Guten Tag,
folgender Sachverhalt:
Elternteil 1, betreut das Kind (16 Jahre), erhält Unterhaltsvorschuss, Nettoeinkommen 2600€, zzgl. Kindergeld und UHV
Elternteil 2, betreut zwei jüngere Halbgeschwister aus 2. Ehe (3 und 1 Jahr), Nettoeinkommen 1500€, zzgl. Kindergeld
Elternteil 2 ist zum Barunterhalt für das Kind aus erster Ehe, welches bei Elternteil 1 lebt verpflichtet.
Fragen:
- Mit welchem Pauschbetrag werden die beiden kleinen Halbgeschwister mit in die Unterhaltsberechnung für das älteste barunterhaltsberechtigte Kind mit einbezogen?
- Laut Urteil OLG Schleswig muss sich der betreuende Elternteil des Kindes am barunterhalt beteiligen wenn sein Einkommen mind. 500€ mehr beträgt als das des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Wie wirkt sich das auf den Unterhaltsvorschuss für Elternteil 1 aus?
Vielen Dank für die Antworten.
Unterhaltsvorschuss oder Unterhaltsbeteiligung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
ZitatLaut Urteil OLG Schleswig muss sich der betreuende Elternteil des Kindes am barunterhalt beteiligen wenn sein Einkommen mind. 500€ mehr beträgt als das des barunterhaltspflichtigen Elternteils. :
Gibt es hierzu auch ein Aktenzeichen?
Zitat:
- Mit welchem Pauschbetrag werden die beiden kleinen Halbgeschwister mit in die Unterhaltsberechnung für das älteste barunterhaltsberechtigte Kind mit einbezogen?
Das ist umstritten und kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Je nach Fallkonstellation ist von 0 € bis Zahlbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle alles möglich.
Zitat:
- Laut Urteil OLG Schleswig muss sich der betreuende Elternteil des Kindes am barunterhalt beteiligen wenn sein Einkommen mind. 500€ mehr beträgt als das des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Wie wirkt sich das auf den Unterhaltsvorschuss für Elternteil 1 aus?
Auf die Zahlung von Unterhaltsvorschuss wirkt sich das erst mal gar nicht aus, denn die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss stehen im Unterhaltsvorschussgesetz und sind sehr gering. Eventuell bezieht sich deine Frage aber auf den Rückgriff gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Sollte sich Elternteil 2 gegen den Rückgriff wehren wollen, könnte er dies mit Verweis auf die - noch sehr seltene - Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte versuchen. Ich halte die Erfolgsaussichten für existent, aber sehr gering. Im Zweifelsfall müsste man dies erneut vor Gericht austragen.
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Zitat:ZitatLaut Urteil OLG Schleswig muss sich der betreuende Elternteil des Kindes am barunterhalt beteiligen wenn sein Einkommen mind. 500€ mehr beträgt als das des barunterhaltspflichtigen Elternteils. :
Gibt es hierzu auch ein Aktenzeichen?
OLG Schleswig, Beschl. v. 23.12.2013 – 15 UF 100/13
Zitat:
„Auf die Zahlung von Unterhaltsvorschuss wirkt sich das erst mal gar nicht aus, denn die Voraussetzungen für die Zahlung von Unterhaltsvorschuss stehen im Unterhaltsvorschussgesetz und sind sehr gering. Eventuell bezieht sich deine Frage aber auf den Rückgriff gegenüber dem Unterhaltspflichtigen. Sollte sich Elternteil 2 gegen den Rückgriff wehren wollen, könnte er dies mit Verweis auf die - noch sehr seltene - Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte versuchen. Ich halte die Erfolgsaussichten für existent, aber sehr gering. Im Zweifelsfall müsste man dies erneut vor Gericht austragen.„
Erst mal vielen Dank für die hilfreichen Antworten.
Das oben aufgeführte Zitat erschließt sich mir logisch nicht ganz.
Könntest Du das bitte noch mal erläutern? Warum sollte sich Elternteil 2 gegen den Rückgriff wehren wollen wenn dieser ja von Elternteil 1 verlangt werden würde (im Falle das E1 sich am UH beteiligen müsste und der UHV ihm nicht mehr gezahlt werden würde) ?
Erst mal ganz grundsätzlich die normale Konstellation:
ET1 kann Unterhaltsvorschuss für das Kind (16) beantragen, sofern dieser die Voraussetzungen dafür erfüllt (ET2 zahlt weniger als den Vorschussbetrag, entsprechender Familienstand, usw.)
Dieser Unterhaltsvorschuss wird aufgrund von § 7 UhVorschG von ET2 zurückverlangt. Das geht nur, insoweit ET2 auch leistungsfähig ist.
Daran würde sich auch nichts verändern, wenn die genannte Rechtsprechung hier zur Anwendung käme. Denn selbst wenn ET2 die Beteiligung des ET1 am Barunterhalt gerichtlich erstreiten würde, dürte sich am Auszahlungsbetrag an ET1 nichts verändern. Die Auszahlung von Unterhaltsvorschuss ist nicht an einen unterhaltsrechtlichen Bedarf gebunden, sondern nur an die Voraussetzungen des UhVorschG. Die Rückforderung gegenüber dem Unterhaltsschuldner ist dagegen an den unterhaltsrechtlichen Bedarf gekoppelt. Hier wird geprüft, ob ein solcher besteht. Und wenn dieser aufgrund des vorangegangenen Rechtsstreites eben nur anteilig für ET2 besteht, dann kann die Vorschusskasse von ET2 auch nur diese Summe zurückfordern.
Die Beziehung zwischen ET1 und der Vorschusskasse ist im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur anteiligen Barunterhaltshaftung des betreuenden Elternteils vermutlich nicht bedacht wurden. Da besteht meiner Meinung nach Ausbesserungsbedarf, insbesondere wenn die Anzahl solcher Gerichtsentscheidungen ansteigen sollte. Für ET2 ist die Beziehung zwischen ET1 und der Vorschusskasse allerdings völlig irrelevant.
-- Editiert von smogman am 16.04.2019 13:12
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