Untermiete war nicht beim Vermieter angmeldet, Kaution nicht zurück erhalten.

13. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Untermiete war nicht beim Vermieter angmeldet, Kaution nicht zurück erhalten.

Hallo,

bei mir hat sich folgendes abgespielt:

Im Juli 2018 bin ich bei einer ehemaligen Kollegin eingezogen. Ich habe einen Untermietvertrag unterschrieben, welchen sie aber nie beim Vermieter angemeldet hat. Auf das Zimmer habe ich eine Kaution von 540 Euro an ihr Privates Konto gezahlt. Nachweis für diese Überweisung habe ich.

Abgemacht war das so nicht, jedoch wurde mir von Monat zu Monat erneut versprochen dass sie mich beim Vermieter anmelden wird.

Anfang März 2019 hat sie mir mündlich die Kündigung ausgesprochen, spätestens Juli sollte ich raus sein, da sie auszieht und die Wohnung an Freunde übergeben wird.

Daraufhin bin ich am 31.03.2019 ausgezogen. Ich habe eine Kündigung per Einschreiben geschickt. Dieses liegt höchswahrscheinlich noch bei der Post, da sie es nicht abgeholt hat.

Es gibt in dem Untermietvertrag eine regelung dass es für die Kaution eine 3 Monatige kündigungsfrist gibt, andernfalls darf diese Kaution behalten werde.


Ich möchte gern wissen in welche Rechtslage ich mich befinde und ob ich das Recht auf meine Kautionn habe.

Bin für Hilfe sehr danbar!

Liebe Grüße

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Ich habe eine Kündigung per Einschreiben geschickt.


Aha und wann?

Zitat (von marmelade123):
Dieses liegt höchswahrscheinlich noch bei der Post, da sie es nicht abgeholt hat.


Das könnten sie ja mal kontrollieren, das geht mWn online oder aber auf der Post nachfragen. IdR werden nicht abgeholte Schreiben wieder an den Absender zurückgeschickt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1445x hilfreich)

Zunächst mal hast Du noch gar keine Kündigung erklärt.

Die liegt noch auf der Post.

Holt sie dein Vermieter da nicht ab kommt sie zurück zu dir.

Die im März mündlich erklärte Kündigung deines Vermieters ist unwirksam.

Das dich dein Vermieter nicht bei seinem Vermieter angemeldet hat ist für Euer Mietverhältnis völlig irrelevant.

Zitat (von marmelade123):
Es gibt in dem Untermietvertrag eine regelung dass es für die Kaution eine 3 Monatige kündigungsfrist gibt, andernfalls darf diese Kaution behalten werde.


Stell doch bitte mal den exakten Wortlaut, wie er im Vertrag steht, ein.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Zunächst mal hast Du noch gar keine Kündigung erklärt.

Die liegt noch auf der Post.


Das wissen Sie nicht, ich vermute schon, dass die Kündigung zugestellt wurde.

Allerdings wüde die Kündigung auch bei Zustellung frühestens zum 30.06. greifen, insofern macht die VM - nach jetztigem Kenntnisstand - alles richtig.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Der genaue Wortlaut im Vertrag:

§3 Kaution
Der Untermieter ebringt zur Sicherung aller Ansprüche des Untermieters aus diesem Vertrag eine Kaution in Höhe von .... Euro.

Die hat der Hauptmieter getrennt von seinem übringen Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen.
(Dies ist nicht passiert, das Geld wurde auf ihr privates Konto überwiesen)
Es gilt der übrige Zinssatz für Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfirst. Die hier enstehenden Zinsen erhält der Untermieter bei beendiung des Mietverhältnisses zusätzlich zur Kaution zurück, sofern vom Untermieter sämtliche ansprüche aus dem Vertrag erfüllt wurden. Anderenfalls ist der Hauptmieter zur Einbehaltung eines Teil der Kaution berechtigt z.B. bei ausstehenden Mietzahlungen, Kosten für die Beseitigung von Schäden am Mietobjekt, welche durch den Untermieter verursacht wurden etc.

§7 Kündigung
Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist maßgebend.

Eine fristlose Kündigung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften zulässig.



Zum genauen Sendestatus meiner Kündigung konnten keine Infomationen gefunden werden.
Also hat sie die Kündigung wahrscheinlich nicht eingesehen.


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#5
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

P.S.

Sie ist nicht die eigentliche Vermieterin. Sie wohnt in dieser Wohnung selbst zur miete und hat mit mir diesen Vertrag vereinbart.

Ist ein Untermietvertrag, von dem der Vermieter nichts weiß, konkludent?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Zum genauen Sendestatus meiner Kündigung konnten keine Infomationen gefunden werden.
Also hat sie die Kündigung wahrscheinlich nicht eingesehen.


Das ist doch Quatsch. Entweder wurde das Schreiben zugestellt (und das können SIe online einsehen und nicht der Empfänger des Briefes) oder aber nicht, wenn nicht zugestellt oder abgeholt wurde, erhalten sIe den Brief zurück mit entsprechendem Vermerk.

WANN haben SIe denn den Schrieb auf die Post gebracht?

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#7
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Am 10.04. habe ich dieses Schreiben rausgeschickt, es liegt laut Sendeverfolgung keine Information zu diesem Schreiben vor.

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Sie ist nicht die eigentliche Vermieterin. Sie wohnt in dieser Wohnung selbst zur miete und hat mit mir diesen Vertrag vereinbart.


Doch sie ist (Unter)Vermieterin, und alles andere hat Sie nicht zu kümmern.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Am 10.04. habe ich dieses Schreiben rausgeschickt, es liegt laut Sendeverfolgung keine Information zu diesem Schreiben vor.


Sie kündigen am 10.04. den Vertrag rückwirkend????? Nö, das ist nicht möglich. Die Kündigung ist frühestens wirksam zum 30.06. Und somit verhält ihre VM sich - nach bisherigem Kenntnisstand - korrekt.

Fragen Sie am Mo mal bei der Post nach.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Anfang März 2019 hat sie mir mündlich die Kündigung ausgesprochen


Unwirksam, Kündigungen bedürfen der Schriftform.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von marmelade123):
Am 10.04. habe ich dieses Schreiben rausgeschickt, es liegt laut Sendeverfolgung keine Information zu diesem Schreiben vor.


Sie kündigen am 10.04. den Vertrag rückwirkend????? Nö, das ist nicht möglich. Die Kündigung ist frühestens wirksam zum 30.06. Und somit verhält ihre VM sich - nach bisherigem Kenntnisstand - korrekt.

Fragen Sie am Mo mal bei der Post nach.




So war die Situation, nachdem mir im März mündlich die Kündigung zugetragen wurde, tat ich dies auch.

Danke für die Erläuterung. Sowas kommt dabei raus wenn Verträge "freundschaftlich" gehandelt und Vereinbarungen nicht eingehalten werden.

-- Editiert von marmelade123 am 13.04.2019 12:06

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#12
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32256 Beiträge, 5669x hilfreich)

NÖ. Hat nichts mit Freundschaftlich zu tun. Es war mit ordentlichem schriftlichem Vertrag. Du hast nicht die ganze Story hier erzählt. Und DU hast Vereinbarungen nicht eingehalten. :sad:

Zitat (von marmelade123):
spätestens Juli sollte ich raus sein,
Und warum ziehst du am 31. 3. aus? Noch dazu ohne Kündigung? Ob die Hauptmieterin die (zu späte) Post abholt, ist irrelevant. Wo die Kaution liegt, ist im Moment auch irrelevant.
Zitat (von marmelade123):
nachdem mir im März mündlich die Kündigung zugetragen wurde, tat ich dies auch.
Aber gesagt hat sie: spätestens Juli.
Warum hast du denn nicht in deinen MV geguckt? :augenroll:
Untermieter: Abweichend hiervon gilt für den Untermieter die Regelung, dass er bis zum dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen kann. Der Zugang der schriftlichen Kündigung ist maßgebend.
Eine fristlose Kündigung ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften zulässig.


Ich meine, die Hauptmieterin könnte sogar noch weiterhin Miete von dir verlangen... :???:

Zitat (von marmelade123):
Es gibt in dem Untermietvertrag eine regelung dass es für die Kaution eine 3 Monatige kündigungsfrist gibt, andernfalls darf diese Kaution behalten werde.
Bitte lies dir selbst nochmal den Wortlaut aus dem Vertrag durch. Auch das hast du falsch verstanden.

Wer hat die Übergabe gemacht? Gibts ein Protokoll? Wer hat die Schlüssel? War das Zimmer möbliert?

-- Editiert von Anami am 13.04.2019 12:48

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Danke für die Erläuterung. Sowas kommt dabei raus wenn Verträge "freundschaftlich" gehandelt und Vereinbarungen nicht eingehalten werden.


Nein sowas kommt dabei raus, wenn man Verträge unterschreibt ohne sie zu lesen und zu verstehen, denn Ihr Vertrag ist diesbezüglich eindeutig.

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#14
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Im Eröffnungsbeitrag gibt es folgenden Text:

Zitat:
Es gibt in dem Untermietvertrag eine regelung dass es für die Kaution eine 3 Monatige kündigungsfrist gibt, andernfalls darf diese Kaution behalten werde.

Auf die Bitte den genauen Text dazu einzustellen, gibt es im Beitrag #4 zwar den Text der §§ 3 + 7 der obige Text ist darin aber nicht zu finden.

Gibt es den Text also gar nicht oder wie ??

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)


Auf die Bitte den genauen Text dazu einzustellen, gibt es im Beitrag #4 zwar den Text der §§ 3 + 7 der obige Text ist darin aber nicht zu finden.

Gibt es den Text also gar nicht oder wie ??

"
Es gilt der übrige Zinssatz für Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfirst. Die hier enstehenden Zinsen erhält der Untermieter bei beendiung des Mietverhältnisses zusätzlich zur Kaution zurück, sofern vom Untermieter sämtliche ansprüche aus dem Vertrag erfüllt wurden. Anderenfalls ist der Hauptmieter zur Einbehaltung eines Teil der Kaution berechtigt z.B. bei ausstehenden Mietzahlungen, Kosten für die Beseitigung von Schäden am Mietobjekt, welche durch den Untermieter verursacht wurden etc."


Das?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

"NÖ. Hat nichts mit Freundschaftlich zu tun. Es war mit ordentlichem schriftlichem Vertrag. Du hast nicht die ganze Story hier erzählt. Und DU hast Vereinbarungen nicht eingehalten. "

Ich habe den Vertrag bis März eingehalten, pünktlich Miete gezahlt.

Es stimmt, Sie kennen die gesamte Geschichte nicht.

Ich habe unterschrieben und versprochen wurde mir dass ich als Untermieterin offiziell beim Wohnungseigentümer angemeldet werde. Ist in den neun Monaten nicht passiert. Ich konnte mich also auch nicht ummelden.

Ich wurde Monat für Monat mit einem Versprechen hingehalten.

Da sie selbst im Juli auszieht und die Stadt wechselt, hat sie mir als ich einzog versprochen dass ich diese Wohnung anschließend übernehmen könne.
Mitlerweile wurde diese Wohnung an eine dritte Person versprochen. Ich wurde in einem Gespräch geben die Wohnung zu verlassen. Die dritte Person hat diese Wohnung sogar besichtigt, als ich noch darin gewohnt habe.

Wer würde unter diesen Umständen denn noch in der Wohnung bleiben?



-- Editiert von marmelade123 am 13.04.2019 14:57

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Anfang März 2019 hat sie mir mündlich die Kündigung ausgesprochen, spätestens Juli sollte ich raus sein, da sie auszieht und die Wohnung an Freunde übergeben wird.
Das war eine Information/Bitte - aber keine Kündigung, denn eine Kündigung hat nunmal schriftlich zu erfolgen - BGB § 568

Zitat (von marmelade123):
Daraufhin bin ich am 31.03.2019 ausgezogen.
warum auch immer du das getan hast - der bereits erfolgte Auszugs entbindet dich nicht von deiner Mietzahlungsungspflicht bis zum Zeitpunkt zu dem dasMietverhältnis durch eine korrekte Kündigung beendet ist

Die im Vertrag genannte Kündigungsfrist entspricht genau den gesetzlichen Vorgaben - BGB § 573 c
(1) "Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig"
Das bedeutet aber:
Schon beim Rausschicken deiner Kündigung am 10.04.19 war der 3. Werktag April (= spätester Kündigungszugang für eine Kündigung mit Wirkung zum 30.05.) längst verstrichen.
Es gilt also der nächste Stichtag = Kündigungszugang bis spätestens 3. Werktag Mai > Ablauf des übernächsten Monats ist der 31.07.19 (und nicht der 30. 06.)
Das Mietverhältnis (und die Mietzahlungsfrist) können also frühestens zum 31.07.19 enden (soweit der Untervermieterin noch eine Kündigung spätestens bis zum 3. Werktag Mai auch tatsächlich zugeht)

Dass du mindestens noch bis zum 31.07.19 zur Mietzahlung verpflichtet bist, ist alleine deine eigene Schuld.
Wenn nur bis Auszug/31.03.19 bezahlt wurde, dann dürfte unter Anrechnung der danach fälligen Mieten keinerlei Kautionsrückzahlungsanspruch mehr bestehen. Wenn die Kaution 3 Monatsmieten betrug, dann hast du vielmehr noch 1 Monatsmiete zu zahlen.


Zitat (von marmelade123):
Ich konnte mich also auch nicht ummelden.
Und auch das ist Käse.
Selbstverständlich konntest du dich ummelden.
Wohnungsgeber (der die Bescheinigung zwecks Ummeldung unterschreiben muss) ist in Fall einer Untervermietung der Untervermieter.

Zitat (von marmelade123):
Desweiteren wurde mir versprochen dass ich diese Wohnung übernehmen kann, wenn sie auszieht. Das wurde auch nicht eingehalten, die Wohnung wurde jetzt eine Dritten Person versprochen. ...
Mit Versprechen und Einhalten ist es halt immer so eine Sache - genau deswegen sollte man eben immer alles schriftlich festlegen (hilft aber auch nicht, wenn du Verträge/Gesetze nicht verstehst).
Dann hättest du sie eben direkt im Gespräch auf ihr Versprechen angesprochen, statt blond+blauäugig einfach auszuziehen und zu denken damit ist die Sache erledigt.
Im übrigen entscheidet allein der Wohnungseigentümer/Vermieter, wer sein nächster Mieter wird.

Dir bleibt nur, aus der Sache zu lernen und endlich in der Realität anzukommen ...

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

So wie ich das bisher verstanden habe ist es also völlig irrelevant dass sie mich nicht als Untermieterin angemeldet hat?

Das kann ich kaum glauben.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von marmelade123):
Ich konnte mich also auch nicht ummelden.
Und auch das ist Käse.
Selbstverständlich konntest du dich ummelden.
Wohnungsgeber (der die Bescheinigung zwecks Ummeldung unterschreiben muss) ist in Fall einer Untervermietung der Untervermieter.

Und wie kann man sich ohne eine Vermieterbescheinigung ummelden?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
So wie ich das bisher verstanden habe ist es also völlig irrelevant dass sie mich nicht als Untermieterin angemeldet hat?


So ist es, denn ob Ihre (Unter)VMin ihrem eigenem VM dies angibt oder nicht, betrifft nicht das zwischen Ihnen und ihr geschlossene Vertragsverhältnis.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von marmelade123):
Und wie kann man sich ohne eine Vermieterbescheinigung ummelden?


Ihre (Unter)VMin hätte Ihnen diese ausstellen müssen, hilfsweise hätte man sie auch juristisch dazu bewegen können.

Zitat (von Lolle):
Dir bleibt nur, aus der Sache zu lernen und endlich in der Realität anzukommen ...


Klingt hart, ist aber vermutlich nett gemeint und wahr.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Lt. dem Eröffnungsbeitrag sollte diese Regeluing geben:

Zitat:
Es gibt in dem Untermietvertrag eine regelung dass es für die Kaution eine 3 Monatige kündigungsfrist gibt, andernfalls darf diese Kaution behalten werde.


Auf die Frage nach dem genauen Text kam in #15 dieser Text:

Zitat:
Es gilt der übrige Zinssatz für Spareinlagen mit einer dreimonatigen Kündigungsfirst. Die hier enstehenden Zinsen erhält der Untermieter bei beendiung des Mietverhältnisses zusätzlich zur Kaution zurück, sofern vom Untermieter sämtliche ansprüche aus dem Vertrag erfüllt wurden. Anderenfalls ist der Hauptmieter zur Einbehaltung eines Teil der Kaution berechtigt z.B. bei ausstehenden Mietzahlungen, Kosten für die Beseitigung von Schäden am Mietobjekt, welche durch den Untermieter verursacht wurden etc."

Da ist von Einbehaltung die Rede.

Also stimmte die Angabe "behalten werden" NICHT !!

-- Editiert von Spezi-2 am 13.04.2019 19:16

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12313.04.2019 19:20:18
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)


Also stimmte die Angabe im Eröffnungsbeitrag "behalten" werden NICHT !!

Wo ist da der Unterschied?


Ich bin kein Anwalt und sehe die Welt auch nicht durch diese Linse.

Und Menschen die man kennt immer einen Vertrag vor die Nase zu halten, wäre in diesem Moment vielleicht die richtige Lösung gewesen, macht aber niemand so in seinem Alltag.


-- Editiert von marmelade123 am 13.04.2019 19:18

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

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