Berufung - Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts im Urteil

13. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
kinkel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)
Berufung - Feststellung des unbestrittenen Sachverhalts im Urteil

B behauptet daraufhin in einem Schriftsatz, dem A damals mündlich den Inhalt des Vertrages mitgeteilt zu haben.

Erst im Gütetermin erfährt A von dem Schriftsatz der B, dieser wurde "versehentlich" dem Anwalt von A nicht zugestellt. Der Anwalt von A bittet um Erklärungsfrist.
Das Gericht setzt einen Verkündungstermin in 3 Wochen an.

Der Anwalt von A bekommt ein paar Tage den Schriftsatz mit - 2 Tagen ! - Erklärungsfrist. Dieser verweist auf seinen Antrag im Termin und bittet, wegen des Umfang des Schriftsatzes um 14 Tage Erklärungsfrist.

Der Schriftsatz wird nach 10 Tagen eingereicht. A bringt umfassende Beweisanträge zu den einzelnen strittigen Punkten ein. Darunter auch die Kreditverträge mit der Kapitalgesellschaft. Zudem den Nachweis das B & C beim Verkauf Ihrer Anteile an einen Dritten um die Investition geprellt wurden. A selbst erlitt durch die damaligen Handlungen von B & C den Verlust seines Vermögens, welches er ebenfalls in das Unternehmen, an dem er mit 20% beteiligt war investiert hatte. A versuchte sein Glück daraufhin im Ausland. C verstarb kurz danach. B erklärte ein halbes Jahr vo der Klage schriftlich, dass sie ohnehin den Inhalt des Vertrages damals nicht verstanden hat.

Das Gericht stellt ungeprüft und entgegen der mit Beweisanträgen gestellten Vorbringen des A im Urteil fest.

A schuldete B & C 1 Mio DM, er genehmigte den Vertrag formlos. Der Vertrag wurde somit wirksam.
Eine Ausfertigung des Vertrages bekam A nicht.
Es komme nicht auf den Inhalt des Vertrages an, da er die Erklärungen der B genehmigte, egal welche diese auch sein mögen.
Diese hätte ihm mündlich den Inhalt mitgeteilt.
Die Anfechtung von Willenserklärungen ist verjährt.
Eine Sittenwirdrigkeit sei nicht erkennbar weil die Summe im Kaufvertrag verhältnismäßig zu dem Erbe sei.
Ansprüche aus c.i.c seien nicht erkennbar.

Der Anwalt des A meint, das Berufungen meist keinen Erfolg hätten, da diese üblicherweise, mit Beschluss, als in der Sache aussichtslos zurückgeweisen würden.

Aus diesem Grunde werden die meisten Prozesse von Einzelrichtern am Landgericht in der Vorinstanz ohne Sorgfalt oder Beachtung der rechtlichen Grundsätze durchgeführt.

Das Ganze hätte nichts mit Recht zu tun, es gehe eher um Arbeitsbelastung und technische Mittel Prozesse abzuwürgen. Die Berufungsinstanz würde einfach etwas erfinden und damit begründen.

Nun meine Frage, ist das wirklich so, müssen jetzt nicht einmal mehr die unbestrittenen Tatbestände festgestellt werden und die bestrittenen aufgeklärt ?

In dem Fall wurde von B ohne jeglichen Nachweis einfach eine Verbindlichkeit zur Aufrechnung erfunden und damit die Sittenwidrigkeit und Ansprüche aus c.i.c., welche ohnehin als einzige noch nicht verjährt waren, beseitigt.

Darauf beruht dann auch das Urteil. Als wenn es die Schriftsätze und Bewesianträge des A nie gegeben hätte.

A denkt jetzt darüber nach einen anderen Anwalt zu nehmen, einen der nicht so frustriert ist.

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Fragen zu Ihrem Verfahren?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Viel zu viel durcheinader und unverständliche Abschweifungen so dass der vielleicht gemeinte Punkt nicht mehr erkennbar ist.
Beispiel: Zu Beginn geht es um die mündliche Mitteilung des Vertragsinhaltes:

Zitat:
B behauptet daraufhin in einem Schriftsatz, dem A damals mündlich den Inhalt des Vertrages mitgeteilt zu haben.
Erst im Gütetermin erfährt A von dem Schriftsatz der B, dieser wurde "versehentlich" dem Anwalt von A nicht zugestellt. Der Anwalt von A bittet um Erklärungsfrist.


Und dann sucht man, was denn wohl zu dieser Behauptung der mündlichen MItteilung vorgetragen wurde.
Und man liest nicht konkretes aber Äußerungen zu einem anderen Thema nämlich:
Zitat:
Der Schriftsatz wird nach 10 Tagen eingereicht. A bringt umfassende Beweisanträge zu den einzelnen strittigen Punkten ein. Darunter auch die Kreditverträge mit der Kapitalgesellschaft. Zudem den Nachweis das B & C beim Verkauf Ihrer Anteile an einen Dritten um die Investition geprellt wurden u.s.w.


Ab das vergeht einen die Lust weiter zu lesen oder zu antworten.

Der Fragesteller sollte seinen Beitrag gründlich überarbeiten und Nebensächlichkeiten weglassen.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
kinkel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)

Also im Grunde geht es ja darum das ein Partei B eine Verbindlichkeit aufgerechnet hat, welche nie existierte.
Diese Verbindlichkeit wurde ohne Belege im Schriftsatz behauptet und durch die andere Partei bestritten.

Die Aufrechnung erfolgte ohne Wissen der anderen Partei in einem Vertrag, den die Partei B für die Partei A, ohne deren Mitwirkung und Wissen, als vollmachtsloser Vertreter abgeschlossen hat.

Durch arglistige Täuschung wurde A eine Genehmigungserklärung abverlangt, in dem A etwas völlig anderes vorgetäuscht wurde. So dachte A andere Erklärungen der B in seinem Namen zu genehmigen. B war eng mit A verwandt.

A hatte weder zu dem Notar der den Vertrag beglaubigte Kontakt, noch eine andere Möglichkeit von diesem Kenntnis zu erlangen.

Der Notar verzichtete auf eine Zusendung an A. Somit wusste A 20 Jahre nichts von dem Vertrag der für ihn geschlossen wurde..

A bestritt eine jemals bestandene Verbindlichkeit und stellt einen Beweisantrag, dass die behauptete Herkunft der Verbindlichkeit unwahr ist und niemals bestanden hat.

Wegen der Verjährung der Anfechtungsfristen, kam nur noch die Sittenwidrigkeit des Vertrages an sich in betracht. Auch Ansprüche aus c.i.c unterliegen nur der 30 jährigen Verjährung. A hatte ja an den Vertrag gar nicht mitgewirkt.

Der Einzelrichter des Landgerichts stellt aufgrund der Behauptung von B eine bestandene Verbindlichkeit fest und stellt somit fest, dass die Aufrechnung und das Verhältnis zum Kaufpreis nicht sittenwidrig war.

Auch stellt das Gericht fest, dass A von dem Vertrag wusste, da B erklärte A davon erzählt zu haben.
Dieses wurde bestritten und sollte mit dem Beweismittel des Vorhalts einer früheren schriftlichen Erklärung der B in Zweifel gezogen werden.

Somit stellt das Gericht den Sachverhalt allein aus den Angaben der B fest. Auch alle anderen im Urteil festgestellten Sachverhalte wurden im Verfahren unter Beweisangebot bestritten.

Weder ist dem Urteil zu entnehmen das die Tatbestände strittig waren, noch das diese eine andere Herkunft als die bloße Behauptung hätten.

Jetzt läuft die Berufungsfrist - Es geht schon um einen ordentlichen Streitwert und somit auch eine finanzielle Belastung -

Alle Sachverhalte und Beweisanträge waren in 1. Instanz gestellt. Es wurde einzig, aufgrund der Urschrift des Vertrags unstrittig festgestellt, das A niemals eine Abschrift des Vertrages erhielt.

Rechtlich sollte die Berufung zweifelsfrei begründbar sein. Aber trotz der klaren Verstöße gegen das Verfahrensrecht, gibt der Anwalt des A , die Chancen eher als gering an.

Zur Begründung führt er an, dass bei so alten Sachen nichts mehr geändert werden soll, und das Berufungsgericht sich notfalls etwas ausdenkt um per Beschluss die Sache "tot" zu machen. Dabei spielt das Recht an sich nur noch eine untergeordnete Rolle, vielmehr würde eine bestehende Rechtssicherheit berührt. Insbesondere sind viele Immobilien betroffen und somit drohe eine Verfahrensflut für die Gerichte um den eigentlichen Zustand wieder herzustellen.

Meine Frage ist ob hier eine solche Einschätzung der Justiz geteilt wird, oder es sich um eine frustrierte Einzelmeinung des Anwalts handelt.






0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

u

Zitat:
nd das Berufungsgericht sich notfalls etwas ausdenkt um per Beschluss die Sache "tot" zu machen.


Dass eine Berufung vom Landgericht durch einen Beschluss entschieden werden kann habe ich noch nie gehört.
Wenn das Urteil berufungsfähig ist und die Berufung form- und fristgerecht eingelegt wurde, gibt es ein Berufungsverfahren welches durch Urteil beendet wird.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von kinkel):
Der Anwalt von A bekommt ein paar Tage den Schriftsatz mit - 2 Tagen ! - Erklärungsfrist.


Zitat (von kinkel):
Der Schriftsatz wird nach 10 Tagen eingereicht.


Damit ist der Drops gelutscht.

Zitat (von kinkel):
Der Anwalt des A meint, das Berufungen meist keinen Erfolg hätten, da diese üblicherweise, mit Beschluss, als in der Sache aussichtslos zurückgeweisen würden.


Nein kein Beschluss, es wird wohl darauf hingewiesen werden, dass die Berufung keinen Aussicht auf Erfolg hat und die Frage gestellt ob man diese nicht zurückziehen will. Wohl aus der Tatsache heraus, dass neues Vorbringen (Tatsachenvorträge) id Berfungsverfahren nicht möglich ist. Entweder hat der Anwalt das id I. Instanz total verk*ckt, oder aber Ihr Votrag hat den Richter der I. Instanz nicht überzeugt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von kinkel):
Meine Frage ist ob hier eine solche Einschätzung der Justiz geteilt wird, oder es sich um eine frustrierte Einzelmeinung des Anwalts handelt.


Zumindest mit der Begründung scheint es eine in meinen Augen sogar sehr zweifelhafte Einzelmeinung zu sein.
Man sieht doch an diversen Berufungsurteilen, dass sich das Berufungsgericht mit der Sache beschäftigt.

Aber: aufgrund deiner Schilderung deutet einiges darauf hin, dass der Anwalt die Erfolgsaussicht zutreffend beurteilt. Begründung dazu in der Antwort 4.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat:
Der Anwalt des A meint, das Berufungen meist keinen Erfolg hätten, da diese üblicherweise, mit Beschluss, als in der Sache aussichtslos zurückgeweisen würden.

Aus diesem Grunde werden die meisten Prozesse von Einzelrichtern am Landgericht in der Vorinstanz ohne Sorgfalt oder Beachtung der rechtlichen Grundsätze durchgeführt.


Hm, ob vielleicht der Anwalt irgendetwas verbockt hat? Für einen Anwalt ist schon sehr ungewöhnlich, erstens Richter-Bashing auf dem Niveau von Verschwörungstheoretikern zu betreiben und dann noch den Mandanten mit einer völlig unsinnigen Begründung am Einlegen einer Berufung hindern zu wollen (in der anwaltliche Fehlleistungen dann womöglich offen ins Urteil geschrieben werden würden).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Hm, ob vielleicht der Anwalt irgendetwas verbockt hat?


Könnte sein, dass der Schriftsatz in der nachgelassenen SSF durch verspätetes Einreichen bei der Urteilsfindung nicht mehr berücksichtigt wurde. Dies würde in der ablehnenden Entscheidung der Berufungsinstanz auch so festgehalten, was wiederum den Anwalt uU schadenersatzpflichtig machen könnte. Ist aber nur eine der vielen Möglichkeiten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.890 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen