Ausfertigung eines Urteils Bewährung und Auflagen

11. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsgut123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausfertigung eines Urteils Bewährung und Auflagen

Hallo und guten Tag zusammen.
Ich habe eine Frage. Und zwar bezüglich eines Urteils im Strafrecht.
In einer Verhandlung wurden vom Staatsanwalt eine Strafe zur Bewährung gefordert und Bewährungsauflagen vorgeschlagen bzw. gefordert. Die anwesende Richterin sagte in der Urteilsverkündung dass sie den Forderungen des Staatsanwalt im Urteil folgen würde. Im Schriftlichen Urteil mit Rechtsgültigkeit steht jedoch nichts von Bewährungsauflagen. Also gibt es meiner Auffassung nach auch keine. Oder verstehe ich da etwas falsch? Im Vorraus Danke ich für Antworten.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Die Bewährungsauflagen stehen nicht im Urteil, dafür gibt es einen extra Beschluss (schriftlich)

Muss aber auch in der Verhandlung so verkündet worden sein.

" der Angeklagte wird zu X Monaten/Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt."

"Beschluss : die Bewährungszeit beträgt X Jahre. Dem Angeklagten werden folgende Auflagen erteilt: blablabla"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Rechtsgut123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

[

-- Editiert von Rechtsgut123 am 11.04.2019 19:31

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17265x hilfreich)

Habe ich noch nie von gehört. Ist aber so - Streetworker hat wahrhaftig schon genug solcher Urteile und Beschlüsse gesehen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsgut123
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

In § 268a StPo steht :"(1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt, so trifft das Gericht die in den §§ 56a bis 56d und 59a des Strafgesetzbuches bezeichneten Entscheidungen durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil zu verkünden."
Muss der Beschluss dann auch mit dem Urteil schriftlich zusammen zugestellt werden? Verhandlung war im July 2018 . Das Urteil erging im August 2018 aber kein Beschluß. Es wurden Rechtsmittel eingelegt, diese wurden in der nächst höheren Instanz im März dieses Jahr zurückgenommen. Das Urteil wurde zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Muss der Beschluss dann auch mit dem Urteil schriftlich zusammen zugestellt werden?


Nein, das bedeutet nur, dass der Beschluss in der Hauptverhandlung zusammen mit dem Urteil - mündlich- verkündet werden muss.

Schriftlich kann er auch dem (schriftlichen) Urteil nachgereicht werden.

Zitat:
Das Urteil erging im August 2018 aber kein Beschluß. Es wurden Rechtsmittel eingelegt


Der schriftliche Beschluss wurde dann offenbar nicht mehr zugestellt, weil das Urteil durch das Rechtsmittel ja ohnehin nicht rechtskräftig wurde.

Zitat:
diese wurden in der nächst höheren Instanz im März dieses Jahr zurückgenommen. Das Urteil wurde zu diesem Zeitpunkt rechtskräftig.


Dann kommt es bzgl. der Rechtswirksamkeit der Bewährungsauflagen darauf an, ob die seinerzeit in erster Instanz mündlich zusammen mit dem Urteil verkündet wurden. Um den schriftlichen Beschluss müsste man sich dann gegebenenfalls noch selbst bemühen, falls das Gericht die Zustellung vergisst. Kann aber auch noch kommen, wir haben ja erst den 11. April.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.04.2019 22:33

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.826 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.220 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen