Ich habe aufgrund eines Vorgesetzten Wechsels Dez.2018 ein Zwischenzeugnis beantragt(öffentlicher Dienst).
Dies wurde mir ausgestellt und unterschrieben.Das Zeugnis wurde auf den Zeitpunkt des Wechsels zurückdatiert.Dieser lag im August 2018. Nachweislich fertig gestellt wurde das Zeugnis aber im Dez.2018.
Ich war seitdem noch 4 Wochen im Betrieb und bin im Überstundenabbau. Anschließend scheide ich dann aus um eine neue Stelle anzutreten.
Das erneute(nicht angeforderte) Zwischenzeugnis wurde nun an verschiedenen Stellen unter anderem im Sozialverhalten geändert.
Im vorhergehenden Zwischenzeugnis war das Verhalten gegenüber Vorgesetzten,Kollegen und Patienten stets Vorbildlich.
Nun heißt es :Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten ,psychologischen Kollegen und Patienten stets Vorbildlich.
Ich arbeite in einem Krankenhaus und es gibt noch andere Berufsgruppen.
Darf der Betrieb einfach nach belieben ein bereits erteiltes unterschriebenes Zwischenzeugnis erneut verändern?
Und wie sieht es in Bezug auf mein Endzeugnis aus.Muss der Betrieb sich an das Zwischenzeugnis halten?
Zwischen dem ersten Zwischenzeugnis und dem nun erhaltenen liegen 3 Monate,wobei ich nach Ausstellung des ersten Zeugnisses nur 4 Wochen noch im Betrieb war.
Vielen Dank für eure Antworten
Chris
-- Editiert von chris134 am 08.04.2019 10:16
Zwischenzeugnis unterschrieben und ausgehändigt, 2.Monate später verändert und erneut geschickt.
8. April 2019
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Frage vom 8. April 2019 | 10:15
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zwischenzeugnis unterschrieben und ausgehändigt, 2.Monate später verändert und erneut geschickt.
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#1
Antwort vom 8. April 2019 | 10:25
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Was willst du mit dem 2. Zwischenzeugnis?ZitatIch war seitdem noch 4 Wochen im Betrieb und bin im Überstundenabbau. :
Nein. Muss er nicht.ZitatUnd wie sieht es in Bezug auf mein Endzeugnis aus.Muss der Betrieb sich an das Zwischenzeugnis halten? :
Du hast schon einen neuen Job. Brauchst du für diesen auch noch nachträglich das qualifizierte (End)Zeugnis?
Es liest sich so, als hättest du dich mit dem 1. Zwischenzeugnis beworben. Und hast den Job bekommen.
#2
Antwort vom 8. April 2019 | 10:39
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Was willst du mit dem 2. Zwischenzeugnis?ZitatIch war seitdem noch 4 Wochen im Betrieb und bin im Überstundenabbau. :
Nein. Muss er nicht.ZitatUnd wie sieht es in Bezug auf mein Endzeugnis aus.Muss der Betrieb sich an das Zwischenzeugnis halten? :
[i]Zwischenzeugnis – Bindung des Arbeitsgebers an frühere Bewertungen
BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 248/07
Urteil vom 16.10.2007
Leitsätze:
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.[/i]
Die oben stehende Passage und das zugehörige Urteil hatte ich ich Netz gefunden. Gilt das nun für den Inhalt meines Zwischenzeugnisses? Und wenn ja welches Zwischenzeugnis gilt denn nun?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 8. April 2019 | 10:48
Von
Status: Student (2498 Beiträge, 510x hilfreich)
Ein Zwischenzeugnis entfacht eine Bindungswirkung im Hinblick auf das zu erteilende Endzeugnis. Dies gilt umso mehr, je länger der Beurteilungszeitraum des Zwischenzeugnisses und je kürzer der Zeitraum zwischen der Erteilung des Zwischenzeugnisses und des Endzeugnisses war.
Weicht - wie hier - der Arbeitgeber von dem Zwischenzeugnis ab, ist er darlegungs- und beweispflichtig.
#4
Antwort vom 8. April 2019 | 11:45
Von
Status: Unbeschreiblich (31998 Beiträge, 5631x hilfreich)
Willst du auch klagen, weil das BAG vor 13 Jahren....?ZitatDie oben stehende Passage und das zugehörige Urteil hatte ich ich Netz gefunde :
#5
Antwort vom 9. April 2019 | 11:10
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat:Willst du auch klagen, weil das BAG vor 13 Jahren....?ZitatDie oben stehende Passage und das zugehörige Urteil hatte ich ich Netz gefunde :
Es geht mir ausschließlich darum ob ein solches Verhalten dem Recht entspricht und darüber hinaus, ob es eine Bindungswirkung gibt.
Das wurde nun alles beantwortet und ich bedanke mich dafür..
Grß
J
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