Mietvertrag für 1 Monat. Verlängerung nicht erwünscht

12. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sabine_51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mietvertrag für 1 Monat. Verlängerung nicht erwünscht

Hallo:
Vermieter auch hier Ratschläge bekommen?

Folgende Geschichte:
Es wurde ein Apartment in unserem Haus an eine Person für EINEN Monat vermietet, ich wiederhole für 1 Monat. Der Mietvertrag ist für diesen 1 Monat.
Es besteht nicht die Absicht den Mietvertrag zu verlängern, denn diese Person ist unmöglich, einfach unmöglich. Es besteht keinerlei Absicht für eine Verlängerung.
Der Mieter möchte aber nicht ausziehen.
Was kann man als Vermieter tun?
Wieso kann man denn als Vermieter die persönlichen Sachen des Mieters auf die Straße transportieren und dann den Schloss austauschen? <<< ist das möglich?
Der Mietvertrag war nur für 1 Monat.
Sabine


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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

1. .. wie wurde die zeitliche Befristung des MV denn begründet?

2. .. handelt es sich um ein 1Familienhaus mit EInliegerwohnung und der VM wohnt auch im Haus`?

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#2
 Von 
Sabine_51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
1. .. wie wurde die zeitliche Befristung des MV denn begründet?

2. .. handelt es sich um ein 1Familienhaus mit EInliegerwohnung und der VM wohnt auch im Haus`?


Das Haus hat mehrere Apartments (Ehemaliges Hotel). Der Vermieter wohnt nicht hier.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Es gibt also keine Begründung - dann ist der Mietvertrag unbefristet, weil die Befristung gar nicht zulässig war.
Wieso kann man denn als Vermieter die persönlichen Sachen des Mieters auf die Straße transportieren und dann den Schloss austauschen? <<< ist das möglich? Man kann das nicht legal, denn das ist "verbotene Eigenmacht" und hat jede Menge unerfreulicher Folgen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sabine_51):
Was kann man als Vermieter tun?


Nix es sei denn, der Mieter liefert einen Kündigungsgrund.

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#5
 Von 
Sabine_51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Es gibt also keine Begründung - dann ist der Mietvertrag unbefristet, weil die Befristung gar nicht zulässig war.


Wie hätte man die Befristung begründen sollen?

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sabine_51):
Wie hätte man die Befristung begründen sollen?


zB dass man das Appartement dann selber nutzen würde wollen.

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#7
 Von 
Sabine_51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von Sabine_51):
Wie hätte man die Befristung begründen sollen?


zB dass man das Appartement dann selber nutzen würde wollen.


Auch wenn das ein Ehemaliges Hotel ist, würde das Beispiel hier gelten?

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Ist es noch ein Hotel?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Wie hätte man die Befristung begründen sollen? Wenn man das schon nicht weiß, war offenbar kein Befristungsgrund vorhanden.
Auch wenn das ein Ehemaliges Hotel ist, würde das Beispiel hier gelten? Ja.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wie hätte man die Befristung begründen sollen? Wenn man das schon nicht weiß, war offenbar kein Befristungsgrund vorhanden.


Manche Eigentümer wissen solche Dinge nicht, deswegen fragen sie ja hier, ebenso wie die Mieter!

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#11
 Von 
Sabine_51
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank an alle für Hilfe und Antworten.

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#12
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Welche Besonderheiten hätte denn der Mietvertrag nach § 549 Abs. 2 Ziffer BGB außer der beschränkten Mietdauer haben müssen, damit der Wohnraum als "nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet" anzusehen ist ?

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Den Grund der Befristung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Den Grund der Befristung.

Das wäre die Wertung als Zeitmietvertrag.
Mir geht es aber darum die Anwendung der Wertung als "nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet"
gem. § 549 Abs. 2 Ziffer BGB . zu erreichen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von Sabine_51):
Es besteht nicht die Absicht den Mietvertrag zu verlängern, denn diese Person ist unmöglich, einfach unmöglich.
Das geht nicht, wie bereits erläutert wurde.
Zitat (von Sabine_51):
Der Mieter möchte aber nicht ausziehen.
Nun geht ordentlich kündigen. Evtl. auch fristlos. Mit Androhung der Räumung bzw. Räumungsklage.
Zahlt er denn Miete pünktlich und vollständig? Oder zahlt *jemand* für ihn?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#16
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Zum vorrübergehenden Gebrauch:

Kurzfristigkeit liegt zwar vor, aber was ist denn der Vertragszweck, also der Grund für die kurze Mietdauer?
Und steht dieser im Vertrag?

Zahlt der Mieter seine Miete wird es ansonsten wohl schwierig werden ihn wieder loszuwerden...


-- Editiert von der_böse_Vermieter am 13.04.2019 21:17

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#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Mir geht es aber darum die Anwendung der Wertung als "nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet" gem. § 549 Abs. 2 Ziffer BGB . zu erreichen.


Genau das
Zitat (von der_böse_Vermieter):
der Vertragszweck, also der Grund für die kurze Mietdauer?


Neben der vereinbarten kurzen Vertragsdauer müsste im Mietvertrag auch der Grund dafür stehen, warum der Mieter nur zum vorübergehenden Gebrauch anmieten möchte.
Das maßgebliche Kriterium ist, dass nur ein vorübergehender Wohnbedarf und nicht ein allgemeiner Wohnbedarf gedeckt werden soll, dass der Mieter in der Mietwohnung nicht seinen Lebensmittelpunkt begründen möchte.
Als Beispiele für vorübergehenden Wohnbedarf werden z.B. genannt: für die Dauer einer Ausstellung, Baufertigstellung bis zur Fertigstellung eines Neubaus, Monteurzimmer für einen zeitlich begrenzten Einsatz, Ferienaufenthalt, Ablegung eines Examens, Hotelzimmer, Gastprofessur, Sportveranstaltung oder Tagung

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/voruebergehender-gebrauch-wann-liegt-ein-kurzfristiges-mietverhaeltnis-vor_idesk_PI17574_HI3051047.html
https://www.promietrecht.de/Wohnraummiete/Wohnraum-mit-verringertem-Kuendigungsschutz/zum-voruebergehenden-Gebrauch/Wohnung-Wohnraum-zeitweise-mieten-voruebergehender-Gebrauch-E2183.htm

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32255 Beiträge, 5668x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
warum der Mieter nur zum vorübergehenden Gebrauch anmieten möchte.
Frage: Gilt das auch umgekehrt?
Muss im MV stehen, aus welchem Grund der Vermieter nur 1 Monat Mietdauer anbietet?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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