100 Tage Rückgaberecht / Gebrauch der Ware / Rückgabe im Store erzwingen

9. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)
100 Tage Rückgaberecht / Gebrauch der Ware / Rückgabe im Store erzwingen


Kunde erwirbt im Januar ein Fahrrad im Internet. Der Händler bietet 100 Tage Rückgaberecht.

Der Kunde entdeckt einen Mangel im März. Der Händler schreibt ihm, dass der Kunde das Fahrrad zur Inspektion bringen sollte, die Kosten hierfür müsse der Kunde tragen. Der Kunde verweist auf die Gewährleistung und setzt eine Frist von 14 Tagen, ohne eine Reparatur würde er vom Kauf zurücktreten.
Auf diese Email antwortet der Händler mit dem Hinweis, dass bereits auf die Inspektion hingewiesen wurde.

Nun möchte der Kunde das Fahrrad loswerden.
Kann er das Fahrrad in einem Store abgeben (vielleicht mit einem Zeugen), dort sagen, dass er vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und auch gegen den Willen des Stores das Fahrrad im Laden stehen lassen und gehen?

Oder ist das Rückgaberecht von 100 Tagen die bessere Wahl? Hier lese ich, dass der Händler zwar explizit Schmutz und Gebrauch für eine Rückgabe ausschließt und die Originalverpaclung vorschreibt, anderswo aber zu lesen ist, dass der Gebrauch und Schmutz nicht ausgeschlossen werden können, da ja die 100 Tage genau dafür da sind, das Fahrrad zu gebrauchen und zu testen.

Das Ziel des Kunden ist, das Fahrrad wieder loszuwerden.

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30 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4061x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
da ja die 100 Tage genau dafür da sind, das Fahrrad zu gebrauchen und zu testen.
Das hast du schon ein klein wenig falsch verstanden. Testen wie im Ladengeschäft, dass soll möglich sein! Alles was über einen Test wie im Ladengeschäft geht, muss sich der Kunde als Wertabzug gefallen lassen...

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Ich würde die 14-Tage-Frist bevorzugen. Wenn der VK so stur ist, wie es aussieht, wird er die verstreichen lassen, dann wird man das Rad los, ohne sich einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen zu müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Das hast du schon ein klein wenig falsch verstanden. Testen wie im Ladengeschäft, dass soll möglich sein! Alles was über einen Test wie im Ladengeschäft geht, muss sich der Kunde als Wertabzug gefallen lassen...


So ganz mag ich der Aussage nicht folgen. Man darf schon eine ganze Menge mit dem Artikel tun, was durchaus auch über einen Test im Ladengeschäft hinausgeht und trotzdem keinen Wertverlust zu befürchten hat.
Hier ist allerdings auch nicht das gängige 14 tägige Widerrufsrecht gemeint, sondern ein explizites 100 Tage Rückgaberecht eines Fahrrads. Natürlich wird dem Käufer suggeriert, dass er das Fahrrad 100 Tage testen darf, was denn auch sonst. Allerdings mag ich da auch nicht so überzeugt sein, denn zu den 14 Tagen gibt es genug Urteile, zu den 100 Tagen eher nicht.
Ich finde diesen Weg auch eher schwierig.

Zitat (von BigiBigiBigi):
Ich würde die 14-Tage-Frist bevorzugen. Wenn der VK so stur ist, wie es aussieht, wird er die verstreichen lassen, dann wird man das Rad los, ohne sich einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen zu müssen.


Ja, ich denke das ja prinzipiell auch. Nur, hat der Kunde überhaupt das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten? Letztendlich wurde ihm zwar zweimal geschrieben, dass er eine Inspektion machen soll, aber kann man das nicht auch so sehen, dass sich der Händler um die Gewährleistung gekümmert hat?

Zitat:
Kann er das Fahrrad in einem Store abgeben (vielleicht mit einem Zeugen), dort sagen, dass er vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und auch gegen den Willen des Stores das Fahrrad im Laden stehen lassen und gehen?


Das ist noch eine interessante Frage. Wie würde jemand vorgehen, wenn er glaubt, rechtsgültig vom Kaufvertrag zurückgetreten zu sein. Die Original-Verpackung des Fahrrads ist nicht mehr vorhanden. Allerdings hat der Kunde schon früher ein Fahrrad, welches falsch geliefert wurde, in einem Store wieder zurückgegeben.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Kunde erwirbt im Januar ein Fahrrad im Internet.

2019?



Zitat (von Dopavin):
Der Kunde entdeckt einen Mangel im März.

Welchen genau? Nicht jeder Mangel ist relevant für die gesetzlichen Sachmängelhaftung.



Zitat (von Dopavin):
Der Kunde verweist auf die Gewährleistung und

Die gibt es seit über 15 Jahren nicht mehr. An deren Stelle ist die die gesetzlichen Sachmängelhaftung getreten.



Zitat (von Dopavin):
setzt eine Frist von 14 Tagen, ohne eine Reparatur würde er vom Kauf zurücktreten.

Das dürfte nicht durchsetzbar sein, denn dem Verkäufer sind in der Regel 2 Versuche zu gewähren.
Sofern die gesetzlichen Sachmängelhaftung zum tragen käme



Zitat (von Dopavin):
Nun möchte der Kunde das Fahrrad loswerden.

Verschenken wäre dann auch eine Möglichkeit?



Zitat (von Dopavin):
Kann er das Fahrrad in einem Store abgeben (vielleicht mit einem Zeugen), dort sagen, dass er vom Kaufvertrag zurückgetreten sei und auch gegen den Willen des Stores das Fahrrad im Laden stehen lassen und gehen?

Klar kann er das. Wir sind ein freies Land, man kann hier jede Menge sinnlose, kontraprodutive Sachen machen.
Aber immerhin wäre man dann das Fahrrad los.



Zitat (von Dopavin):
Oder ist das Rückgaberecht von 100 Tagen die bessere Wahl?

Da müsste man den Wortlaut der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen kennen um darüber sinnvoll zu diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Dopavin):
Kunde erwirbt im Januar ein Fahrrad im Internet.

2019?

>> ja

Zitat (von Dopavin):
Der Kunde entdeckt einen Mangel im März.

Welchen genau? Nicht jeder Mangel ist relevant für die gesetzlichen Sachmängelhaftung.

>> das Lager knackt beim Fahren unregelmäßig und die Kette scheint zu springen, sie springt aber nicht. Es scheint, als wenn im Lager etwas defekt ist.

Zitat (von Dopavin):
Oder ist das Rückgaberecht von 100 Tagen die bessere Wahl?

Da müsste man den Wortlaut der betreffenden vertraglichen Vereinbarungen kennen um darüber sinnvoll zu diskutieren.


Wortlaut:

100 Tage kostenlose Rückgabe

Neben Ihrem gesetzlichen Widerrufsrecht können Sie unter den nachfolgenden Bedingungen von uns gelieferte Ware 100 Tage (beginnend am Tag nach Erhalt der Ware) kostenlos an uns XXXX, zurückschicken:

Die Ware darf keine Gebrauchsspuren aufweisen und muss vollständig und originalverpackt innerhalb der 100 Tage-Frist bei uns eintreffen. Wir übernehmen die Rücktransportkosten, wenn Sie in unserem Online-Shop xxxx unter „Retourenlabel" ein Rücksendelabel anfordern.

Ihr gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht und Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben davon selbstverständlich unberührt! Bis Ihr gesetzliches Widerrufsrecht abgelaufen ist, gelten ausschließlich die in der Widerrufsbelehrung genannten Bedingungen.

Ich habe gelesen, dass ein Händler die Rücksendung nicht ausschließen darf, wenn die Ware Gebrauchspuren aufweist, dies gelte nur für bestimmte Produkte, zu denen ein Fahrrad nicht gehört. Aber ob dem so ist, naja.

-- Editiert von Dopavin am 09.04.2019 22:06

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Ich habe gelesen, dass ein Händler die Rücksendung nicht ausschließen darf, wenn die Ware Gebrauchspuren aufweist, dies gelte nur für bestimmte Produkte, zu denen ein Fahrrad nicht gehört.

Da hat man falaches gelesen, das gilt nur, im Rahmen des gesetzlichen 14-tägiges Widerrufsrechts. Das hat er aber aus der 100Tagefrsit ausgenommen.

Für dieses erweiterte Kulanzrecht kann er die Bedingen recht frei formulieren.


Man könnte darüber diskutieren ob das
Zitat (von Dopavin):
Die Ware darf keine Gebrauchsspuren aufweisen und muss vollständig und originalverpackt innerhalb der 100 Tage-Frist bei uns eintreffen

eine unangemessene Benachteiligung gemäß AGB-Regelungen wäre.



Ich würde da eher versuchen mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung zu punkten.



Zitat (von Dopavin):
Der Händler schreibt ihm, dass der Kunde das Fahrrad zur Inspektion bringen sollte

War das Fahrrad Selbstmontage / Teilmontage?
Ist eine Inspektion irgendwo in der Bau- / Betriebsanleitung beschrieben / vorgeschrieben? Mit welchem Wortlaut? Wurde diese gemacht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Auf der Internetseite finde ich dazu bisher nichts, aber das muss ja nichts heißen. Beim Fahrrad selbst soll dazu etwas beigelegen haben.

Das Fahrrad kam übrigens vormontiert (Pedale und Vorderrad mussten gemacht werden)

Und ja, wir reden von Januar 2019 :-)

Per Mail kamen zwei Aussagen zum Thema. Man bedenke, der Kunde möchte einen Mangel melden und der Händler möchte, dass der Kunde zuerst eine (kostenpflichtige) Inspektion durchführen lässt.

1. Reaktion

In diesem Fall empfehle ich Dir dringend, die Erstinspektion durchführen zu lassen.

Unserer Lieferung lagen entsprechende Unterlagen mit allen Hinweisen rund um die Durchführung von Inspektionen in regelmäßigen Abständen bei. Die erste Inspektion sollte nach ca. 100-200 km bzw. 6 Wochen durchgeführt werden. Hierbei werden vor allem alle Schraubverbindungen (z Bsp der Lenkung wie des Tretlagers) nachgezogen und Bowdenzüge der Bremse und der Schaltung nachgestellt.

Sollte bei dieser Durchsicht ein Mangel auf ein defektes Teil zurück zu führen sein, melden Sie uns dies bitte. Wir werden dann gemeinsam weiteres Vorgehen abstimmen.

2. Reaktion (nachdem der Kunde Bedenken geäußert hat, ob die Inspektion evtl nichts mit der Gewährleistung (Sachmängelhaftung zu tun hat, vor allem wenn man die Inspektion auch noch bezahlen soll)

Ich habe Dich in meiner letzten Mail darauf hin gewiesen, dass in regelmäßigen Abständen Inspektionen, nicht Instandsetzungsarbeiten!, durch zu führen sind. Diese dienen in erster Linie dazu, frühzeitig evtl. Mängel zu erkennen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass sich der Mangel auf ein defektes Teil zurückführen lässt, melde uns dies bitte umgehend.

Bitte beachte hier auch, dass die Kosten für Inspektionen von uns nicht getragen werden können.

-- Editiert von Dopavin am 10.04.2019 07:23

0x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Beim Fahrrad selbst soll dazu etwas beigelegen haben.

Zitat (von Flo Ryan):
Die Spielregeln für ein freiwillig verlängertes Rückgaberecht kann der Verkäufer genauso frei festlegen wie eine freiwillige Garantie.

Eben. Und diese unterliegen halt dem "AGB-Regeln".



Zitat (von Dopavin):
Per Mail kamen zwei Aussagen zum Thema.

Ok, wie genau waren die Fragen zu 1. und 2. formuliert?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Das dürfte nicht durchsetzbar sein, denn dem Verkäufer sind in der Regel 2 Versuche zu gewähren.


Die 2 Versuche beinhalten aber nicht "den ersten verweigern". :P

-- Editiert von BigiBigiBigi am 10.04.2019 16:20

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#11
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Ok, ich verstehe, es bedarf der genauen Historie:

E-Mail 13.03. vom Kunden

Zitat:
Seit einigen Tagen knallt manchmal irgendwas beim „losfahren". Es klingt nach Lager oder Kette oder dergleichen. Es kann ja nicht sein, dass das schon nach zwei Monaten auftritt.

Antwort 18.03. vom Händler
Zitat:
Für die Bearbeitung bzw. Prüfung deiner Beanstandung zu dem o.g. Fahrrad, habe ich noch ein paar Fragen an dich:

# Wie viele Kilometer wurden mit dem Fahrrad bereits zurückgelegt?
# Wie genau äußert sich der von dir beschriebene Mangel?
# Kannst du den Mangel bereits lokalisieren?
# Auf welchem Untergrund fährst du mit dem Fahrrad (Straße, Waldwege, Schotter usw.)?
# Wurde an deinem Fahrrad bereits Inspektionen durchgeführt?
# Und wenn ja, wann war die letzte?

Unserer Lieferung lagen entsprechende Unterlagen mit allen Hinweisen rund um die Durchführung von Inspektionen in regelmäßigen Abständen bei. Die erste Inspektion sollte nach ca. 100-200 km bzw. 6 Wochen durchgeführt werden. Hierbei werden vor allem alle Schraubverbindungen (z.B. der Lenkung wie des Tretlagers) nachgezogen und Bowdenzüge der Bremse und der Schaltung nachgestellt. Lasse uns darüber bitte die Inspektionsnachweise zukommen.

Des Weiteren benötigen wir Bilder um den von Ihnen beschriebenen Mangel besser beurteilen zu können, sofern dieser sichtbar ist. Diese sollten neben dem beanstandeten Defekt/Mangel auch den allgemeinen Zustand des Artikels dokumentieren. Bitte prüfe vorab, ob die relevanten Punkte auf den Bildern auch deutlich zu sehen sind und dass der Anhang die Dateigröße von 7 MB nicht übersteigen sollte. Mit unscharfen oder verwackelten Bildern können wir leider nicht arbeiten.

Um evtl. Ersatzteile bei unseren Lieferanten zu bestellen, benötigen wir die Rahmennummer von deinem Fahrrad. Um diese umgehend auslösen zu können, bitte ich dich uns diese auch gleich mitzuteilen.

Sobald uns alle wichtigen Informationen vorliegen prüfen wir deine Beanstandung umgehend und setzen uns im Anschluss schnellstmöglich wieder mit dir in Verbindung.


Antwort 21.03. vom Kunden
Zitat:
80 km ca. gefahren
Mangel nochmal beschrieben (Knallen im Lager beim Losfahren und während der Fahrt)
Lokalisierung (ja ungefähr beim Lager)
Inspektion wurde nicht durchgeführt
Bilder vom Lager sind sinnlos, da das Lager von außen unbeschädigt ist


Antwort 26.03. vom Händler

Zitat:
In diesem Fall empfehle ich Dir dringend, die Erstinspektion durchführen zu lassen.

Unserer Lieferung lagen entsprechende Unterlagen mit allen Hinweisen rund um die Durchführung von Inspektionen in regelmäßigen Abständen bei. Die erste Inspektion sollte nach ca. 100-200 km bzw. 6 Wochen durchgeführt werden. Hierbei werden vor allem alle Schraubverbindungen (z Bsp der Lenkung wie des Tretlagers) nachgezogen und Bowdenzüge der Bremse und der Schaltung nachgestellt.

Sollte bei dieser Durchsicht ein Mangel auf ein defektes Teil zurück zu führen sein, melden Sie uns dies bitte. Wir werden dann gemeinsam weiteres Vorgehen abstimmen.

Für weitere Fragen stehen wir dir jederzeit gerne zur Verfügung.


Antwort 26.03. vom Kunden
Zitat:
Es ist ja schön, dass Sie eine Erstinspektion empfehlen, aber diese Empfehlung entlässt Sie kaum aus der Gewährleistung. Sie schreiben mir nun, dass ich eine Erstinspektion vornehmen lassen soll und wir dann weitersehen. Das ist nicht meine Vorstellung von Mängelhaftung. Hiermit setze ich eine Frist bis zum 09. April 2019. Sollte sich das Fahrrad bis dahin nicht in der Reparatur befinden, möchte ich vom Kaufvertrag zurücktreten.


Antwort 29.03. vom Händler
Zitat:
Ich habe Dich in meiner letzten Mail darauf hin gewiesen, dass in regelmäßigen Abständen Inspektionen, nicht Instandsetzungsarbeiten!, durch zu führen sind. Diese dienen in erster Linie dazu, frühzeitig evtl. Mängel zu erkennen. Sollte hierbei festgestellt werden, dass sich der Mangel auf ein defektes Teil zurückführen lässt, melde uns dies bitte umgehend.

Bitte beachte hier auch, dass die Kosten für Inspektionen von uns nicht getragen werden können.


Ich frage mich, was so ein Kunde noch tun soll, außer auf die Gewährleistung oder wie es jetzt heißt, Sachmängelhaftung hinzuweisen. Der Händler möchte unbedingt seine Inspektion "verkaufen".

-- Editiert von Dopavin am 10.04.2019 18:37

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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Eigentlich würde das ganze jetzt schon für den Rücktritt ausreichen, da 2x die Leistung der gesetzlichen Sachmängelhaftung verweigert wurde.


Allerdings könnten die beidem Mails auch als ein Vorgang gewertet werden.



Ich würde daher so vorgehen:

Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer (Geschäftsführung) senden, mit
– der Mitteilung, das nun durch Herrn X bereits 2x die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten aus der Sachmängelhaftung verweigert wurde und man somit von dem gesetzlichen Recht Gebrauch macht und den Rücktritt wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erklärt.
– Fristsetzung für die Rückabwicklung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf deren Kosten per Gericht klären lässt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Vielen Dank für deinen Beitrag, dann sollte man es auf diesem Wege auch versuchen.

Interessant ist nachher vielleicht noch, wie die Rückgabe stattfinden muss/kann. Aufgrund der Erfahrungsberichte steht der Händler nicht gerade für Einsicht. :-)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Eigentlich würde das ganze jetzt schon für den Rücktritt ausreichen, da 2x die Leistung der gesetzlichen Sachmängelhaftung verweigert wurde.


Dafür reicht auch eine Verweigerung. ;) Wenn der VK nicht mal einen Versuch unternehmen wollte, kann er sich nicht darauf berufen, ihm stünden nach rabulistischer Auslegung des Gesetzestextes zwei Versuche zu und man müsse ihn daher ein weiteres mal auffordern. Das wäre rechtsmißbräuchlich.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Dann bin ich ja mal gespannt, wie dieser Händler reagiert bzw. ob er überhaupt reagiert.

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#16
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Nun ist natürlich die Frage, wie es weitergeht, wenn der Händler die Frist verstreichen lässt, ohne zu reagieren.

Müsste nun nicht der Kunde das Fahrrad zurückschicken und eine Frist für die Erstattung setzen?

Wie verhält es sich eigentlich mit dem gebrauchten Artikel bei Rücktritt vom Kaufvertrag? Schließlich hat das Fahrrad in diesem Fall nach drei Monaten ja schließlich deutliche Gebrauchsspuren.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Nun ist natürlich die Frage, wie es weitergeht, wenn der Händler die Frist verstreichen lässt, ohne zu reagieren.


Das hat Harry van Sell ja bereits erklärt:

Zitat (von Harry van Sell):
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze ohne weitere Kommunikation an einen Anwalt geht und man das dann auf deren Kosten per Gericht klären lässt.


Zitat:
Müsste nun nicht der Kunde das Fahrrad zurückschicken und eine Frist für die Erstattung setzen?


Den genauen Ablauf klärt dann dein Anwalt für dich im Rahmen des Gerichtsverfahrens.

Zitat:
Wie verhält es sich eigentlich mit dem gebrauchten Artikel bei Rücktritt vom Kaufvertrag? Schließlich hat das Fahrrad in diesem Fall nach drei Monaten ja schließlich deutliche Gebrauchsspuren.


Wenn es sich nicht gerade um ein Mountain Bike handelt, mit dem du regelmäßig Downhill gefahren bist, was kann man sich dann eigentlich unter "deutliche Gebrauchsspuren" genau vorstellen? Sofern es sich nur um Verschmutzungen handelt, wird man von dir erwarten können, dass du das Fahrrad vor der Rückgabe zumindest mal wäschst.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 672x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Unserer Lieferung lagen entsprechende Unterlagen mit allen Hinweisen rund um die Durchführung von Inspektionen in regelmäßigen Abständen bei.


Jedenfalls ist nicht vertraglich vereinbart, daß die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers davon abhängen sollen, daß der Käufer die Durchführung von "Inspektionen" nachweist. ( Solche Klauseln wären zudem unwirksam/unzulässig ). Wie/von wem sollen diese "Inspektionen" durchgeführt werden?

Zitat:
Wie verhält es sich eigentlich mit dem gebrauchten Artikel bei Rücktritt vom Kaufvertrag?


Nach einem gesetzlichen Rücktritt wg. fehlgeschlagener Nacherfüllung bestimmt das Gesetz, daß keine Verpflichtung zum Ersatz einer verschlechterungsbedingten Wertminderung besteht. Deshalb können höchstens die aus dem Gebrauch erlangten Vorteile zurückgefordert werden ( die Siegprämie bei einem auf dem Rag gewonnenen Radrennen - ein gewonnener "Schönheitspreis" für das zur Schau gestellte Fahrrad - sonstige Gebrauchsvorteile ).

Da erlangte "Gebrauchsvorteile" grundsätzlich nicht in natura herausgegeben werden können, ist stattdessen ihr Wert zu ersetzen.

Sofern Sachmängel die Gebrauchstüchtigkeit gemindert hatten, wäre ein entsprechend niedrigerer Wert eines Gebrauchsvorteils zu erstatten ( um den der Kaufpreisrückerstattungsbetrag zu mindern wäre. )

"In Holland werden 90 Prozent der Fahrräder über den Fachhandel gekauft, bei uns sind es rund 60 Prozent. Die Kunden akzeptieren den fabrikneuen Sperrmüll nicht mehr, der in Baumärkten und bei Discountern angeboten wird."

RK

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Nach einem gesetzlichen Rücktritt wg. fehlgeschlagener Nacherfüllung bestimmt das Gesetz, daß keine Verpflichtung zum Ersatz einer verschlechterungsbedingten Wertminderung besteht.


§ 346 Absatz 2 Ziffer 3 ???

Zitat (von arnonym117):
was kann man sich dann eigentlich unter "deutliche Gebrauchsspuren" genau vorstellen?
Die Frage wäre zu beantworten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von RrKOrtmann):
Nach einem gesetzlichen Rücktritt wg. fehlgeschlagener Nacherfüllung bestimmt das Gesetz, daß keine Verpflichtung zum Ersatz einer verschlechterungsbedingten Wertminderung besteht.


§ 346 Absatz 2 Ziffer 3 ???

Zitat (von arnonym117):
was kann man sich dann eigentlich unter "deutliche Gebrauchsspuren" genau vorstellen?
Die Frage wäre zu beantworten.

Berry


Ihr meint diesen Abschnitt?
Ziffer 3
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

Also mit deutlichen Gebrauchsspuren meine ich wahrscheinlich nur das, was in Ziffer 3 genannt ist. An den Pedalen (ziemlich billig lackiert, finde ich) löst sich der schwarze Lack, der Sattel wurde entsprechend der Größe des Fahrers angepasst wodurch das Rohr leichte Kratzer hat (durch das hochstellen), die Schutzbleche und die Reifen sind dreckig und der Sattel sieht bereits vorne deutlich benutzt aus.

Also ist wohl der nächste Schritt, das Thema einem Anwalt vorzulegen. Aktualisierung folgt.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

6 Kanzleien angefragt, keine Zeit. Evtl nicht lukrativ?

Also in Eigenregie. Per Fax wird der Rücktritt nochmal erwähnt, da die Frist abgelaufen ist und der Rückversand wird angekündigt. Es wird eine Frist für die Erstattung von 14 Tagen ab Erhalt der Rücksendung gesetzt.
Dann wird das Fahrrad geputzt und zurückgeschickt.

Hier ist die Frage, wie man verhindert, dass der Händler das Fahrrad wieder zurückschickt. Sollte er es tun und ein Nachbar nimmt es an, müsste man halt die Frist für die Zahlung trotzdem laufen lassen und zusätzlich eine Frist setzen für die, Abholung des Fahrrades, da man es ansonsten verkauft?

Sollte die Frist der Rückzahlung erfolglos verstreichen, müsste wohl ein Mahnbescheid aus Hagen beantragt werden.

Falls jemand anders vorgehen würde, freue ich mich über Meinungen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)
Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Hierzu mal eine Frage:

Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag eine komplett neue rechtliche Situation?
Stellen wir uns mal vor, der Händler hat die Sachmängelhaftung verweigert, der Kunde tritt nachweislich zurück inkl. Frist.
Nach Ablauf der Frist wird die Ware zurück geschickt, der Händler stellt nun fest, dass es kein Mangel gewesen ist.
Ist der Rücktritt trotzdem gültig?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag eine komplett neue rechtliche Situation?


Nö. Der Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, die allerdings nur dann Wirkung entfaltet, wenn die den Rücktritt auslösenden Bedingungen auch vorliegen.

In der Regel ist derjenige der etwas behauptet dafür im Bestreitensfalle auch beweispflichtig.

Zitat (von Dopavin):
der Händler stellt nun fest, dass es kein Mangel gewesen ist.
Unterstellen wir, dass die Festtellung des Händlers nicht angreifbar ist, oder meinetwegen auch von einem gerichtlich bestellten Gutachter geteilt wird, so wäre der Rücktritt wirkungslos.

Zitat (von Dopavin):
Falls jemand anders vorgehen würde, freue ich mich über Meinungen.

Mein Ansatz wäre zu prüfen, ob die Inspektionen zum vertraglich vereinbarten gehören.
Falls ja, aber nicht durchgeführt wäre mein nächster Prüfschritt ob ein kausaler Zusammenhang zwischen fehlender Inspektion und später festgestelltem Mangel besteht. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: ware der Mangel auch aufgetreten, wenn der Vertragspartner seiner Pflicht nachgekommen wäre.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Dopavin):
Ist der Rücktritt vom Kaufvertrag eine komplett neue rechtliche Situation?


Nö. Der Rücktritt ist eine einseitige Gestaltungserklärung, die allerdings nur dann Wirkung entfaltet, wenn die den Rücktritt auslösenden Bedingungen auch vorliegen.

In der Regel ist derjenige der etwas behauptet dafür im Bestreitensfalle auch beweispflichtig.

Zitat (von Dopavin):
der Händler stellt nun fest, dass es kein Mangel gewesen ist.
Unterstellen wir, dass die Festtellung des Händlers nicht angreifbar ist, oder meinetwegen auch von einem gerichtlich bestellten Gutachter geteilt wird, so wäre der Rücktritt wirkungslos.

Zitat (von Dopavin):
Falls jemand anders vorgehen würde, freue ich mich über Meinungen.

Mein Ansatz wäre zu prüfen, ob die Inspektionen zum vertraglich vereinbarten gehören.
Falls ja, aber nicht durchgeführt wäre mein nächster Prüfschritt ob ein kausaler Zusammenhang zwischen fehlender Inspektion und später festgestelltem Mangel besteht. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: ware der Mangel auch aufgetreten, wenn der Vertragspartner seiner Pflicht nachgekommen wäre.

Berry


Dann bekommt das Ganze evtl eine andere Richtung.

Das Lager knackt beim Fahrrad, könnte ja auch einfach an einer lockeren Kette liegen, die man bei einer Inspektion hätte nachziehen können. Das wäre dann wohl kein Mangel. Und natürlich wird der Händler hier behaupten, es läge kein Mangel vor.

Ob die Inspektion zur vertraglichen Pflicht gehört, kann ich nicht sagen. Beim Fahrrad selbst mag meines Wissens nichts bei, kann das aber nicht mit Bestimmtheit sagen. In den AGB finde ich dazu nichts.

Soweit ich das nach dem letzten Post einordne, kann sich der Händler weigern, eine Reparatur vorzunehmen und dafür eine kostenpflichtige Inspektion fordern. Wenn der Kunde darauf hin zurück tritt, ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Fahrrad keinen Mangel hat bzw wenn der Mangel durch eine Inspektion behoben wäre.
Letztendlich stellt sich dann die Frage, war die Inspektion vertraglich vereinbart.
Das müsste man jetzt herausfinden.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Aus den FAQs

Wie wird im Gewährleistungsfall verfahren?

Im Garantiefall nimmst du bitte Kontakt mit unserem Kundenservice auf - wir werden dann mit dir nach einer geeigneten Lösung suchen. Im Falle einer notwendigen Rücksendung erhältst du selbstverständlich auch das benötigte Retourenlabel. Größere Produkte, wie z.B. ein Fahrrad, werden im Garantiefall von unserem Versanddienstleister abgeholt. Die notwendige Reparatur bzw. der Ersatz wird von uns vorgenommen. Nach vorheriger Absprache kannst du das Fahrrad auch zu einem Händler deiner Wahl bringen und wir übernehmen die Kosten. Hinweis für Fahrräder: Alle Fahrräder werden vor dem Versand durch erfahrene Fachmonteure montiert und eingestellt. Nach Erhalt musst du im Regelfall nur noch den Lenker gerade stellen, das vordere Laufrad einbauen und die Pedale anschrauben. Auch für einen Laien ist dies ein Kinderspiel, das nötige Werkzeug liefern wir natürlich mit. Bitte denke daran nach 50-100 Kilometern den notwendigen Service bei einem Fachhändler vor Ort durchführen zu lassen.



Wie lange ist die Gewährleistungsdauer?

Die Gewährleistungsdauer auf die gekauften Produkte beträgt 24 Monate und beginnt mit Übergabe der Ware. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Schäden, die auf natürlichen Verschleiß oder auf unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Dopavin):
Letztendlich stellt sich dann die Frage, war die Inspektion vertraglich vereinbart.
Das müsste man jetzt herausfinden.


Mein Ansatz wäre das.

Grundsätzlich ist es bei Streitigkeiten immer wichtig zuerst die Fakten vollständig aufzubereiten.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Die Frage ist, wann ist es vertraglich vereinbart?
Ob beim Versand etwas beigelegen hat, ist nicht bekannt. In den AGB findet sich nichts dazu.

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#29
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119996 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Unterstellen wir, dass die Festtellung des Händlers nicht angreifbar ist, oder meinetwegen auch von einem gerichtlich bestellten Gutachter geteilt wird, so wäre der Rücktritt wirkungslos.

Nö, selbst wenn die Ware völlig mangelfrei wäre, würde eine Verweigerung der Erfüllung der Pflichten im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung als Rücktrittsgrund ausreichen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#30
 Von 
Dopavin
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 120x hilfreich)

Hmm.. Hat einer von euch beiden eine rechtliche Grundlage für das, was er schreibt? Ich finde dazu weder Urteile noch ein gesetzlichen Text.

Interessanterweise hat die RSV ihre Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren gegeben abzgl Selbstbeteiligung.

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