Kind verweigert Auskunft über Einkünfte

13. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Kind verweigert Auskunft über Einkünfte

Hallo an Alle.
Ich habe folgendes Problem:
Mein Sohn der bei seiner Mutter lebt ist im Dezember 18 geworden. Er möchte gerne Unterhalt haben, verweigert mir aber den Nachweis über sein Einkommen/Das Einkommen seiner Mutter-selber hat er noch keins.
Seine Mutter möchte nicht das ich Einblick in ihre Finanzen bekomme.
Er hat den Unterhalt nun über das JA ausrechnen lassen, aber diese Angaben, die sie dort gemacht hat sind offensichtlich falsch, so kommt bei der Berechnung wenn ich mein Einkommen zugrunde lege ungefähr 800 Verdienst der Mutter heraus. Sie war Anfang Januar arbeitslos gemeldet, hat aber mittlerweile wieder eine Arbeit aufgenommen.
Frage hierzu: Ich verweigere seit Januar jede Zahlung-handele ich richtig?
Kann mein Sohn rückwirkend Unterhalt seit Januar fordern, obwohl er schuldhaft nicht sein Einkommen nachgewiesen hat?

Zweite Sache, ich habe mein KFZ angegeben, mit dem ich jeden Morgen zur Arbeit fahre.
Vorher bringe ich meine Tochter, die mit mir im eigenen Haus wohnt in den Kindergarten.
Ich kann nicht mit den ÖR fahren, weil meine Tochter frühestens um 7 im Kiga sein kann, ich aber um 7 Uhr die
S-Bahn nehmen muss, sonst komme ich zu spät zur Arbeit. Somit ist es mir nicht möglich mit ÖR zu fahren, ohne meinen Arbeitsplatz zu gefährden.
Die Kindesmutter (Meine neue Partnerin) kann das auch nicht tun, weil die das Haus noch früher verlassen muss, um unsere gemeinsame Tochter wieder abzuholen.
Trotzdem hat das JA das KFZ nicht anerkannt.

Ist das rechtens? Muß ich meinen Arbeitsplatz gefährden, oder ist es meiner Tochter zuzumuten morgens bei Wind und Wetter 30 Minuten alleine vor dem Kindergarten zu warten?

Vielen Dank für Antworten:)

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27 Antworten
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#1
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von maverickgoose):
Er möchte gerne Unterhalt haben, verweigert mir aber den Nachweis über sein Einkommen/Das Einkommen seiner Mutter-selber hat er noch keins.


Sie müssen die Kindsmutter zur Auskunft auffordern und diese hat die Auskünfte sodann zur Berechnung der Unterhaltshöhe zu erteilen und zu belegen.

Zitat (von maverickgoose):
Kann mein Sohn rückwirkend Unterhalt seit Januar fordern, obwohl er schuldhaft nicht sein Einkommen nachgewiesen hat?


Der Unterhaltsanspruch besteht nach Aufforderung. Wurden Sie im Januar zur Zahlung aufgefordert, besteht auch rückwirkend Unterhaltsanspruch.

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Sie müssen die Kindsmutter zur Auskunft auffordern und diese hat die Auskünfte sodann zur Berechnung der Unterhaltshöhe zu erteilen und zu belegen.


Aber sie hat doch ... oder verstehe ich da (mal wieder) was falsch?:

Zitat (von maverickgoose):
Er hat den Unterhalt nun über das JA ausrechnen lassen, aber diese Angaben, die sie dort gemacht hat sind offensichtlich falsch, so kommt bei der Berechnung wenn ich mein Einkommen zugrunde lege ungefähr 800 Verdienst der Mutter heraus.

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#3
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Nach Vortrag des Teilnehmers hat die Kindsmutter jedoch falsche Angaben erteilt (oder die Verhältnisse haben sich nach der Berechnung geändert).

Denn wäre es jetzt an ihm, die Richtigkeit der Auskünfte der Kindsmutter zu bestreiten und Belege über die Einkommenshöhe einzufordern, so dass seine Unterhaltsverpflichtung errechnet werden kann.

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#4
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Wenn ich das richtig verstehe, ist das Kind volljährig. Der TE muss also gar nichts von der Kindsmutter anfordern, sondern der Sohn ist dazu verpflichtet ihm die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Ich würde jetzt erst einmal die vom Jugendamt ausgerechnete Summe zurückweisen, da keine Nachweise zur Einkommenshöhe der Kindsmutter vorgelegt wurden.
Sollte es keinen Titel geben, würde ich den Unterhalt einstellen, die geforderte Summe aber monatlich zur Seite legen.
Sollte es einen Titel geben, würde ich diesen bedienen, aber zur Herausgabe auffordern und wenn diese nicht erfolgt, Klage einreichen.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von Shihaya):
Wenn ich das richtig verstehe, ist das Kind volljährig. Der TE muss also gar nichts von der Kindsmutter anfordern, sondern der Sohn ist dazu verpflichtet ihm die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


Nein, der Sohn steht nicht in der Pflicht.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 15.04.2019 12:02

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#6
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Doch, mein Sohn ist mir gegenüber auskunftspflichtig. Einen Titel gab es als er noch minderjährig war, ich weiss nicht ob der noch gültig ist. Ich habe ihn mehrfach aufgefordert mir die Einkünfte seiner Mutter nachzuweisen, schon im Januar, er verweigert das, weil die Kindsmutter es eben verweigert. So wie ich das sehe, müsste er eher die Mutter verklagen auf Herausgabe der Daten, habe Do einen Termin beim Anwalt. Danke bis hierhin.

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#7
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von maverickgoose):
Doch, mein Sohn ist mir gegenüber auskunftspflichtig


Ja, aber lediglich hinsichtlich seines Einkommens, nicht aber in Bezug auf das der Kindsmutter.

Zitat (von maverickgoose):
Einen Titel gab es als er noch minderjährig war, ich weiss nicht ob der noch gültig ist.


Dann sollte man einmal nachschauen, ob dieser befristet ist.

Zitat (von maverickgoose):
Ich habe ihn mehrfach aufgefordert mir die Einkünfte seiner Mutter nachzuweisen, schon im Januar


Hierzu ist er - wie gesagt - nicht verpflichtet.

Zitat (von maverickgoose):
So wie ich das sehe, müsste er eher die Mutter verklagen auf Herausgabe der Daten


Nein, muss er nicht. Im Übrigen hat die Kindsmutter doch bereits Auskünfte erteilt.

Zitat (von maverickgoose):
Danke bis hierhin.


Sehr gerne.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Zitat:
Hierzu ist er - wie gesagt - nicht verpflichtet.
Da würde mich jetzt einmal interessieren, wo du das her hast.

Hier fordert der Sohn Unterhalt. Also muss ER alle unterhaltsrelevanten Unterlagen zusammen bekommen und, wenn verlangt, den eventuellen Unterhaltsschuldnern vorlegen, damit der verlangte Unterhalt überprüft werden kann.
Es ist definitiv nicht die Aufgabe des Vaters sich darum zu kümmern.

Gruß

Shihaya

Signatur:

Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht.

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#9
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanke des § 242 BGB - Treu und Glauben, vgl. dazu z.B.

BGH, Urteil vom 09.12.1987 - IVb ZR 5/87
Ein Elternteil, der von einem volljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommen wird, kann zur Berechnung seines Haftungsanteils von dem anderen Elternteil Auskunft über dessen Einkünfte verlangen.

KG, Urteil vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 18 UF 215/07
Die nichtehelichen Eltern eines volljährigen Kindes sind sich gegenseitig zur Auskunft aus § 242 BGB verpflichtet als Folge der zwischen ihnen bestehenden besonderen Rechtsbeziehungen als Eltern, die gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gleichrangig unterhaltspflichtig sind.

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#10
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Das ist für mich eigentlich unstrittig, da man den Unterhalt der Mutter m. E. als Einkünfte behandeln muss. Nur wie soll man den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnen, wenn der Unterhaltsforderer die Daten nicht rausrückt, bzw. von der Kindesmutter daran gehindert wird. So wie ich das sehe hat das Kind eine Auskunftsrecht BEIDER Elternteile und muss notfalls auf Auskunft klagen.

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#11
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Vielen Dank für Deinen Beitrag, Shihaya.

Ich muss mich korrigieren. Nach nochmaliger Recherche ist es in der Tat wohl so, dass das unterhaltsbegehrende Kind hinsichtlich der Haftungsquote darlegungs- und beweispflichtig ist.

Der in Anspruch genommene Elternteil kann aber auch - wie smogman bereits richtig geschrieben hat - direkt Auskunft gegenüber dem anderen Elternteil begehren.

Siehe auch:

https://community.beck.de/2017/01/25/unterhalt-fuer-das-volljaehrige-kind-wer-muss-was-beweisen

Im vorliegenden Fall ist es allerdings so, dass das Kind über das Jugendamt bereits Auskunft über das Einkommen der Kindsmutter erteilt hat. Wenn jetzt der Kindsvater meint, diese Angaben seien falsch, so ist es an ihm, die Richtigkeit zu bestreiten.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 15.04.2019 14:07

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#12
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Vielen Dank für Deinen Beitrag, Shihaya.

Ich muss mich korrigieren. Nach nochmaliger Recherche ist es beweisen[/link]

Im vorliegenden Fall ist es allerdings so, dass das Kind über das Jugendamt bereits Auskunft über das Einkommen der Kindsmutter erteilt hat. Wenn jetzt der Kindsvater meint, diese Angaben seien falsch, so ist es an ihm, die Richtigkeit zu bestreiten.

-- Editiert von Ratsuchender@123net am 15.04.2019 14:07


Das ist so nicht richtig, die Kindsmutter hat an dem Kind vorbei die Angaben gegenüber dem Jugendamt gemacht.
Mein Kind hat nachwievor keine Ahnung was die Mutter genau verdient, vom JA kam nur die Mitteilung über das bereinigte Netto und dem errechneten Unterhalt, wobei die Höhe anzuweifeln ist. Ich selbst habe überhaupt nichts schriftliches bekommen, sondern nur einen Screenshot von der errechneten Höhe meines Unterhalts. Die errechnete Höhe der Mutter wurde mir vorenthalten. Ich meine aber ein Anrecht darauf zu haben das selber auszurechnen und deshalb auch wissen muss welches Einkommen die Kindesmutter hat.

-- Editiert von maverickgoose am 15.04.2019 14:17

-- Editiert von maverickgoose am 15.04.2019 14:18

-- Editiert von maverickgoose am 15.04.2019 14:19

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von maverickgoose):
Das ist so nicht richtig, die Kindsmutter hat an dem Kind vorbei die Angaben gegenüber dem Jugendamt gemacht.


Das Jugendamt vertritt das Kind. Insoweit ist es erst einmal egal, ob die Kindsmutter die Auskünfte gegenüber dem Kind oder dem Jugendamt erteilt hat.

Wenn Sie jetzt sagen, dass Ihnen Auskünfte und Belege über das Einkommen der Mutter nicht vorliegen und Ihnen insoweit eine Überprüfung Ihres Haftungsanteils nicht möglich ist, schreiben Sie das doch ganz einfach dem Jugendamt.

Eines sollte Ihnen aber klar sein. Wenn Sie bereits im Januar zur Auskunft über Ihr Einkommen oder aber zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurden, müssen Sie den später errechneten Unterhalt nachzahlen. Die Zeit läuft nicht für Sie.

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#14
 Von 
smogman
Status:
Student
(2779 Beiträge, 914x hilfreich)

In der Beratung volljähriger Kinder nach § 18 SGB VIII vertritt das Jugendamt das Kind nicht! Insofern kann man durch Auskunftserteilung an das Jugendamt auch seine Auskunftspflicht nicht erfüllen. Der Auskunftsgläubiger bleibt das Kind.

Das Jugendamt kann aber sehr wohl dem volljährigen Kind eine Unterhaltsberechnung anhand der vorliegenden Daten und Auskünfte erstellen und diese dem volljährigen Kind dann aushändigen. Dies wird wohl immer schriftlich erfolgen. Die Weiterleitung eines Screenshots ohne die vollständige Berechnung ist meines Erachtens weder zielführend noch gerichtlich vom Kind durchsetzbar. Genausowenig ist es zielführend, wenn der Vater behauptet die Auskunft der Mutter sei falsch, obwohl ihm diese Auskunft vorenthalten wird, er aber eine korrekte Auskunft vermutlich noch gar nicht konkret schriftlich angefordert hat, sondern einfach den Unterhalt einstellt und auf Zuarbeit wartet.

Hier gibt es noch einen letzten Rat an alle Beteiligten: Nach dem Rechtsgedanken des § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Ich kann aus diesen Beiträgen davon beidseitig nichts mehr erkennen. Wenn ihr euch also nicht wie eine Familie benehmen könnt, dann landet der Sachverhalt eben beim Familiengericht und kostet euch am Ende alle Nerven, Zeit und Geld. Letzteres im Sinne aller Steuerzahler hoffentlich nicht zu knapp!

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#15
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, mein Einkommen war dem JA schon lange bekannt durch die vorangegange Beistandschaft. Ich habe im Gegensatz zur Mutter nichts zu verbergen und habe meinem Sohn auch alle Belege vorgelegt. Das Jugendamt ist dafür nicht zuständig und darf alleine schon aus Datenrechtlichen Gründen keinerlei auskünfte erteilen. Deshalb ist es sinnlos dort die Nachweise zu erfragen und auch nicht rechtskonform, da mein Sohn das beibringen muss.

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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Der Sohn steht in der Pflicht. Ob die Mutter zusätzlich in der Pflicht steht, das ist eine andere Frage. Und auch wem die Mutter Auskunft geben muss, ob dem Sohn oder dem Kindsvater. Jedenfalls wie auch immer, der Vater hat einen Anspruch auf die Auskünfte hinsichtlich des Einkommens der letzten 12 Monate. Und zwar einen nachvollziehbaren. Er muss überprüfen können, ob die Berechnung stimmt. Entweder das Jugendamt gibt ihm die Unterlagen oder aber Kind/Mutter.

Das Kinderspiel "ich weiss was, was Du nicht weisst," das läuft im Unterhaltsrecht nicht.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Jedenfalls wie auch immer, der Vater hat einen Anspruch auf die Auskünfte hinsichtlich des Einkommens der letzten 12 Monate. Und zwar einen nachvollziehbaren. Er muss überprüfen können, ob die Berechnung stimmt.


Das ist ja allseits unbestritten. Aber der Teilnehmer sollte doch einmal die Frage beantworten, was er sich davon verspricht, bei einer Unterhaltsberechnung seines Kindes so wenig wie möglich mitwirken zu wollen. Der Wunsch, am Ende des Tages nichts zahlen zu müssen, wird sich sicherlich nicht bewahrheiten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Nö, darum geht es doch auch nicht. ES geht ausschließlich um die Frage, wieviel er zahlen muss, er muss seine Verpflichtung hinsichtlich der Höhe nachprüfen können. Und das wars.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von wirdwerden):
Jedenfalls wie auch immer, der Vater hat einen Anspruch auf die Auskünfte hinsichtlich des Einkommens der letzten 12 Monate. Und zwar einen nachvollziehbaren. Er muss überprüfen können, ob die Berechnung stimmt.


Das ist ja allseits unbestritten. Aber der Teilnehmer sollte doch einmal die Frage beantworten, was er sich davon verspricht, bei einer Unterhaltsberechnung seines Kindes so wenig wie möglich mitwirken zu wollen. Der Wunsch, am Ende des Tages nichts zahlen zu müssen, wird sich sicherlich nicht bewahrheiten.


Ich hoffe mal, das nicht ich damit gemeint bin, wie schon oben geschrieben liegen meine Daten vor, ich habe seit der Trennung in 2002 regelmäßig und pünktlich bezahlt und möchte nur mein Recht gewahrt haben zu erfahren, welches Einkommen ich zugrunde legen muss, um den Unterhalt zu berechnen.
Es kann aber nicht sein, das dass JA irgendeine Summe in den Raum wirft und sagt-"zahl mal schön, wird schon stimmen" und es keinerlei Möglichkeit gibt das nachzuprüfen. Diese Möglichkeit wird mir genommen, ferner wird wie o.A. mein Privat PKW nicht berücksichtigt, obwohl ich ihn brauche, um meinen Arbeitsplatz zu erreichen.
Sie unterstellen mir aber, das ich nicht willens bin den Unterhalt zu bezahlen und das ist faktisch falsch.
Ich halte den Unterhalt nur zurück, weil ich Klarheit über die Höhe haben möchte und schliesslich habe ich auch jahrelang während der Beistandschaft regelmäßig ohne murren die Hosen heruntergelassen.



Zitat (von wirdwerden):
Nö, darum geht es doch auch nicht. ES geht ausschließlich um die Frage, wieviel er zahlen muss, er muss seine Verpflichtung hinsichtlich der Höhe nachprüfen können. Und das wars.

wirdwerden


So ist es. Danke

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von smogman):


Hier gibt es noch einen letzten Rat an alle Beteiligten: Nach dem Rechtsgedanken des § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Ich kann aus diesen Beiträgen davon beidseitig nichts mehr erkennen. Wenn ihr euch also nicht wie eine Familie benehmen könnt, dann landet der Sachverhalt eben beim Familiengericht und kostet euch am Ende alle Nerven, Zeit und Geld. Letzteres im Sinne aller Steuerzahler hoffentlich nicht zu knapp!


Wir sind keine Familie, ich bin von der Kindsmutter seit 2008 geschieden. Seitdem würde ich ich immer gegängelt und geschnitten, das Kind wurde mir vorenthalten, zugesagte Besuchszeiten nicht eingehalten, ich habe teure Flugreisen gebucht und das Kind wurde dazu gebracht nicht mitzufliegen und und und....trotzdem habe ich immer versucht ein liebevoller Vater zu sein und habe immer treu meinen Unterhalt gezahlt.
Vor dem Familiengericht kann das gerne landen, ich werde sicherlich nicht dafür zahlen müssen, nur weil ich mein gutes Recht durchsetzen möchte zu erfahren, was der andere Unterhaltsschuldner verdient, insbesondere zur Berechnung des Unterhalts.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Haben Sie denn Ihrem Kind nach Erhalt des Ergebnisses der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes mitgeteilt, dass Sie die Berechnung nicht nachvollziehen können, da keine Angaben und Belege über das Einkommen der Kindsmutter beigefügt waren und Sie erst wieder Unterhalt zahlen, wenn diese vorliegen oder stellen Sie sich einfach reaktionslos auf den Standpunkt, dass Sie nicht zahlen müssen, da Ihnen die Auskünfte und Belege nicht zur Verfügung stehen?

Sie schreiben, dass wohl der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes ein Einkommen der Kindsmutter von 800 EUR zugrunde liegen müsste. Weiterhin schreiben Sie, dass die Kindsmutter teilzeitbeschäftigt ist. Natürlich muss das alles belegt sein, aber ganz so unrealistisch hört sich das alles nicht an.

Ihr privates Fahrzeug werden Sie wahrscheinlich - mit Ausnahme der Wegstrecken von und zur Arbeit - nicht unterhaltsmindernd ansetzen können.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Wo habe ich geschrieben, das die Mutter Teilzeitarbeit aufgenommen hat?
Natürlich ist der PKW nur für die Kilometerleistung von und zur Arbeit anzusetzen, das JA
hat aber außer einer Monatskarte für Bus und Bahn gar nichts angesetzt, das ist schon ein Unterschied von
unterhaltsmindernden 221 Euro pro Monat.

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Haben Sie denn Ihrem Kind nach Erhalt des Ergebnisses der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes mitgeteilt, dass Sie die Berechnung nicht nachvollziehen können, da keine Angaben und Belege über das Einkommen der Kindsmutter beigefügt waren und Sie erst wieder Unterhalt zahlen, wenn diese vorliegen oder stellen Sie sich einfach reaktionslos auf den Standpunkt, dass Sie nicht zahlen müssen, da Ihnen die Auskünfte und Belege nicht zur Verfügung stehen?



Natürlich habe ich darauf hingewiesen, das ich das Ergebnis nicht nachvollziehen kann und das weder der PKW
noch die Unterhaltssteigerung für mein 2tes Kind, was im März 6 geworden ist miteinberechnet worden sind.
Hmmm, kann es sein, das Sie der Anwalt meiner Ex Frau sind?
Sie treten hier nun schon zum zweiten mal mit versteckten Anschuldigungen auf und fangen an ungerechtfertigt zu mutmaßen.
Ich habe zu meinem Sohn ein sehr gutes Verhältnis, seine Mutter hat ihm aber schlichtweg einfach verboten mir ihre Einkommensverhältnisse offenzulegen. Das hat er mir genau so erzählt, das ist Rechtswidrig und
dient wohl kaum dazu, diese Sache einigermassen friedlich und sauber abzuschliessen.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

mal was anderes.

Wie hoch schätzt du den das Einkommen der Ex ein?

Wenn sie nur geringes EK hat, sollte es dir egal sein denn:

Leitlinien des OLG FFM:

Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein
Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Evtl. zahlst du deinen Anteil und gut is.

edy

-- Editiert von edy am 15.04.2019 17:16

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von edy):
Hallo,

mal was anderes.

Wie hoch schätzt du den das Einkommen der Ex ein?

Wenn sie nur geringes EK hat, sollte es dir egal sein denn:

Leitlinien des OLG FFM:

Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein
Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Evtl. zahlst du deinen Anteil und gut is.

edy

-- Editiert von edy am 15.04.2019 17:16


Das ist erstmal zweitrangig, weil ich meiner Berechnung nach auch in den Mangel laufe, hinzu kommt das die Ex eine Abfindung bekommen hat, wobei ich die höhe wiederum nicht kenne.
Warum legt man nicht einfach alles offen und alles ist geklärt?
Warum soll ich jetzt das schätzen anfangen?

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Zitat (von maverickgoose):
Ich habe zu meinem Sohn ein sehr gutes Verhältnis


Weshalb helfen Sie denn Ihrem Kind jetzt nicht und unterstützen es bei der Berechnung seiner Unterhaltsansprüche, indem Sie an die Kindsmutter herantreten und nach § 242 BGB Auskunft und Belege über ihr derzeitiges Einkommen fordern? Liegt es daran, dass Sie glauben, von dieser derzeitigen Situation profitieren zu können ("Kann mein Sohn rückwirkend Unterhalt seit Januar fordern, obwohl er schuldhaft nicht sein Einkommen nachgewiesen hat?")?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
maverickgoose
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ratsuchender@123net):
Zitat (von maverickgoose):
Ich habe zu meinem Sohn ein sehr gutes Verhältnis


Weshalb helfen Sie denn Ihrem Kind jetzt nicht und unterstützen es bei der Berechnung seiner Unterhaltsansprüche, indem Sie an die Kindsmutter herantreten und nach § 242 BGB Auskunft und Belege über ihr derzeitiges Einkommen fordern? Liegt es daran, dass Sie glauben, von dieser derzeitigen Situation profitieren zu können ("Kann mein Sohn rückwirkend Unterhalt seit Januar fordern, obwohl er schuldhaft nicht sein Einkommen nachgewiesen hat?")?

ohmann, wurde doch oben schon gesagt, die Mutter ist mir gegenüber nicht auskunftspflichtig. Ich finde auch, Sie sollten mir hier nicht mehr antworten, man sieht ganz klar, das Sie auf der Seite der Mutter sind und anscheinend auch nicht mehr unbefangen an die Sache herangehen. Ja, ich hätte mir gewünscht Jemand hätte mir mit 18 überhaupt Unterhalt gezahlt, oder mit 17, als ich mir mit 370 DM Lehrgeld mein eigenes Leben in meinem eigenen Zimmer finanzieren musste und jeden Pfennig vom Mund absparen konnte. Aber das braucht man ja Heute von einem 18 Jährigen nicht mehr verlangen, heute heißt es ja nur noch fordern fordern fordern, es finden sich schon Menschen wie Sie, die das unterstützen auch ohne jegliche Mitarbeit des Fordernden. Also bitte verschonen Sie mich mit ihren haltlosen Verdächtigungen und schreiben hier nichts mehr. Vielen Dank

-- Editiert von maverickgoose am 15.04.2019 22:10

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Diesem Wunsch kann ich bedauerlicherweise nicht entsprechen.

Es wurde Sie in Antwort #9 und #11 dahingehend aufgeklärt, dass Sie sehr wohl entsprechende Rechte gegenüber der Kindsmutter haben.

Vielleicht lesen Sie die genannten Antworten einfach noch einmal in Ruhe durch und antworten mir sodann noch einmal auf die gestellte Frage.

Vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

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