Hallo:
Vermieter auch hier Ratschläge bekommen?
Folgende Geschichte:
Es wurde ein Apartment in unserem Haus an eine Person für EINEN Monat vermietet, ich wiederhole für 1 Monat. Der Mietvertrag ist für diesen 1 Monat.
Es besteht nicht die Absicht den Mietvertrag zu verlängern, denn diese Person ist unmöglich, einfach unmöglich. Es besteht keinerlei Absicht für eine Verlängerung.
Der Mieter möchte aber nicht ausziehen.
Was kann man als Vermieter tun?
Wieso kann man denn als Vermieter die persönlichen Sachen des Mieters auf die Straße transportieren und dann den Schloss austauschen? <<< ist das möglich?
Der Mietvertrag war nur für 1 Monat.
Sabine
Mietvertrag für 1 Monat. Verlängerung nicht erwünscht
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
1. .. wie wurde die zeitliche Befristung des MV denn begründet?
2. .. handelt es sich um ein 1Familienhaus mit EInliegerwohnung und der VM wohnt auch im Haus`?
Zitat1. .. wie wurde die zeitliche Befristung des MV denn begründet? :
2. .. handelt es sich um ein 1Familienhaus mit EInliegerwohnung und der VM wohnt auch im Haus`?
Das Haus hat mehrere Apartments (Ehemaliges Hotel). Der Vermieter wohnt nicht hier.
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Es gibt also keine Begründung - dann ist der Mietvertrag unbefristet, weil die Befristung gar nicht zulässig war.
Wieso kann man denn als Vermieter die persönlichen Sachen des Mieters auf die Straße transportieren und dann den Schloss austauschen? <<< ist das möglich? Man kann das nicht legal, denn das ist "verbotene Eigenmacht" und hat jede Menge unerfreulicher Folgen.
ZitatWas kann man als Vermieter tun? :
Nix es sei denn, der Mieter liefert einen Kündigungsgrund.
ZitatEs gibt also keine Begründung - dann ist der Mietvertrag unbefristet, weil die Befristung gar nicht zulässig war. :
Wie hätte man die Befristung begründen sollen?
ZitatWie hätte man die Befristung begründen sollen? :
zB dass man das Appartement dann selber nutzen würde wollen.
Zitat:ZitatWie hätte man die Befristung begründen sollen? :
zB dass man das Appartement dann selber nutzen würde wollen.
Auch wenn das ein Ehemaliges Hotel ist, würde das Beispiel hier gelten?
Ist es noch ein Hotel?
Wie hätte man die Befristung begründen sollen? Wenn man das schon nicht weiß, war offenbar kein Befristungsgrund vorhanden.
Auch wenn das ein Ehemaliges Hotel ist, würde das Beispiel hier gelten? Ja.
ZitatWie hätte man die Befristung begründen sollen? Wenn man das schon nicht weiß, war offenbar kein Befristungsgrund vorhanden. :
Manche Eigentümer wissen solche Dinge nicht, deswegen fragen sie ja hier, ebenso wie die Mieter!
Vielen Dank an alle für Hilfe und Antworten.
Welche Besonderheiten hätte denn der Mietvertrag nach § 549 Abs. 2 Ziffer BGB außer der beschränkten Mietdauer haben müssen, damit der Wohnraum als "nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet" anzusehen ist ?
Den Grund der Befristung.
Zitat:Den Grund der Befristung.
Das wäre die Wertung als Zeitmietvertrag.
Mir geht es aber darum die Anwendung der Wertung als "nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet"
gem. § 549 Abs. 2 Ziffer BGB . zu erreichen.
Das geht nicht, wie bereits erläutert wurde.ZitatEs besteht nicht die Absicht den Mietvertrag zu verlängern, denn diese Person ist unmöglich, einfach unmöglich. :
Nun geht ordentlich kündigen. Evtl. auch fristlos. Mit Androhung der Räumung bzw. Räumungsklage.ZitatDer Mieter möchte aber nicht ausziehen. :
Zahlt er denn Miete pünktlich und vollständig? Oder zahlt *jemand* für ihn?
Zum vorrübergehenden Gebrauch:
Kurzfristigkeit liegt zwar vor, aber was ist denn der Vertragszweck, also der Grund für die kurze Mietdauer?
Und steht dieser im Vertrag?
Zahlt der Mieter seine Miete wird es ansonsten wohl schwierig werden ihn wieder loszuwerden...
-- Editiert von der_böse_Vermieter am 13.04.2019 21:17
ZitatMir geht es aber darum die Anwendung der Wertung als "nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet" gem. :§ 549 Abs. 2 Ziffer BGB . zu erreichen.
Genau das
Zitatder Vertragszweck, also der Grund für die kurze Mietdauer? :
Neben der vereinbarten kurzen Vertragsdauer müsste im Mietvertrag auch der Grund dafür stehen, warum der Mieter nur zum vorübergehenden Gebrauch anmieten möchte.
Das maßgebliche Kriterium ist, dass nur ein vorübergehender Wohnbedarf und nicht ein allgemeiner Wohnbedarf gedeckt werden soll, dass der Mieter in der Mietwohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt begründen möchte.
Als Beispiele für vorübergehenden Wohnbedarf werden z.B. genannt: für die Dauer einer Ausstellung, Baufertigstellung bis zur Fertigstellung eines Neubaus, Monteurzimmer für einen zeitlich begrenzten Einsatz, Ferienaufenthalt, Ablegung eines Examens, Hotelzimmer, Gastprofessur, Sportveranstaltung oder Tagung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/voruebergehender-gebrauch-wann-liegt-ein-kurzfristiges-mietverhaeltnis-vor_idesk_PI17574_HI3051047.html
https://www.promietrecht.de/Wohnraummiete/Wohnraum-mit-verringertem-Kuendigungsschutz/zum-voruebergehenden-Gebrauch/Wohnung-Wohnraum-zeitweise-mieten-voruebergehender-Gebrauch-E2183.htm
Frage: Gilt das auch umgekehrt?Zitatwarum der Mieter nur zum vorübergehenden Gebrauch anmieten möchte. :
Muss im MV stehen, aus welchem Grund der Vermieter nur 1 Monat Mietdauer anbietet?
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