Mahnbescheid - Ursprungsforderung vom 01.08.2015 auf 01.01.2016 geändert um Verjährung zu verhindern

15. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb506422-42
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid - Ursprungsforderung vom 01.08.2015 auf 01.01.2016 geändert um Verjährung zu verhindern

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Es geht um eine Forderung, welche eigentlich schon verjährt wäre zum 31.12.2018.
Nun bekomme ich plötzlich einen Mahnbescheid von einem Rechtsanwalt, wo die ursprüngliche Forderung (01.08.2015) plötzlich auf den Zeitraum vom 01.08.2015 bis 01.01.2016 ausgeweitet wurde, um offensichtlich eine Verjährung zu verhindern.

Wie gehe ich nun vor (denke bereits an einen Widerspruch)!?!?!

Es kann doch nicht sein, dass man damit so einfach durchkommt.

Freue mich über hilfreiche Antworten! - Vielen Dank im Voraus.

LG




Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb506422-42):
die ursprüngliche Forderung (01.08.2015)

Und das verjährungsrelevante Datum könnte man wie genau beweisen?



Zitat (von fb506422-42):
Wie gehe ich nun vor (denke bereits an einen Widerspruch)!?!?!

Naja, entweder zahlen oder Widerspruch - mehr realistischen Alternativen gibt es nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LottiRatlos
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von fb506422-42):
Es geht um eine Forderung, welche eigentlich schon verjährt wäre zum 31.12.2018.


Aus reiner Neugierde:
Darf ich fragen, ob Ihnen die Forderung bekannt bzw. ob sie berechtigt war?

LG
Lotti

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb506422-42
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von fb506422-42):
die ursprüngliche Forderung (01.08.2015)

Und das verjährungsrelevante Datum könnte man wie genau beweisen?


Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung (Weiterbildung), der am 01.08.2015 abgeschlossen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb506422-42
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Aus reiner Neugierde:
Darf ich fragen, ob Ihnen die Forderung bekannt bzw. ob sie berechtigt war?


Die Forderung war ursprünglich berechtigt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb506422-42):
Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung (Weiterbildung), der am 01.08.2015 abgeschlossen wurde.

Und der Vertrag / die Weiterbildung sollte von wann bis wann gehen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb506422-42
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich muss dazu sagen, dass der Mahnbescheid bereits am 08.11.2018 beantragt wurde, mir aber nicht zugestellt werden konnte. Der Anspruchssteller hatte offensichtlich nur die alte Adresse... Dabei bin ich ganz ordnungsgemäß an meinem Wohnort gemeldet (seit 2017). Ich stand mit ihm bis dato in keinerlei Verhandlungen.

Ich habe folgendes im Netz gefunden:

"Nach Ansicht des BGH tritt die (...) Verjährung u. a. dann ein, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Der Anspruchsinhaber hat für die wirksame Zustellung nicht alles aus seiner Sicht Erforderliche (in dem Fall eine einfache Adressanfrage starten) getan."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wie gehe ich nun vor (denke bereits an einen Widerspruch)!?!?!

Davon ausgehend, dass der Fall eindeutig ist. Natürlich vollständig widersprechen. Zeitgleich würde ich Strafanzeige erstatten wegen Verdacht des Prozessbetruges gegen den Anwalt und seinen Mandanten.

Aber bevor man das tut, noch einmal die Frage von Harry. Bis wann sollte der Vertrag gehen? Sprich: War das eine einmalige Aktion oder war das eine längere Ausbildung? Wenn die länger war: Wie lange war der Ausbildungszeitraum?
Bei solchen Dauerverträgen bzw. welchen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, ist es mitunter völlig OK, wenn der letzte Ausbildungstag angegeben wird. War der 1.1. der letzte Ausbildungstag?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Kommt drauf an, wie lange der Vertrag lief, meisens laufen die ja mindestens 6 Monate, dann wäre es nicht verjährt ...

-- Editiert von AltesHaus am 16.04.2019 09:27

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Dienstleistungsvertrag mit einer Bildungseinrichtung? Also liegt der Zeitpunkt der Leistung wahrscheinlich nach dem 1.8.15. Und bestimmt bis in das Jahr 2016 hinein. Dann ist da nichts verjährt.

Zitat (von fb506422-42):
Es kann doch nicht sein, dass man damit so einfach durchkommt.

Genau, es kann doch nicht sein, dass Sie Ihre Schulden einfach nicht bezahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Aus den bisherigen Texten ist nicht erkennbar was per Mahnbescheid eingefordert wird.

Und ebensowenig ist erkennbar, wann die Forderung fällig war.

Der Tag an dem der Vertrag geschlossen wurde besagt ja nichts zur Fälligkeit.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb506422-42
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Sache wurde einem Anwalt übergeben. Geltend gemacht werden sollen aus einem Dienstleistungsvertrag die Monate 08/09/10/11/12.2015 sowie 01.2016.

Der Vertrag sollte über 24 Monate gehen, wurde aber aufgrund nicht gezahlter Raten (der Lehrgang wurde nie angetreten) in 12.2015 seitens des Gläubigers gekündigt.

Laut Anwalt sind die Forderungen aus 2015 verjährt, für 01.2016 jedoch nicht sicher.

Ob und inwieweit die Forderung aus 01.2016 rechtens ist, wir geprüft. Warum soll ausgerechnet der 01.01.2016 der letzte Ausbildungstag gewesen sein? Das erkennt ja ein Blinder, dass hier was nicht mit rechten Dingen zugeht. Außerdem war das ein Feiertag (unabhängig davon, dass die Ausbildung nie angetreten wurde).





-- Editiert von fb506422-42 am 03.10.2019 09:34

-- Editiert von fb506422-42 am 03.10.2019 09:37

-- Editiert von fb506422-42 am 03.10.2019 09:39

-- Editiert von fb506422-42 am 03.10.2019 09:39

-- Editiert von fb506422-42 am 03.10.2019 09:40

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
für 01.2016 jedoch nicht sicher.

Ich sehe das relativ sicher. mit Kündigung ist auch die Fälligstellung der etwaigen 1/2016 Gebühr erreicht. Als Schadensersatz. Sonst hätte nicht gekündigt werden dürfen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Der Vertrag sollte über 24 Monate gehen, wurde aber aufgrund nicht gezahlter Raten (der Lehrgang wurde nie angetreten) in 12.2015 seitens des Gläubigers gekündigt.


Wurde in dem Kündigungsschreiben, was in 12.2015 ausgestellt wurde, schon etwas gefordert?
Was steht da genau drin?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von fb506422-42):
Der Vertrag sollte über 24 Monate gehen, wurde aber aufgrund nicht gezahlter Raten (der Lehrgang wurde nie angetreten) in 12.2015 seitens des Gläubigers gekündigt.


Daraus ergibt sich ein regelmäßiger Verjährungsablauf zum Ablauf des Jahres 2018.

Die Verjährung wurde allerdings durch den im November 2018 beantragten Mahnbescheid gehemmt.

Wir wissen nicht wie lange das Mahngericht brauchte um den Antragsteller über die Zustellungsunmöglichkeit zu informieren. Lang lang ist es her, aber Hagen brauchte mal über 4 Monate für die erste Info. Es wird also hinsichtlich der 15er Forderung darauf ankommen, wann der Antragsteller informiert wurde und wie schnell er gehandelt hat um dem Gericht die neue Anschrift zu übermitteln. Auf den zeitpunkt wann das Mahngericht Dir den MaB zugestellt hat kommt es nicht an.

Zitat (von fb506422-42):
Laut Anwalt sind die Forderungen aus 2015 verjährt, für 01.2016 jedoch nicht sicher.


Wenn Dein Anwalt, der die Unterlagen gesichtet hat meint, die Forderung aus dem Jahre 2015 sei verjährt, dann geht er von schuldhafter Verzögerung durch den Antragsteller aus. Wir werden insoweit ohne Kenntnis der Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis kommen können.

01.2016 bedeutet nicht der erste Tag im Januar sondern der gesammte Monat. Eine in 2016 entstandene Forderung ist mit Sicherheit noch nicht verjährt bei Anwendung der Regelverjährung.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
fb506422-42
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von fb506422-42):
Der Vertrag sollte über 24 Monate gehen, wurde aber aufgrund nicht gezahlter Raten (der Lehrgang wurde nie angetreten) in 12.2015 seitens des Gläubigers gekündigt.


Daraus ergibt sich ein regelmäßiger Verjährungsablauf zum Ablauf des Jahres 2018.

Die Verjährung wurde allerdings durch den im November 2018 beantragten Mahnbescheid gehemmt.

Wir wissen nicht wie lange das Mahngericht brauchte um den Antragsteller über die Zustellungsunmöglichkeit zu informieren. Lang lang ist es her, aber Hagen brauchte mal über 4 Monate für die erste Info. Es wird also hinsichtlich der 15er Forderung darauf ankommen, wann der Antragsteller informiert wurde und wie schnell er gehandelt hat um dem Gericht die neue Anschrift zu übermitteln. Auf den zeitpunkt wann das Mahngericht Dir den MaB zugestellt hat kommt es nicht an.

Zitat (von fb506422-42):
Laut Anwalt sind die Forderungen aus 2015 verjährt, für 01.2016 jedoch nicht sicher.


Wenn Dein Anwalt, der die Unterlagen gesichtet hat meint, die Forderung aus dem Jahre 2015 sei verjährt, dann geht er von schuldhafter Verzögerung durch den Antragsteller aus. Wir werden insoweit ohne Kenntnis der Unterlagen zu keinem anderen Ergebnis kommen können.

01.2016 bedeutet nicht der erste Tag im Januar sondern der gesammte Monat. Eine in 2016 entstandene Forderung ist mit Sicherheit noch nicht verjährt bei Anwendung der Regelverjährung.

Berry


Der Mahnbescheid wurde erst in 04.2019 zugestellt, obwohl der Schuldner seit 01.2018 seinen ständigen Wohnsitz offiziell an der Adresse X hat.

Aus Sicht des Anwalts hat der Gläubiger nicht alles in seiner Macht Stehende getan (z. B. eine einfache EMA), um den Mahnbescheid zuzustellen. Hierüber gibt es wohl auch ein BGH-Urteil. Deshalb die Verjährung.

Als Vertragsende ist der 01.01.2016 angegeben, nicht 31.01.2016. Alles sehr komisch und für mich nicht nachvollziehbar.



-- Editiert von fb506422-42 am 03.10.2019 16:49

-- Editiert von fb506422-42 am 03.10.2019 16:53

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.059 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen