Meine liebe Community
Um eure wertvolle Zeit zu sparen, versuche ich mich kurzzufassen:
Vorabinfo:
Es gibt einen Eigentümer eines Hauses, welches von seinem Sohn vollständig verwaltet wird - unentgeltlich & ohne Anstellung/Vertrag.
Am Eingang des Hauses hängt der Name & die Kontaktinformation, des Sohnes aus - er ist der einzige Ansprechsperson für das Haus.
Seine Wohnadresse ist identisch mit dem seines Vaters, also des Eigentümers, der im Grundbuch steht.
Der Sohn gibt sich als offizieller Verwalter des Hauses aus, die Mietverträge laufen allerdings über seinem Vater & die Miete
gelangt auch auf die Bankdaten des Vaters.
Da beide den gleichen Nachnamen tragen, keiner den Eigentümer je gesehen hat, wird dies nicht weiter in Frage gestellt, d.h. keiner fragt nach einer schriftliche Vollmacht - die auch nicht existiert.
Fall:
Ein Mieter kündigt die Wohnung und adressiert sie zum Sohn, also dem "Verwalter"
1) Ist er überhaupt rechtlich der Verwalter oder fällt er eher in der Kategorie "Selbst-Ernannter-Verwalter"?
2) Ist die Kündigung rechtlich gültig?
Der Sohn führt keine schriftliche Wohnungsäbergabe aus, sondern bittet dem Mieter die Schlüsseln bei ihm in seinem Briefkasten einzuwerfen, die der Mieter auch erledigt.
3) -> Hätte er eine schriftlich Übergabe durchgeführt, hätte es in irgendeiner Form etwas verändert?
Meine Einschätzung:
1) Selbst-Ernannter-Verwalter, da 1.1) unentgeltlich, 1.2) keine Verträge bzw. Mieten über ihn laufen, 1.3) keine Vollmacht besitzt.
2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat.
Zwar wurde sie an seiner Wohnadresse zugesendet, allerdings einem anderen Familienmitglied, sodass der Eigentümer nach StGb § 202 die Kündigung hätte gar nicht lesen dürfen/können.
3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt.
Was denkt ihr?
Dankeschön!
Grüße
-- Editiert von xJonlw2013x am 15.04.2019 02:31
Ist die Kündigung rechtlich gültig?
15. April 2019
Thema abonnieren
Frage vom 15. April 2019 | 02:29
Von
Status: Frischling (32 Beiträge, 6x hilfreich)
Ist die Kündigung rechtlich gültig?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 15. April 2019 | 08:33
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatDer Sohn gibt sich als offizieller Verwalter des Hauses aus, die Mietverträge laufen allerdings über seinem Vater & die Miete gelangt auch auf die Bankdaten des Vaters. :
Das ist legitim, der Eigentümer kann eine Person mit der Verwaltung des Objektes betrauen. Und wenn Sie eine Vollmacht sehen möchten, dann bitten Sie einfach darum.
ZitatEin Mieter kündigt die Wohnung und adressiert sie zum Sohn, also dem "Verwalter" :
1) Ist er überhaupt rechtlich der Verwalter oder fällt er eher in der Kategorie "Selbst-Ernannter-Verwalter"?
Da Sohn und Eigentümer den gleichen Namen und die gleiche Adresse habe, Glück gehabt, denn den Vertrag kündigen sollte man dem mit dem man den Vertrag hat.
Steht also im MV : .... VM Herr XY, vertreten durch Herr ZY .... , können Sie die Kündigung an ZY adressieren, steht dort aber nur : ... VM Herr XY ..., dann ist die Kündigung an Herrn XY zu richten.
Zitat2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat. :
Das ist durchaus möglich, wäre zwar schwofelig ... aber möglich.
Zitat3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt. :
Datt verstehe ich jetzt nicht? Die Aufgaben der Verwaltung können mannigfaltig sein, fängt an mit rudimentärer Verwaltung (ohne Kundenkontakt) und endet mit der Vollverwaltung.
Wer sind Sie denn jetzt, Verwalter oder Mieter?
Als Verwalter würde ich Sie gerne mal daran erinnern, dass auch Sie - als VM-Kollege - diese Dinge gegenüber den Mieter offen legen müssen, nämlich Ihre Befugnisse, erwecken Sie über einem langen Zeitraum gegenüber den Mietern den Eindruck der Bevollmächtigung, würden sie und der Eigentümer sich dies in einem evtl. Verfahren vorhalten lassen müssen, ein guter Anwalt würde hier ansetzen und dann wirds vokabuläres casalla geben.
#2
Antwort vom 15. April 2019 | 10:16
Von
Status: Unbeschreiblich (119655 Beiträge, 39758x hilfreich)
Vollmachten können auch mündlich erteilt werden.
Egal ob mündlich oder schriftlich, beide müssen auf verlangen nachgewiesen werden.
Aber hier könnte ein Gericht auf die Idee kommen, das ein solches Verlangen hinfällig wäre, da die Mieter diese bereits jahrelang widerspruchslos akzeptiert haben.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 15. April 2019 | 10:18
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatAber hier könnte ein Gericht auf die Idee kommen, das ein solches Verlangen hinfällig wäre, da die Mieter diese bereits jahrelang widerspruchslos akzeptiert haben. :
Ich denke eher es geht darum, dass der Mieter gekündigt hat und die Kündigung dem Verwalter geschickt hat statt dem Eigentümer ... und da sieht es dann mE so aus, dass die Kündigung greift, da der Verwalter und der Eigentümer hier nicht klar gestellt haben, inwieweit der Verwalter zum Empfang der Willenserklärung bevollmächtigt ist .... nebulöse Geschichte.
#4
Antwort vom 15. April 2019 | 10:43
Von
Status: Unbeschreiblich (47506 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:1) Selbst-Ernannter-Verwalter, da 1.1) unentgeltlich, 1.2) keine Verträge bzw. Mieten über ihn laufen, 1.3) keine Vollmacht besitzt.
zu 1.1. spielt keine Rolle
zu 1.2. Der Verwalter hat im Regelfall einen Vertrag mit dem Vermieter und nicht mit dem Mieter, spielt also auch keine Rolle
zu 1.3. das ist unglaubwürdig, denn schließlich reicht eine mündliche Vollmacht
Zitat:2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat.
Zwar wurde sie an seiner Wohnadresse zugesendet, allerdings einem anderen Familienmitglied, sodass der Eigentümer nach StGb § 202 die Kündigung hätte gar nicht lesen dürfen/können.
Der Sohn darf das Kündigungsschreiben aber an den Vater weiter leiten, was man auch erwarten darf, wenn er die Funktion des Verwalters wahrnimmt.
Zitat:3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt.
Mit einem Fremden ist der Sohn in keinem Fall gleichzusetzen.
Urteile zu dieser Thematik habe ich leider nur zum umgekehrten Fall gefunden, d.h. wenn der Verwalter dem Mieter kündigt
#5
Antwort vom 15. April 2019 | 11:42
Von
Status: Master (4244 Beiträge, 2420x hilfreich)
Ich weiß ja nicht genau, was man hier bezwecken will, gebe aber gern auch meine Einschätzung zum Vortrag:
Kommt auf den Einzelfall an. Laut beschriebenem Sachverhalt spricht viel dafür, dass er in irgend einer Form Verwalter ist. Ob das die Rechtssicherheit vom Kündigungen umfasst, ist aber sicherlich erst mal unklar. Damit wäre diese FrageZitat:
1) Ist er überhaupt rechtlich der Verwalter oder fällt er eher in der Kategorie "Selbst-Ernannter-Verwalter"?
erst mal nicht beantwortbar. Muss mal halt sehen, wie der Junge darauf reagiert. Das tut er ja immerhin:Zitat2) Ist die Kündigung rechtlich gültig? :
Damit hat der Sohn sicherlich so gehandelt, als ob er die Befugnis zur Abwicklung des Mietvertrages hat. Wenn er diese nicht hätte, könnte das strafrechtlich interessant sein - es gibt aber keinerlei Indizien, die seiner Befugnis widersprechen.Zitat:
Der Sohn führt keine schriftliche Wohnungsübergabe aus, sondern bittet dem Mieter die Schlüsseln bei ihm in seinem Briefkasten einzuwerfen, die der Mieter auch erledigt.
Nein. Vermutlich ist ein Übergabeprotokoll gemein, aber was auch immer eine "schriftliche Übergabe sein soll - sofern im Mietvertrag nicht explizit so etwas festgelegt ist, ist es irrelevant.Zitat3) -> Hätte er eine schriftlich Übergabe durchgeführt, hätte es in irgendeiner Form etwas verändert? :
Die Einschätzung des §202 StGB ist falsch: Wenn ich einen Brief erhalte, darf ich den beliebig weitergeben. Es ist lediglich Dritten nicht erlaubt, einen an mich gerichteten Brief in irgend einer Form zu öffnen, solange dieser verschlossen ist.Zitat2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat. :
Zwar wurde sie an seiner Wohnadresse zugesendet, allerdings einem anderen Familienmitglied, sodass der Eigentümer nach StGb § 202 die Kündigung hätte gar nicht lesen dürfen/können.
Dann ist "man" ja sehr leichtsinnig, die Wohnung einfach einem Fremden in besitz zu geben.Zitat:
3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt.
Wie die Vorredner schon sagten: Wenn man sich nicht sicher ist, kann man sich Vollmacht nachweisen lassen.
Wie oben gesagt weiß ich nicht so recht, was die fragen eigentlich sollen. Hat man vielleicht gekündigt und will jetzt nichts mehr davon wissen? Das wird nicht klappen aus dem schon von den Vorrednern genannten Gründen.
Oder hat der Sohn alles so abgewickelt und will jetzt plötzlich behaupten dass die Kündigung/Rückgabe gar nicht durchgeführt wurde? Dann hat er durch sein dem widersprechendes Verhalten aber sehr deutlich einen Irrtum errregt, der unter §263 BGB fällt - vermutlich ist es sogar als "schwerer Betrug" nach Punkt 3 des genannten Paragraphen zu sehen, da ja offenbar mehrere Mieter dem Irrtum aufgesessen sind. Sollte der Sohn sich also lieber noch mal überlegen.
Und jetzt?
Schon
267.062
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
1 Antworten
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
14 Antworten
Top Mietrecht Themen
-
39 Antworten
-
5 Antworten
-
25 Antworten