Kommunwand Doppelhaushälfte

17. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb428377-10
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 8x hilfreich)
Kommunwand Doppelhaushälfte

Hallo zusammen!

Folgende Thematik:
In einem Neubaugebiet wollen wir eine Doppelhaushälfte bauen. Unser Doppelhaushälfte-Nachbar ist uns bekannt und ein gemeinsames Bauen wird angestrebt. Der Bebauungsplan sieht vor, dass eine Doppelhaushälfte die Höchstmaße im Grundriss von 11*10 Metern haben darf, wobei die gemeinsame Wand (Kommunwand) 11 Meter sein dürfte. Unser Nachbar möchte diesen Grundriss komplett ausschöpfen, also eine Kommunwand von 11 Metern Tiefe. Wir hingegen wollen einen Grundriss von 9*10 Metern, wobei lediglich die 9 Meter die Kommunwand darstellen. Wie ist nun fortzufahren? Wir leben im Bayern, so dass die BayBauO gilt.
Gilt hier, wenn der Doppelhaushälfte-Partner feststeht, dennoch das Prinzip "wer zuerst kommt, mahlt zuerst"? Sprich Pech für den, der seinen Bauantrag später einreicht, bzw genehmigt bekommt. Oder ist der bekannte Doppelhaus-Nachbar zu befragen (921 ff. BGB) und dessen Zustimmung nötig? Was bedeuten würde, dass man gemeinsam einen Nenner finden müsste.

Danke schon Mal!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31921 Beiträge, 5624x hilfreich)

Zitat (von fb428377-10):
Was bedeuten würde, dass man gemeinsam einen Nenner finden müsste.
Das ist das erste und wichtigtse. 9m--10m--11m.
Also gute Einigung bei 10 m--- oder?
Danach wird der Bauantrag gefertigt und die Baugenehmigung beantragt.

Ihr müsst euch schon zwangsläufig vorher einigen, wenn ihr so ungefähr zur gleichen Zeit bauen wollt.
Zitat (von fb428377-10):
und ein gemeinsames Bauen wird angestrebt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Moin!

Eure gemeinsame Wand muss gar nicht von beiden in gleicher Breite sein! Also es wäre auch machbar, der eine baut sein Gebäude an der Grenze 11m breit, der andere versetzt nur 9m und davon direkt an einander liegen tun dementsprechend davon z.B. nur 7m.
Die Gebäude können (je nach amtlichen Vorgaben) auch völlig unterschiedlich aussehen, unterschiedlich gestaltet werden, unterschiedliche Materialien verwenden etc.

Informiert euch doch einfach - sofern ihr noch keinen Architekten o.ä. habt - beim Bauordnungsamt selbst. Die können Euch auch gut informieren, wenn Ihr noch weitere baurechtliche Fragen zu Eurem Grundstück haben solltet. (Und beißen tun die auch nicht! )

Sonnige Grüße!

wölfin

Signatur:

"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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#3
 Von 
fb428377-10
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von die wölfin):
Moin!

Eure gemeinsame Wand muss gar nicht von beiden in gleicher Breite sein! Also es wäre auch machbar, der eine baut sein Gebäude an der Grenze 11m breit, der andere versetzt nur 9m und davon direkt an einander liegen tun dementsprechend davon z.B. nur 7m.
Die Gebäude können (je nach amtlichen Vorgaben) auch völlig unterschiedlich aussehen, unterschiedlich gestaltet werden, unterschiedliche Materialien verwenden etc.

Informiert euch doch einfach - sofern ihr noch keinen Architekten o.ä. habt - beim Bauordnungsamt selbst. Die können Euch auch gut informieren, wenn Ihr noch weitere baurechtliche Fragen zu Eurem Grundstück haben solltet. (Und beißen tun die auch nicht! )

Sonnige Grüße!

wölfin


Danke, leider alles so vorgegeben... Also Kommunwand etc müssen deckungsgleich sein etc

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31921 Beiträge, 5624x hilfreich)

Breit?
ICH würde die Kommunwand/Haustrennwand eher in die Länge bauen.
Damit in die Tiefe des Grundstücks.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
die wölfin
Status:
Schüler
(324 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von fb428377-10):
Danke, leider alles so vorgegeben... Also Kommunwand etc müssen deckungsgleich sein etc

Wow, echt ungewöhnlich! Solche Vorgaben sind meinen Erfahrungen nach doch fast schon antik!
Ich arbeite in einem Architekturbüro und dort hatten wir mal - allerdings schon vor echt eeeeewigen Zeiten - einen ähnlichen Fall, bei dem auch die Auflage war, dass die Gebäudetrennwand bei beiden Gebäudehälften deckungsgleich sein musste. Wir haben damals getrickst und einfach in dem Bereich, wo die kleinere Gebäudehälfte bereits zuende war, nur die trennende Wand als quasi gedämmte Wandschale über die komplette Breite und Höhe weitergezogen und dann das Dach vom Nachbargebäude einfach darüber weitergeführt bis wir auf unserer Seite 50cm Dachüberstand ab "kalter" Vorderkante unserer Wandschale hatten.
Hat dem vom Bauamt nur ein kopfschüttelndes Lachen entlockt, aber auch die Baugenehmigung erwirkt! War jedoch das erste und letzte Mal, dass wir diese eine derart verbissene Vorgabe bekommen haben.
Vielleicht ist so etwas hier ja auch irgendwie möglich!?

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"Der unzufriedene Mensch findet keinen bequemen Stuhl." (Benjamin Franklin)

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