Urheberrechtverletzung bei Unterseiten

8. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
JuraMarco
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 0x hilfreich)
Urheberrechtverletzung bei Unterseiten

Liebe Community,

ich wollte einmal eine Sache näher erfragen und bitte höflich um euren Rat :)

Ich bin Designer und erschaffe Logos, welche auf jeden Fall Urheberrechtlichen Schutz genießen. Leider musste ich feststellen, dass ein Unternehmen dieses Logo ohne meine Einverständniserklärung verwendet. Leider musste ich zudem feststellen, dass die Logos auch auf deren Unterseiten (10 Stück) aufzufinden sind.

Von einem guten Arbeitskollegen habe ich erfahren, dass man Schadensersatz verlangen kann. Ist dieser Schadensersatz dann jeweils 10x geltend zu machen, oder nur 1x?

(Es ist immer das selbe Logo)

Falls da jemand eine Idee hat, gerne mir hier antworten.

Vielen Dank u. einen schönen Abend.

Viele Grüße
JuraMarco

-- Editiert von JuraMarco am 08.04.2019 21:26

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von JuraMarco):
Ist dieser Schadensersatz dann jeweils 10x geltend zu machen, oder nur 1x?

Der Schadenersatz ist in einem Verfahren zusammen zu fassen, es ist ja nur ein Verletzer.
Mehrere Verfahren wäre rechtsmissbräuchlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7254 Beiträge, 1526x hilfreich)

In einem Brief per Einschreiben darauf hinweisen, dass es Dein Logo ist bzw. dein design. Mit Fristsetzung die Löschung von den Internetseiten fordern, da ansonsten rechtliche Schritte eingeleitet werden.

ODER: Wenn die Firma die Logos behalten möchte, eine Nutzungspauschale vereinbaren, die gezahlt werden muss

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Wie ist das Unternehmen an das Logo gekommen? Hattest Du einen Vertrag mit diesem Unternehmen? Hast Du das Logo im Auftrag des Unternehmens erstellt? Hast Du das Logo auf irgendeine Webseite gepostet?
Ist denn klar, dass Du tatsächlich der Urheber des Logos bist? Und nicht einfach das Logo des Unternehmens kopiert hast?

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#4
 Von 
Kernell
Status:
Praktikant
(714 Beiträge, 114x hilfreich)

Tatsächlich stellt sich zu allererste mal die Frage der Beweisbarkeit Deines Anspruchs. Kannst Du denn Deine Urheberschaft zweifelsfrei nachweisen und wenn ja, kannst Du nachweisen dass Du dem Unternehmen kein Einverständnis erteilt hast das Logo zu nutzen? Eine von Dir angesprochene "Einverständniserklärung" muss es nicht zwingend geben, es genügt wenn das Unternehmen in irgendeiner Weise Nutzungsrechte an dem Logo erlangt hat.

Signatur:

Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar, ich bin nur Laie in diesen Dingen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von JuraMarco):

Ich bin Designer und erschaffe Logos, welche auf jeden Fall Urheberrechtlichen Schutz genießen. Leider musste ich feststellen, dass ein Unternehmen dieses Logo ohne meine Einverständniserklärung verwendet. Leider musste ich zudem feststellen, dass die Logos auch auf deren Unterseiten (10 Stück) aufzufinden sind.

Von einem guten Arbeitskollegen habe ich erfahren, dass man Schadensersatz verlangen kann. Ist dieser Schadensersatz dann jeweils 10x geltend zu machen, oder nur 1x?

Es gibt einen Vertrag zwischen Urheber und Erwerber des Nutzungsrechts, in dem der zulässige Umfang der Nutzung geregelt ist.
Regelt der Vertrag das nicht explizit (was äußerst däm.... wäre), dann greift §31 Abs.5 UrhG (die sog. "Zweckbestimmungsregel"), dann entscheidet im Streitfall das Gericht, was denn wohl vereinbart werden sollte.

Und daran orientiert sich die Schadensersatzhöhe.

Der Schadensersatzansprüch beruht hier auf der "Lizenzanalogie", d.h. der Urheberrechtsverletzer soll nicht besser gestellt werden als derjenige, der ordnungsgemäß lizensiert hat.
Schaden ist entsprechend das Honorar, das bei ordnungsgemäßer lizensierung hätte gezahlt werden müssen. Das wiederum richtet sich u.a. auch nach Umfang und Dauer der Nutzung, etc.pp.

Die Ermittlung des Honorars im Sinne der Lizenzanalogie ist komplex, das überlässt man am besten einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt, wenn man selbst nicht gerade Profi in einer Lizenzabteilung eines großen Verlages oder einer Agentur u.ä. ist.
Das Problem mit überhöhten Schadensersatzforderungen ist nämlich, daß sie einem bei einem Gerichtsverfahren ganz schnell auf die Füße fallen können, wenn nur ein Teil der Forderung vom Gericht bestätigt wird, und die Verfahrenskosten dann anteilig beim Kläger hängen bleiben.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

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