EVU, Rückforderung zu hoch abgerechneter Mahngebühren ( 5 Eur verlangt, aber nur 2.50 zulässig )

15. April 2019 Thema abonnieren
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guest-12319.04.2021 13:25:22
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(81 Beiträge, 1x hilfreich)
EVU, Rückforderung zu hoch abgerechneter Mahngebühren ( 5 Eur verlangt, aber nur 2.50 zulässig )

Da es sich in einem anderen Thread als allgemein interessant herausgestellt hat und für eine einzelne Abhandlung interessant zu sein scheint, folgender Teil-Fall hier mal abgetrennt:

Sachlage: Die EVU in einem bestimmten Landstrich Deutschlands
- verlangen grundsätzlich ( und unzulässig, wie sich herausgestellt hat) 5 Eur Gebühr pro Mahnung,
- zulässig wären cas. 2.50 Eur,
- dazu gibt es eine Rechtssprechung.

In meinem Fall habe ich in den vergangenen 5 Jahren hier und da mal eine Mahnung erhalten ( immer maschinell, 1 oder 2 Seiten Papier, ohne Unterschrift), und immer jeweils die zu hohen Mahngebühren gezahlt, zusammen mit den Forderungssummen der EVU,
- und habe dabei nicht jedesmal wegen der 5 Eur einen Streit vom Zaun gebrochen,
- d.h. ich war so "dumm" oder "treudoof" das nicht sofort zu bemängeln,
- und "wen juckt es schon" die 5 Eur zu bezahlen.

Andererseits scheint das ein gesetzlich nicht zulässiges Verhalten der EVU zu sein, mittels dessen diese sich bereichern, auf Kosten von Leuten die sich
- 1. nicht wehren aus Zeitgründen,
- oder 2. nicht wehren können (weil sie bspw. als Rentner schwierig Post schreiben können),
- oder 3. auf Kosten von Leuten, die gar nicht wissen, daß da zuviel verlangt wird.

Punkt 1 und 3 treffen auf meinen Fall zu.

Ich selbst habe in den vergangenen Jahren zusammengerechnet vermutlich 50 oder 100 Eur an Mahnkosten zuviel gezahlt.

Kann ich die nun aktuell bei einer Schlussrechnung mit den EVU berechtigt zu meinen Gunsten hearausrechnen ?
Oder habe ich die "stillschweigend anerkannt", weil ich gelegentlich mal genau die geforderte Summe eingezahlt habe, ohne dabei in den Verwendungszweck zu schreiben, daß sich die Zahlung "auf den Verbrauch und die Grundgebühr" bezieht ?

-- Editiert von Carlo von Banausen am 15.04.2019 10:51

-- Editiert von Carlo von Banausen am 15.04.2019 10:52

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5 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Ganz grundsätzlich gilt auch hier die Verjährung. Mahngebühren von vor 2016 sind also damit hinfällig bzw. verjährt.

Ein stillschweigendes Anerkenntnis gibt es bei so etwas eher nicht. Denn die Mahngebühren selbst sind nicht Teil des Strompreises bzw. Zählerstände, wo es ggf. Ablauffristen für Einwände gibt. Man müsste meiner Meinung nach schon ausdrücklich schriftlich erklären, dass man all dies anerkannt hat.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke, ich werde also mal den Versuch unternehmen, und dann hier berichten wie das verläuft.

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2408 Beiträge, 714x hilfreich)

Wer sagt denn, dass nur 2,50 EUR berechnet werden dürfen pro Mahnung?
Wahrscheinlich sagt das niemand sondern ein AG hat die Mahnkosten in einer gerichtl. Auseinandersetzung so festgelegt.
Verrechnung mit der Schlussrechnung wird nicht funktionieren.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wer sagt denn, dass nur 2,50 EUR berechnet werden dürfen pro Mahnung?

Ich sage, dass es nur 1,50€ sein dürfen... Und nun?

Letztendlich sagt es das Gesetz. Denn es sagt, dass der Energieversorger nur das verlangen darf, was an Schaden entsteht. Auf Verlangen muss der Energieversorger die ganzen Sachkosten aufschlüsseln und begründen. So steht es im Gesetz. Das ist bisher noch nie einem Energieversorger derart gelungen, dass er 5€ begründen kann. Wie sollte er das auch hinbekommen? Das macht eine IT voll automatisiert und die Sachkosten sind sogar deutlich unter den 1,50€.

Zu denken, dass ein Energieversorger mit den 5€ durchkommt, ist absurd. Natürlich hindert das alles die Pappenheimer nicht, es mal so zu probieren.

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#5
 Von 
guest-12319.04.2021 13:25:22
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 1x hilfreich)

1.50 Eur sind vermutlich wirkilich immer noch zuviel, das glaube ich sofort.

Im Moment mache ich es wie folgt:
- Anbieter gewechselt, gerade gestern, 3 Verträge (3 Zähler waren das !)
- nun ist eine Schussrechnung fällig, ich rechne gerade seit 2016 aus was ich da ggf rückfordern kann ... (besser gesagt: was ich einbehalten kann; durh den Anbieterwechsel ist der Ball ja auch ein bisschen in _meinem_ Spielfeld ... ), bei 2 der 3 Zähler kommt auch so Guthaben raus, und beim 3. kommt vorasussichtlich sowas wie eine kleine Nachzahlung raus, mal sehen wie es um den Nullpunkt herum schwankt ... )

1.50 klingt da ja besser als 2.50 ... ... ,

also wieviel kann ich ansetzen ohne Ärger zu riskieren, d.h. bei welcher Gebühr wissen die EVU genau, daß Streit keinen Zweck für die hat ?


-- Editiert von Carlo von Banausen am 09.07.2019 16:13

-- Editiert von Carlo von Banausen am 09.07.2019 16:15

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