Kündigung im unbefristeten Arbeitsverhältnis - Form und Grund?!

10. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Atom123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Kündigung im unbefristeten Arbeitsverhältnis - Form und Grund?!

Hallo zusammen,

https://filehorst.de/d/csbFqFhm

Über den Link bekommt man Zugang zur geschwärzten Kündigung.

Mir ist aufgefallen, dass kein Absender drauf ist - geschweige ein Firmenstempel und meine Adresse falsch ist. Dazu kommt noch, dass keine Begründung aufgeführt worden ist. Ist diese ab dem 6. Monat nicht erforderlich? War im unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Zugestellt wurde sie mir von zwei Mitarbeitern, die diese am Briefkopf unterschieben und dann in meinem Briefkasten eingeworfen haben. Ist es nicht notwendig, per Zustellungsurkunde bzw persönlich diese zu übergeben?

Ich hatte ca 40 Überstunden und noch bis zum heutigen Tag 12 Urlaubstage. Können diese durch die Freistellung verrechnet werden?

Vielen Dank für die kommende Hilfe!

LG Atom123

-- Editiert von Atom123 am 10.04.2019 23:52

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Atom123):
Mir ist aufgefallen, dass kein Absender drauf ist

Doch, die Unterschrift unter "Wir bedanken uns ..." ist doch recht gut zu lesen.

Die Frage ist, ob eine Küdigung auch auf Firmenbriefpapier zu schreiben ist. Und ob das ein heilbarer Mangel ist, wenn man anhand der Unterschrift siet wer der Absender ist.



Zitat (von Atom123):
Dazu kommt noch, dass keine Begründung aufgeführt worden ist. Ist diese ab dem 6. Monat nicht erforderlich?

Nein, eine Begründung ist nicht erforderlich. Kann für den Arbeitgeber dann aber vor Gericht problematisch werden, wenn er diese dort ebenfalls nicht begründet.
Kommt darauf an, ob da mehr als 10 Leute gearbeitet haben.



Zitat (von Atom123):
Ist es nicht notwendig, per Zustellungsurkunde bzw persönlich diese zu übergeben?

Nein, ist es nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Atom123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

1. Mich wundert es einfach, dass nicht hervorgeht, um welches Unternehmen es sich handelt. (Firmenstempel/Absenderadresse)

2. mehr als 10 Mitarbeiter

3. könnte ich abstreiten, dass ich diese Kündigung erhalten habe?! Steht ja eh die falsche Adresse drauf

4. Können Überstunden und Urlaubstage mit der Freistellung verrechnet werden?

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#3
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Ähm... Moment...
Kündigung ohne Absenderangabe? Kann doch jeder mit zwei bis drei Unterschriften in meinen Briefkasten einwerfen.
Übler Scherz der Kollegen? Mobbing?

Ich würde hier eine Strafanzeige gegen Unbekannt erwägen. Wegen was auch immer... weiß der Fuchs... ähm, Staatsanwalt. Das sieht mir jedenfalls (und nun ganz ernsthaft) nach üblem Mobbing aus. In der Hoffnung, das Opfer geht morgen nicht zur Arbeit, verfasst man ein halbwegs echt aussehendes Kündigungsschreiben, wirft es beim Opfer in den Briefkasten und versucht so, den Betreffenden aus der Arbeitsstelle zu katapultieren, weil er dann morgen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben wird. Smells very fishy to me, um es mal angelsächsisch auszudrücken.

Dem TS ist nur zu raten, morgen mit dem Schreiben ins Personalbüro (oder zum unmittelbaren Vorgesetzten) zu gehen und um Aufklärung zu bitten.

Im Übrigen ist ein Kündigungsschreiben ohne Absenderangabe unwirksam. Das nächste, dann echte, könnte es allerdings sein. Also: Morgen zum Chef und die Sache klären!

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Für den Fall, dass die Kündigung echt ist, gilt aber:

3. könnte ich abstreiten, dass ich diese Kündigung erhalten habe?! Steht ja eh die falsche Adresse drauf
Abstreiten kann man immer. Nutzt aber nichts, wenn die zwei Zeugen bestätigen, die Kündigung in Ihren (richtigen) Briefkasten geworfen zu haben.

Ich hatte ca 40 Überstunden und noch bis zum heutigen Tag 12 Urlaubstage. Können diese durch die Freistellung verrechnet werden?
Ja.

1. Mich wundert es einfach, dass nicht hervorgeht, um welches Unternehmen es sich handelt. (Firmenstempel/Absenderadresse)
Das ist ein aussichtsreicher Ansatzpunkt. Bei einer Kündigung muss klar erkennbar sein, dass derjenige, der die Kündigung unterschrieben hat, dazu auch berechtigt ist. Sehr kritisch, wenn das Unternehmen nicht erkennbar ist.

2. mehr als 10 Mitarbeiter
Bei mehr als 10 Mitarbeiter und mehr als 6 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt das Kündigungsschutzgesetz. D.h. der Arbeitgeber muss einen Kündigungsgrund nennen (allerdings erst in der Gerichtsverhandlung) und er muss eine Sozialauswahl vornehmen. Wenn Ihre Betriebszugehörigkeit allerdings kürzer ist, als die Ihrer Kollegen in der Firma, nutzt Ihnen das wenig. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit in die Sozialauswahl einfließen zu lassen, ist OK.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Atom123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke dir!

Ist kein Scherz, aber habe jetzt keinen Artikel im Netz gefunden zwecks fehlender Absender... Mag halt auf Nr sicher gehen,

Hast du irgendwo dafür einen Nachweis?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Siehe hier:
https://www.dittmann-hartmann.de/Fachgebiete/Arbeitsrecht/formalien-der-kuendigung

Grundsätzlich ist es aber kein dauerhafter Sieg, wenn man sich auf Formfehler stützt. Irgendwann wird der Arbeitgeber merken, dass er einen Formfehler gemacht hat und eine korrekte Kündigung (ohne Formfehler) hinterherschieben. Man gewinnt also "nur" Zeit.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Atom123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Nachweis!

Also - könnte ich jetzt zwei Wochen warten und dann hingehen, mit der Aufforderung, mir eine wirksame Kündigung auszuhändigen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Nö - jede Kündigung wird wirksam, wenn man nicht am Arbeitsgericht dagegen klagt. Dafür hat man übrigens 3 Wochen Zeit... Und wenn der AG dann die Klage erhält, kann er erneut kündigen - man sollte also nicht unbedingt sofort klagen, sondern halt erst so Ende April, wenn man Zeit schinden will.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Atom123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Nö - jede Kündigung wird wirksam, wenn man nicht am Arbeitsgericht dagegen klagt. Dafür hat man übrigens 3 Wochen Zeit... Und wenn der AG dann die Klage erhält, kann er erneut kündigen - man sollte also nicht unbedingt sofort klagen, sondern halt erst so Ende April, wenn man Zeit schinden will.


Sprich, Ende April gehe ich nochmal zu meinem Arbeitgeber und weiße daraufhin, dass die Form der Kündigung fehlerhaft war und wir außergerichtlich das Datum 30.04 nehmen, damit ich bis Ende Mai noch in Anstellung bin.

Richtig?

Ist mir wichtig, weil ich zum 01.06 ein neues Arbeitsverhältnis habe und die 14 Tage irgendwie rausschlagen möchte.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Richtig? Nein. Sie müssen zum ARBEITSGERICHT gehen. Außergerichtlich einigen können Sie sich dann immer noch.

-- Editiert von muemmel am 11.04.2019 19:46

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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