Guten Tag,
ich brauche Hilfe bei der Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:
Jemand ist mit dem Account seiner Mutter beim Carsharing Car2go mit einem Auto gefahren und stellt es ganz normal ab.
Da die Miete am Anfang nicht endete, rufte er kurz beim Service an und meldete den Fehler. Als er das Kennzeichen des Wagens sagte, fragte die Frau ob das denn sein Account sei, er antwortete: Nein, es sei der Account der Mutter.
Miete wurde beendet.
2 Wochen später: Vertragsstrafe von 1.000€ abgebucht.
Wohl wegen AGB Par. 3 (4).
Wie seht ihr das ? Kann er nicht einfach sagen er sei nicht gefahren, saß nur mit im auto ? Einen Beweis gibt es doch gar nicht.
Danke, Mit freundlichen Grüßen
car2go Vertragsstrafe wegen zweitem Fahrer
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Kommt drauf an, was er beim Telefongespräch gesagt hat und auch wie er das Auto reserviert hat.
Über das Handy der Mutter oder mit eigener App mit Daten der Mutter.
Ich bin mir ziemlich sicher, das die genau sehen können, um welches Handy es sich handelt und ob mehrere benutzt werden.
Oder wurde die Car2Go Karte benutzt?
ZitatDa die Miete am Anfang nicht endete, rufte er kurz beim Service an und meldete den Fehler. :
Welche Fehler? Die Miete endet nicht am Anfang sondern - wie das Wort schon sagt - am Ende.
ZitatKann er nicht einfach sagen er sei nicht gefahren, saß nur mit im auto ? :
Sagen kann er vieles. Die Frage ist obs die Firma interessiert, was jemand der nicht Vertragspartner ist sagt. Und wie glaubwürdig das ganze dann auch ist.
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Gemietet wurde über eigenes Handy, die Miete ließ sich am ende der Fahrt nicht beenden.
Zitat:2 Wochen später: Vertragsstrafe von 1.000€ abgebucht.
Wohl wegen AGB Par. 3 (4).
Pauschalisierter Schadensersatz ("Vertragsstrafe") ist gegenüber Verbrauchern in AGB nicht zulässig. Damit ist die o.a. Klausel nichtig und damit die Forderung komplett hinfällig, §309 Alt. 5 (b) BGB .
Einen "echten" Schaden wird der Anbieter wohl kaum beweisen können.
Ebend. Stimme bigi da zu. Ich würde diese 1000 euro zurück buchen. Das wird sicher nicht vor Gericht eingeklagt. Allerdings muss der Anbieter die Mutter dann auch als Kunden nicht mehr toll finden.
Vielleicht möchte ja ein Mitbewerber die Firma mal teuer abmahnen?
Danke erstmal für die hilfreichen Beiträge.Er hat jetzt erstmal die Zahlung gestoppt und wahrscheinlich wird dann da bis auf eine Mahnung nicht mehr viel passieren. LG
Zitat:Vielleicht möchte ja ein Mitbewerber die Firma mal teuer abmahnen?
Oder die Verbraucherzentrale...
Zitat:2 Wochen später: Vertragsstrafe von 1.000€ abgebucht.
Das lässt sich über das kartenausgebende Kreditinstitut leicht zurückbuchen lassen - Grund: keine Autorisierung!
Hm,
angesichts der Tatsache, dass es dorch recht viele Carsharing-Anbieter gibt und alle(!) für derartige Fälle eine Vertragsstrafe zumindest im oberen dreistelligen Bereich in den Verträgen drin haben und ich mir wirklich nicht vorstellen kann, dass keiner dieser Anbieter die Bedingungen vorher hat anwaltlich prüfen lassen, bin ich da nicht ganz so optimistisch wie der Rest hier.
Denn es handelt sich zwar um einen pauschalisierten Schadensersatz - es steht aber ein Gefährdungsschaden, evtl. sogar ein konkreter Schaden dahinter.
Dem Carsharing-Anbieter gehören die Autos, er ist damit in der Halterhaftung. Er muss sich vergewissern, dass seine Autos nur von den Kunden benutzt werden, die einen Führerschein haben. ("Der Halter eines Fahrzeugs ist ... verpflichtet, vor Überlassung seines Fahrzeugs an einen anderen sich die zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, dass dieser eine für den Betrieb seines überlassenen Fahrzeugs ausreichende und unbeschränkte Fahrerlaubnis hat. Zwar ist er sicher nicht in jedem Fall gehalten, sich den Führerschein vorlegen zu lassen; in der Regel wird er aber seiner gesetzlichen Obliegenheit überhaupt nur dadurch nachkommen können, dass er selbst den Führerschein einsieht. ...", BGH, 4 StR 365/67
)
Fahren Personen mit dem Carsharing-Auto, bei dem der Carsharing-Anbieter den Führerschein nicht überprüft hat, haftet der Carsharing-Anbieter für etwaige Schäden, auch wird keine Versicherung zahlen, bzw. nach Zahlung den Carsharing-Anbieter in Regress nehmen. Es tritt also eine "schadensgleiche Vermögensgefährung" beim Carsharing-Anbieter ein, wenn das Carsharing-Auto durch Nichtberechtigte genutzt wird.
Vielleicht verlangt die Versicherung des Carsharing-Anbieter aber auch einfach einen Zuschlag von 1000€, wenn auch Fahrten versichert sein sollen, bei denen sich der Carsharing-Anbieter gar nicht den Führerschein hat zeigen lassen (= konkreter Schaden) - wer weiß ...
Auf diversen Rechtsberatungsseiten, die sich mit Fuhrparkmamagement o.ä. beschäftigen wird auch von Anwälten die Meinung vertreten, dass Anbieter von Mietfahrzeugen durch Ausgestaltung der Vertragsbedingungen Regelungen treffen können (sogar müssen), die die Nutzung durch andere Personen (außer der berechtigten Person) wirksam ausschließen. Zur Höhe von Vertragsstrafen steht da allerdings nichts.
Ganz so eindeutig scheint mir der Fall nicht.
ZitatDenn es handelt sich zwar um einen pauschalisierten Schadensersatz - es steht aber ein Gefährdungsschaden, evtl. sogar ein konkreter Schaden dahinter. :
Das mag ja sein, dennoch kann man sich um §309 Alt. 5 (b) BGB nicht mit "aber ich hab doch einen guten Grund dafür, mimimi" herumwinden.
Dann soll man Schadensersatzforderungen halt im Eintrittsfall in der entsprechenden Höhe nachweisen.
Zitat:Vielleicht verlangt die Versicherung des Carsharing-Anbieter aber auch einfach einen Zuschlag von 1000€
Dann kann man das ja problemlos nachweisen und als Schaden einklagen. Immer noch kein Argument, wieso das in den AGB zulässig sein soll. Wenn doch alle anderen Schäden (Auto kaputt gefahren, Auto zu spät zurückgegeben etc.) auch ohne explizite Kostenangabe in den AGB einforderbar sind.
Zitat:und ich mir wirklich nicht vorstellen kann, dass keiner dieser Anbieter die Bedingungen vorher hat anwaltlich prüfen lassen
Es gäbe keine Wettbewerbszentrale und keine Klagen der Verbraucherzentralen gegen unerlaubte AGB-Passagen, wenn das wirklich so wäre, wie du annimmst. Dann würde es ja nie falsche oder unzulässige AGB-Klauseln geben. Bestes Beispiel: Die über viele Jahre etablierte Praxis, irgendwelche Schadensersatzpauschalen bzw. Strafgelder für Rücklastschriften (teilweise bis zu 50€) in die AGB zu schreiben. Erst, nachdem hier massiv seitens Verbraucherzentralen abgemahnt und geklagt wurde, verschwanden diese...
Wenn der Anbieter hier ein Problem hat, dann kann er das anders vertraglich regeln. Aber halt nicht über die AGB.
ZitatDanke erstmal für die hilfreichen Beiträge.Er hat jetzt erstmal die Zahlung gestoppt und wahrscheinlich wird dann da bis auf eine Mahnung nicht mehr viel passieren. LG[/ :
@birkholzn: was ist denn nun nach der Mahnung bei deinem Bekannten passiert?
Guten Tag,
da ich ein ähnliches Problem habe, würde mich interessieren, wie der Fall ausgegangen ist? Mussten Sie die Vertragsstrafe zahlen oder wurde das Bußgeld fallen gelassen? Besten Dank vorab!
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