern wollen und um auch etwas die Privatsphäre zu wahren, möchten wir gerne entlang des zaunes eine Sichtschutzwand (1,80m hoch) auf voller Gartenlänge ziehen.
Im niedersächsischen Baurecht konnte ich keine Einträge finden, die ein solches Vorhaben einschränken. Ebenfalls nicht in örtlichen Regelungen über den Bebauungsplan. Bin aber nicht so bewandert mit solchen Gesetzen...
Können wir diesen Sichtschutz dann ohne weiteres errichten?
Kennt sich jemand damit aus und kann nähere Infos geben?
Viele Grüße
Sichtschutzwand neben vorhandenem Gartenzaun
Verbaut?
Verbaut?
Jeder stellt sich unter einer Sichtschutzwand etwas anderes vor.Zitateine Sichtschutzwand (1,80m hoch) :
Was willst du dort auf voller Länge hinstellen? Ich meine, 1,80 hoch ist schon sehr hoch.
Vielleicht schaust du mal ins niedersächsische Nachbarrecht. (nicht Baurecht).
Hallo,
Als Sichtschutzwand soll so etwas in der Art errichtet werden:
https://woodstore24.de/media/catalog/product/cache/1/image/9df78eab33525d08d6e5fb8d27136e95/z/l/zltj1.jpg
Ich hoffe der Link funktioniert.
Aus dem Nachbarschaftsrecht habe ich auch schon versucht schlau zu werden, aber konnte dem Inhalt nichts entnehmen.
Viele Grüße
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Du solltest deinen Nachbarn (der dann auch diese Wand *hat*), fragen und ihm erklären, was du dort vorhast.
Dann ergibt sich weiteres---oder nichts wird gesetzt.
Also könnte bei einer Verneinung des Nachbarn unser ganzes Vorhaben fallen?
Habe eben das Nachbarrecht nochmal durchgeguckt und konnte dort für solche Fälle keine Regelung finden.
Mit den Nachbarn wollte ich so oder so sprechen, allerdings vorher schonmal gucken wie die rechtliche Lage ist. Sich "informieren und vorbereiten" ist ja nie verkehrt.
Viele Grüße
Da kommt es darauf an, welche Vorschriften für das spezielle Grundstück gelten.
Das ist dann nicht nur die Landesbauordnung und das Nachbarschftsrecht des Bundeslandes, sondern auch regionale Regelungen wie z.B. Bau- und Nutzungsordnungen der Gemeinde und Regelungen die sich mit dem Grundstück beschäftigen (Grundbuch, Baulastenverzeichnis, …).
Und Regelungen zu Natur- und Wasserschutzgebieten können auch noch relevant sein.
Der örtliche Bebauungsplan gibt dazu bislang auch keine näheren Infos. Da sind nur Einfriedungen zum Vorgarten drin.
Die Nachbarn wohnen dort nur zur Miete, muss ich das Thema dann mit dem Eigentümer besprechen oder mit den dort wohnenden Nachbarn?
Viele Grüße
Zitatmuss ich das Thema dann mit dem Eigentümer besprechen oder mit den dort wohnenden Nachbarn? :
Ich würde sagen mit beiden.
Das könnte passieren. Oder er freut sich.ZitatAlso könnte bei einer Verneinung des Nachbarn unser ganzes Vorhaben fallen? :
Wonach hast du denn gesucht?ZitatHabe eben das Nachbarrecht nochmal durchgeguckt :
§ 4,5,6--- passt nicht?
Richtig.ZitatSich "informieren und vorbereiten" ist ja nie verkehrt. :
Wenn man sich positiv einigt, sollte man das schriftlich festhalten...
-- Editiert von Anami am 04.04.2019 08:18
Guten Morgen,
Paragraph 4, 5 und 6 passen nicht denke ich.
"Nachbarwand ist eine auf der Grenze zweier Grundstücke errichtete Wand, die mit einem Teil ihrer Dicke auf dem Nachbargrundstück steht und den Bauwerken beider Grundstücke als Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient oder dienen soll."
Dieser Sichtschutz würde nur auf unserem Grundstück entlang der Grenze stehen, aber nicht die Grenze berühren oder überschreiten.
Daher passt die Definition Nachbarwand nicht.
Ich glaube per Definition wäre es eher eine Einfriedung.
Viele Grüße
Sichtschutzwände sind nach meinem Verständnis (tote) Einfriedungen, sprich Zäune.
Das nds. Nachbarrechtsgesetz regelt eigentlich nur, welcher Nachbar von wem eine Einfriedung verlangen kann, jedoch eher nicht, welche Einfriedung man selber errichten darf. Einschlägig sind hier die §§ 27 ff. Nachbarrechtsgesetz Niedersachsen.
Ich lese hieraus (§28 Abs. 1) jedoch nur, dass Dein Nachbar rechts von Dir einen Zaun von 1,20 m Höhe verlangen kann. Der steht ja schon. Und das schließt m.E. eine höhere Einfriedung nicht aus.
§ 28 Abs 3 verweist auf die Nidersächsische BauO. Dort wiederum heißt es in § Abs. 8 Nr. 1. b) Nds. BauO dass Einfriedungen bis 2 m Höhe keinen Grenzabstand einhalten brauchen. Ob daraus abgeleitet werden kann, dass Einfriedungen bis 2 m hoch sein dürfen, kann ich nicht beurteilen.
Zu beachten ist noch § 37 Nachbarrechtsgesetz: es besteht eine fristgerechte Anzeigepflicht gegenüber dem Nachbarn. (Gemeint ist immer der Eigentümer). Anzeigepflicht heißt aber nicht Zustimmungspflicht des Nachbarn.
OK. Dann wünsche ich gutes Gelingen.
Hallo zusammen,
Habe eben beim städtischen Bauamt angerufen.
Dort hat die Dame sich alles angeschaut, Bebauungsplan und sämtliche Verordnungen... und hat letztlich mitteilen können, dass wir dort freie Hand in der Gestaltung haben.
Gibt laut ihr dafür auch keine rechtliche Grundlage, dass der Nachbar uns das verbieten könnte.
Viele Grüße
Hoffen wir mal, dass die gute Damen Recht hat ;-)
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