Unzureichende Beseitigung Wasserschaden durch Voreigentümer

17. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
WEG-Mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Unzureichende Beseitigung Wasserschaden durch Voreigentümer

Liebe ForistInnen:

Meine Wohnung und die darüber wurden kürzlich vom gleichen Eigentümer verkauft. Der Käufer der Wohnung über mir hat nun entdeckt, dass ein Wasserschaden, der dort vor anderthalb Jahren aufgetreten ist, absolut verpfuscht behoben wurde. Bei der Sanierung der Decke zwischen unseren Wohnungen wurde auf Schüttung & Trittschalldämmung verzichtet, d.h. man hört jedes Wort, das oben gesprochen wird und Brandschutz fehlt natürlich auch. Daneben ist nach Entfernung der GK-Platten an meiner Decke im Flur ein Wasserfleck sichtbar geworden, der wohl auf den gleichen Wasserschaden zurück geht. Zudem sind die Heizungsrohre, auf die der Schaden ursprünglich zurückging, nicht vernünftig in Stand gesetzt worden, sodass weiter Wasser austritt.

Gehören Schüttung & Trittschalldämmung zu meinem Sondereigentum Wohnung, zu dem des Besitzers de Wohnung darüber, oder zum Gemeinschaftseigentum?

Wer zahlt für den Einbau von Schüttung & Trittschalldämmung, haftet hierfür der Verkäufer, da er den Wasserschaden offensichtlich nicht ordentlich behoben und dies verschwiegen hat?

Ist der Schaden an meiner Decke im Flur ein Fall für die Gebäudeversicherung, auch wenn eigentlich schon der Vorbesitzer den Schaden hätte beheben müssen? Ich vermute, wenn er damals schon etwas geltend gemacht hat, würde die Versicherung weitere Schäden nicht mehr übernehmen, oder?

Danke!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von WEG-Mitglied):
Gehören Schüttung & Trittschalldämmung zu meinem Sondereigentum Wohnung, zu dem des Besitzers de Wohnung darüber, oder zum Gemeinschaftseigentum?
Ist mit Schüttung diejenige in alten Holzbalkendecken gemeint oder eine Ausgleichsschüttung zum Ausgleichen von unebenen Fußböden? Ersteres würde ich zum Gemeinschaftseigentum zählen, letzteres als Bodenaufbau zum Sondereigentum der oberen Wohnung.
Zitat (von WEG-Mitglied):
Wer zahlt für den Einbau von Schüttung & Trittschalldämmung, haftet hierfür der Verkäufer, da er den Wasserschaden offensichtlich nicht ordentlich behoben und dies verschwiegen hat?
Zahlen muss zunächst der betreffende Eigentümer, also der oberen Wohnung oder die Gemeinschaft (je nach dem wie vorherige Frage beantwortet wird).
Ob der Verkäufer in die Haftung genommen werde und erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können, hängt von vielen weiteren Faktoren, insbesondere den kaufvertraglichen Vereinbarungen ab.
Das ist aber erst einmal nicht Dein Problem.
Zitat (von WEG-Mitglied):
Ist der Schaden an meiner Decke im Flur ein Fall für die Gebäudeversicherung, auch wenn eigentlich schon der Vorbesitzer den Schaden hätte beheben müssen? Ich vermute, wenn er damals schon etwas geltend gemacht hat, würde die Versicherung weitere Schäden nicht mehr übernehmen, oder?
Zunächst eine Frage des Versicherungsvertrages und der Schadensursache (nicht jede Versicherung versichert jeden Wasserschaden gleichermaßen).
Ob er damals etwas geltend gemacht hat erfährst Du vom Verwalter. Man muss auch nicht jeden Schaden melden, das treibt die Schadensquote und die Prämien hoch und kann zur Kündigung des Vertrages führen. Einen Fleck an der Decke würde ich austrocknen lassen und danach die GK-Decke wieder hinmachen (dass Deine GK-Decke einen Schaden hatte, ist bisher nicht ausgeführt worden, daher kann der Schaden nicht so groß sein.)

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cherokee42
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 5x hilfreich)

Wenn es ein Wasserschaden war, verstehe ich überhaupt nicht, warum der alte Eigentümer da überhaupt selber Hand angelegt hat. Es wäre Aufgabe der Verwaltung gewesen, entsprechende Handwerker zu schicken und die Kosten über eine entsprechende Versicherung abzuwickeln.

Aber nun denn, wenn der Verkäufer diese Mängel beim Verkauf verschwiegen hat, ist er natürlich dafür in Haftung zu nehmen. Ausser der Kaufvertrag befreit ihn davon.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
WEG-Mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cherokee42):
Wenn es ein Wasserschaden war, verstehe ich überhaupt nicht, warum der alte Eigentümer da überhaupt selber Hand angelegt hat. Es wäre Aufgabe der Verwaltung gewesen, entsprechende Handwerker zu schicken und die Kosten über eine entsprechende Versicherung abzuwickeln.

Aber nun denn, wenn der Verkäufer diese Mängel beim Verkauf verschwiegen hat, ist er natürlich dafür in Haftung zu nehmen. Ausser der Kaufvertrag befreit ihn davon.


Danke, guter Hinweis, unsere HV hält sich bisher bedeckt, gut möglich, dass die das verbockt haben... Ich forsche mal nach.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
WEG-Mitglied
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Zitat (von WEG-Mitglied):
Gehören Schüttung & Trittschalldämmung zu meinem Sondereigentum Wohnung, zu dem des Besitzers de Wohnung darüber, oder zum Gemeinschaftseigentum?
Ist mit Schüttung diejenige in alten Holzbalkendecken gemeint oder eine Ausgleichsschüttung zum Ausgleichen von unebenen Fußböden? Ersteres würde ich zum Gemeinschaftseigentum zählen, letzteres als Bodenaufbau zum Sondereigentum der oberen Wohnung.
Zitat (von WEG-Mitglied):
Wer zahlt für den Einbau von Schüttung & Trittschalldämmung, haftet hierfür der Verkäufer, da er den Wasserschaden offensichtlich nicht ordentlich behoben und dies verschwiegen hat?
Zahlen muss zunächst der betreffende Eigentümer, also der oberen Wohnung oder die Gemeinschaft (je nach dem wie vorherige Frage beantwortet wird).
Ob der Verkäufer in die Haftung genommen werde und erfolgreich Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können, hängt von vielen weiteren Faktoren, insbesondere den kaufvertraglichen Vereinbarungen ab.
Das ist aber erst einmal nicht Dein Problem.
Zitat (von WEG-Mitglied):
Ist der Schaden an meiner Decke im Flur ein Fall für die Gebäudeversicherung, auch wenn eigentlich schon der Vorbesitzer den Schaden hätte beheben müssen? Ich vermute, wenn er damals schon etwas geltend gemacht hat, würde die Versicherung weitere Schäden nicht mehr übernehmen, oder?
Zunächst eine Frage des Versicherungsvertrages und der Schadensursache (nicht jede Versicherung versichert jeden Wasserschaden gleichermaßen).
Ob er damals etwas geltend gemacht hat erfährst Du vom Verwalter. Man muss auch nicht jeden Schaden melden, das treibt die Schadensquote und die Prämien hoch und kann zur Kündigung des Vertrages führen. Einen Fleck an der Decke würde ich austrocknen lassen und danach die GK-Decke wieder hinmachen (dass Deine GK-Decke einen Schaden hatte, ist bisher nicht ausgeführt worden, daher kann der Schaden nicht so groß sein.)


Vielen Dank! Es ist die Schüttung einer Holzbalkendecke. Der Wasserfleck ist an einer gemauerten Kassettendecke und mir wurde empfohlen zumindest den Putz abzuklopfen, um zu sehen in welchem Zustand das Mauerwerk und ein dort verlaufender Metallträger sind. Aber wenn es ein einmaliger Wasserschaden war, sollte das ja eigentlich OK sein...

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