Keine Frage

11. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)
Keine Frage

Dies ist ja ein Meinungsforum, darum einmal keine Frage, sondern ein Erfahrungsbericht. Um es vorab zu sagen: Der Verfasser bejaht in allen Belangen die freiheitliche demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, unterstützt sie durch sein politisches Handeln und steht jederzeit für sie ein.

Sachverhalt:
Ein Stpfl. hatte 2013 bis 2015 einiges verbockt. Als Selbständiger und Gewerbetreibender hatte er es versäumt, seine Tätigkeitsbereiche zu trennen, er hatte Kundenrechnungen nicht abgeheftet, und vor allem: Er hatte Privatausgaben als Betriebsausgaben deklariert und dafür die Vorsteuer geltend gemacht.

Es kam, wie es kommen musste: Das Finanzamt prüfte. Nicht ohne Erfolg. Es wurden vierstellige Summen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer fällig - und sogleich bezahlt, "with a little help from my friends", wie der Beatles-Fan sang. Auch die BuStra (die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes, sozusagen die Staatsanwaltschaft der Finanzverwaltung) wurde tätig und verhängte eine Geldauflage (keine Strafe!) in dreistelliger Höhe. Auch diese wurde - unter Protest und Abstreiten einer Straftat - gezahlt.

Nun forderte noch das Finanzamt Zinsen in dreistelliger Höhe auf die angeblich hinterzogenen Steuern. Der Stpfl. erhob Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Das FA, unbeeindruckt, lehnte die AdV ab, und der Stpfl. wandte sich an das Finanzgericht. Und dieses - oh Wunder! - entschied, dass die Einwendungen des Stpfl. berechtigt seien, die Berechnungen der Finanzbehörde unzutreffend und dass es eigentlich keine Begründung für die Strafverfolgung gegeben hätte. Doch dies nützte dem Stpfl. wenig, da inzwischen die Einspruchsfristen abgelaufen waren und er ja auch brav gezahlt hatte.

Fazit: Selbst nach dem Urteil der klugen Finanzrichter hat der Staat allein in diesem Verfahren eine knapp fünfstellige Euro-Summe der Volkswirtschaft entzogen. Damit hätte der Stpfl. mindestens einen Arbeitsplatz schaffen können.

Nun doch eine Frage: War es das wert?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Da hat also der Steuerpflichtige Steuern gezahlt, die er bei rechtzeitiger steuerlicher Beratung nicht hätte zahlen müssen.

Nun versucht der Steuerpflichtige seine eigenen Versäumnisse dem Finanzamt in die Schuhe zu schieben und verweist dabei auf einen nicht geschaffenen Arbeitsplatz, den er aber wahrscheinlich ohne Steuernachzahlung auch nicht geschaffen hätte.

Macht es sich der Steuerpflichtige da nicht ein bisschen einfach?

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#2
 Von 
Garfield73
Status:
Student
(2116 Beiträge, 738x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Er hatte Privatausgaben als Betriebsausgaben deklariert und dafür die Vorsteuer geltend gemacht.

Zitat (von so475670-44):
Und dieses - oh Wunder! - entschied, dass die Einwendungen des Stpfl. berechtigt seien, die Berechnungen der Finanzbehörde unzutreffend und dass es eigentlich keine Begründung für die Strafverfolgung gegeben hätte.

Finde den Widerspruch ...

Welcher Teil der Geschichte fehlt?

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4898 Beiträge, 1177x hilfreich)

Wegen AdV wurde Antrag bei Gericht gestellt und über den Einspruch wurde entschieden, bevor das Gericht einen Beschluss zur AdV gefasst hatte?

Es steht doch in Ihrem Beitrag, dass diese Person private Aufwendungen als betrieblich erfasst und die Vorsteuer abgezogen habe. Wo ist das Unrecht?
Einzig der Nachweis des Vorsatzes war wohl fraglich.

Zitat (von so475670-44):
elbst nach dem Urteil der klugen Finanzrichter hat der Staat allein in diesem Verfahren eine knapp fünfstellige Euro-Summe der Volkswirtschaft entzogen.

Der Staat ist Teil der Volkswirtschaft. Was hat der Steuerzahler zuvor versucht, der Allgemeinheit zu entziehen?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Die Frage, ob es das wert ist. ...

Nun ja Steuerverkürzung, im Extremfall -hinterziehung ist nun einmal eine Ornungswidrigkeit (bei leichter Fahrlässigkeit) bzw. Straftatbestand. Das muß man wisasen. Solche Patzer, wie hier beschieben wurden, setzten mindestens fahrlässiges Handeln voraus.

Das hat Konsequenzen. Und die kamen hier zum Tragen.

Info u.a. hier:

https://www.iww.de/pp/archiv/steuerstrafrecht-steuerhinterziehung-und-verkuerzung-sind-in-keinem-fall-kavaliersdelikte-f41972


-- Editiert von Spejbl am 11.04.2019 11:54

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2374 Beiträge, 632x hilfreich)

Zitat (von so475670-44):
Damit hätte der Stpfl. mindestens einen Arbeitsplatz schaffen können.
Offenbar hat er das in der Vergangenheit ja nicht gemacht! Wieso sollte man annehmen, dass er das jetzt gemacht hätte?

Zunächst sollte man einmal den Sachverhalt etwas genauer betrachten und dann erst rechtlich -und nicht emotional!- urteilen!

Zitat (von so475670-44):
Es wurden vierstellige Summen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer fällig - und sogleich bezahlt,
Zitat (von so475670-44):
Nun forderte noch das Finanzamt Zinsen in dreistelliger Höhe auf die angeblich hinterzogenen Steuern.
Also reden wir hier nicht von Zinsen im Sinne §233a EStG , sondern von Hinterziehungszinsen nach 235 AO.

Das steuerrechtlich Verfahren und das steuerstrafrechtliche Verfahren sind zwei unterschiedliche Rechtsverfahren, die unabhängig von einander durch geführt werden. Die Steuerhinterziehung hat steuerrechtlich keinerlei Einfluß auf die Höhe der Steuer, jedoch -und ausschließlich- auf die Festsetzungsverjährung (5 bzw. 10 Jahre bei Steuerverkürzung bzw. Steuerhinterziehung).

Zitat (von so475670-44):
Ein Stpfl. hatte 2013 bis 2015 einiges verbockt. Als Selbständiger und Gewerbetreibender hatte er es versäumt, seine Tätigkeitsbereiche zu trennen, er hatte Kundenrechnungen nicht abgeheftet, und vor allem: Er hatte Privatausgaben als Betriebsausgaben deklariert und dafür die Vorsteuer geltend gemacht.
Für diese Jahre dürfte bei Beginn der offenbar durchgeführten Prüfung bereits die "normale" Festsetzungsverjährung noch nicht eingetreten sein, so dass für eine Änderung der entsprechenden Bescheide weder der Straftatbestand der Steuerhinterziehung, noch die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung notwendig ist.

Von daher ist dieses Fazit:
Zitat (von so475670-44):
Selbst nach dem Urteil der klugen Finanzrichter hat der Staat allein in diesem Verfahren eine knapp fünfstellige Euro-Summe der Volkswirtschaft entzogen.
... schlicht und ergreifend falsch und ist wohl eher dem Selbstmitleid des Steuerverkürzers geschuldet!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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