Ist die Kündigung rechtlich gültig?

15. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
xJonlw2013x
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 6x hilfreich)
Ist die Kündigung rechtlich gültig?

Meine liebe Community ;)

Um eure wertvolle Zeit zu sparen, versuche ich mich kurzzufassen:

Vorabinfo:

Es gibt einen Eigentümer eines Hauses, welches von seinem Sohn vollständig verwaltet wird - unentgeltlich & ohne Anstellung/Vertrag.
Am Eingang des Hauses hängt der Name & die Kontaktinformation, des Sohnes aus - er ist der einzige Ansprechsperson für das Haus.
Seine Wohnadresse ist identisch mit dem seines Vaters, also des Eigentümers, der im Grundbuch steht.

Der Sohn gibt sich als offizieller Verwalter des Hauses aus, die Mietverträge laufen allerdings über seinem Vater & die Miete gelangt auch auf die Bankdaten des Vaters.

Da beide den gleichen Nachnamen tragen, keiner den Eigentümer je gesehen hat, wird dies nicht weiter in Frage gestellt, d.h. keiner fragt nach einer schriftliche Vollmacht - die auch nicht existiert.

Fall:
Ein Mieter kündigt die Wohnung und adressiert sie zum Sohn, also dem "Verwalter"
1) Ist er überhaupt rechtlich der Verwalter oder fällt er eher in der Kategorie "Selbst-Ernannter-Verwalter"?
2) Ist die Kündigung rechtlich gültig?

Der Sohn führt keine schriftliche Wohnungsäbergabe aus, sondern bittet dem Mieter die Schlüsseln bei ihm in seinem Briefkasten einzuwerfen, die der Mieter auch erledigt.
3) -> Hätte er eine schriftlich Übergabe durchgeführt, hätte es in irgendeiner Form etwas verändert?


Meine Einschätzung:
1) Selbst-Ernannter-Verwalter, da 1.1) unentgeltlich, 1.2) keine Verträge bzw. Mieten über ihn laufen, 1.3) keine Vollmacht besitzt.

2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat.
Zwar wurde sie an seiner Wohnadresse zugesendet, allerdings einem anderen Familienmitglied, sodass der Eigentümer nach StGb § 202 die Kündigung hätte gar nicht lesen dürfen/können.

3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt.

Was denkt ihr?
Dankeschön!

Grüße

-- Editiert von xJonlw2013x am 15.04.2019 02:31

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von xJonlw2013x):
Der Sohn gibt sich als offizieller Verwalter des Hauses aus, die Mietverträge laufen allerdings über seinem Vater & die Miete gelangt auch auf die Bankdaten des Vaters.


Das ist legitim, der Eigentümer kann eine Person mit der Verwaltung des Objektes betrauen. Und wenn Sie eine Vollmacht sehen möchten, dann bitten Sie einfach darum.


Zitat (von xJonlw2013x):
Ein Mieter kündigt die Wohnung und adressiert sie zum Sohn, also dem "Verwalter"
1) Ist er überhaupt rechtlich der Verwalter oder fällt er eher in der Kategorie "Selbst-Ernannter-Verwalter"?


Da Sohn und Eigentümer den gleichen Namen und die gleiche Adresse habe, Glück gehabt, denn den Vertrag kündigen sollte man dem mit dem man den Vertrag hat.

Steht also im MV : .... VM Herr XY, vertreten durch Herr ZY .... , können Sie die Kündigung an ZY adressieren, steht dort aber nur : ... VM Herr XY ..., dann ist die Kündigung an Herrn XY zu richten.

Zitat (von xJonlw2013x):
2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat.


Das ist durchaus möglich, wäre zwar schwofelig ... aber möglich.

Zitat (von xJonlw2013x):
3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt.


Datt verstehe ich jetzt nicht? Die Aufgaben der Verwaltung können mannigfaltig sein, fängt an mit rudimentärer Verwaltung (ohne Kundenkontakt) und endet mit der Vollverwaltung.

Wer sind Sie denn jetzt, Verwalter oder Mieter?

Als Verwalter würde ich Sie gerne mal daran erinnern, dass auch Sie - als VM-Kollege - diese Dinge gegenüber den Mieter offen legen müssen, nämlich Ihre Befugnisse, erwecken Sie über einem langen Zeitraum gegenüber den Mietern den Eindruck der Bevollmächtigung, würden sie und der Eigentümer sich dies in einem evtl. Verfahren vorhalten lassen müssen, ein guter Anwalt würde hier ansetzen und dann wirds vokabuläres casalla geben.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119655 Beiträge, 39758x hilfreich)

Vollmachten können auch mündlich erteilt werden.
Egal ob mündlich oder schriftlich, beide müssen auf verlangen nachgewiesen werden.

Aber hier könnte ein Gericht auf die Idee kommen, das ein solches Verlangen hinfällig wäre, da die Mieter diese bereits jahrelang widerspruchslos akzeptiert haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber hier könnte ein Gericht auf die Idee kommen, das ein solches Verlangen hinfällig wäre, da die Mieter diese bereits jahrelang widerspruchslos akzeptiert haben.


Ich denke eher es geht darum, dass der Mieter gekündigt hat und die Kündigung dem Verwalter geschickt hat statt dem Eigentümer ... und da sieht es dann mE so aus, dass die Kündigung greift, da der Verwalter und der Eigentümer hier nicht klar gestellt haben, inwieweit der Verwalter zum Empfang der Willenserklärung bevollmächtigt ist .... nebulöse Geschichte.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
1) Selbst-Ernannter-Verwalter, da 1.1) unentgeltlich, 1.2) keine Verträge bzw. Mieten über ihn laufen, 1.3) keine Vollmacht besitzt.

zu 1.1. spielt keine Rolle
zu 1.2. Der Verwalter hat im Regelfall einen Vertrag mit dem Vermieter und nicht mit dem Mieter, spielt also auch keine Rolle
zu 1.3. das ist unglaubwürdig, denn schließlich reicht eine mündliche Vollmacht

Zitat:
2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat.
Zwar wurde sie an seiner Wohnadresse zugesendet, allerdings einem anderen Familienmitglied, sodass der Eigentümer nach StGb § 202 die Kündigung hätte gar nicht lesen dürfen/können.


Der Sohn darf das Kündigungsschreiben aber an den Vater weiter leiten, was man auch erwarten darf, wenn er die Funktion des Verwalters wahrnimmt.

Zitat:
3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt.


Mit einem Fremden ist der Sohn in keinem Fall gleichzusetzen.

Urteile zu dieser Thematik habe ich leider nur zum umgekehrten Fall gefunden, d.h. wenn der Verwalter dem Mieter kündigt

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Ich weiß ja nicht genau, was man hier bezwecken will, gebe aber gern auch meine Einschätzung zum Vortrag:

Zitat (von xJonlw2013x):

1) Ist er überhaupt rechtlich der Verwalter oder fällt er eher in der Kategorie "Selbst-Ernannter-Verwalter"?
Kommt auf den Einzelfall an. Laut beschriebenem Sachverhalt spricht viel dafür, dass er in irgend einer Form Verwalter ist. Ob das die Rechtssicherheit vom Kündigungen umfasst, ist aber sicherlich erst mal unklar. Damit wäre diese Frage
Zitat (von xJonlw2013x):
2) Ist die Kündigung rechtlich gültig?
erst mal nicht beantwortbar. Muss mal halt sehen, wie der Junge darauf reagiert. Das tut er ja immerhin:
Zitat (von xJonlw2013x):

Der Sohn führt keine schriftliche Wohnungsübergabe aus, sondern bittet dem Mieter die Schlüsseln bei ihm in seinem Briefkasten einzuwerfen, die der Mieter auch erledigt.
Damit hat der Sohn sicherlich so gehandelt, als ob er die Befugnis zur Abwicklung des Mietvertrages hat. Wenn er diese nicht hätte, könnte das strafrechtlich interessant sein - es gibt aber keinerlei Indizien, die seiner Befugnis widersprechen.
Zitat (von xJonlw2013x):
3) -> Hätte er eine schriftlich Übergabe durchgeführt, hätte es in irgendeiner Form etwas verändert?
Nein. Vermutlich ist ein Übergabeprotokoll gemein, aber was auch immer eine "schriftliche Übergabe sein soll - sofern im Mietvertrag nicht explizit so etwas festgelegt ist, ist es irrelevant.

Zitat (von xJonlw2013x):
2) Die Kündigung müsste rechtlich nicht gültig sein, da sie schlicht nicht der Vermieter erhalten hat.
Zwar wurde sie an seiner Wohnadresse zugesendet, allerdings einem anderen Familienmitglied, sodass der Eigentümer nach StGb § 202 die Kündigung hätte gar nicht lesen dürfen/können.
Die Einschätzung des §202 StGB ist falsch: Wenn ich einen Brief erhalte, darf ich den beliebig weitergeben. Es ist lediglich Dritten nicht erlaubt, einen an mich gerichteten Brief in irgend einer Form zu öffnen, solange dieser verschlossen ist.

Zitat (von xJonlw2013x):

3) Es ändert sich nichts. Der Sohn ist gleichzusetzen mit einem Fremden, mit dem man eine Übergabe durchführt.
Dann ist "man" ja sehr leichtsinnig, die Wohnung einfach einem Fremden in besitz zu geben.
Wie die Vorredner schon sagten: Wenn man sich nicht sicher ist, kann man sich Vollmacht nachweisen lassen.


Wie oben gesagt weiß ich nicht so recht, was die fragen eigentlich sollen. Hat man vielleicht gekündigt und will jetzt nichts mehr davon wissen? Das wird nicht klappen aus dem schon von den Vorrednern genannten Gründen.

Oder hat der Sohn alles so abgewickelt und will jetzt plötzlich behaupten dass die Kündigung/Rückgabe gar nicht durchgeführt wurde? Dann hat er durch sein dem widersprechendes Verhalten aber sehr deutlich einen Irrtum errregt, der unter §263 BGB fällt - vermutlich ist es sogar als "schwerer Betrug" nach Punkt 3 des genannten Paragraphen zu sehen, da ja offenbar mehrere Mieter dem Irrtum aufgesessen sind. Sollte der Sohn sich also lieber noch mal überlegen.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.062 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen