Jobcenter will Stellungnahme

18. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Shabruu
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 3x hilfreich)
Jobcenter will Stellungnahme

Hallo liebe Leute,
Ich kenne mich mit diesem Thema überhaupt nicht aus.

Meine Mama bezieht Leistungen nach Alg2 da sie auf Grund gesundheitlicher ist Einschränkungen nicht mehr arbeiten gehen kann.

Jetzt möchte das Jobcenter aber eine schriftliche Stellungnahme von ihr haben wieso für das letzte Jahr der Gas nur 190 Euro war das Jobcenter ihr aber 340 Euro hat zukommen lassen.
Sie hat also gespart!

Desweiteren gab es auf der Betriebskosten abbrechnug wohl einen Tipp Fehler den er ebenfalls erklärt haben möchte da wurde das Datum versehentlich statt 2018 in 2017 getippt was ja durchaus menschlich it Fehler passieren.

Ist das ganze noch legal also muss sie tatsächlich über alles aufklären??

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Shabruu):
Ist das ganze noch legal


Nein, das dürfte Sozialbetrug sein.



-- Editiert von hiphappy am 18.04.2019 09:53

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#2
 Von 
Shabruu
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Frage war eigentlich anders gemeint.

Kann das Jobcenter eine Stellungnahme verlangen?
Die wollen ja über alles Stellung haben!
Beispiel meine Schwester wohnt bei meiner Mutter mit in der Wohnung hat Ausbildung und verdient ihr eigenes Geld welches an das alg2 meiner Mutter angerechnet ist.
Jetzt ist meine Schwester ab Mai für ein Jahr im Ausland. Darüber möchte das Jobcenter ebenfalls Stellungnahme haben.
Was meiner Meinung nach ja denen egal sein kann da meine Schwester keine Leistung von ihnen bezieht.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Das JC muss überprüfen, ob Ansprüche bestehen, und wenn ja, dann in welcher Höhe. Und dazu braucht es nunmal substantiierte Angaben. Die Höhe der KdU kann durchaus davon abhängig sein, wo die Tochter derzeit lebt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Shabruu
Status:
Beginner
(58 Beiträge, 3x hilfreich)

Meine Schwester wird ein Jahr im Ausland sein.
Ich finde das einfach frech das das Jobcenter sogar eine Stellungnahme möchte wieso das Datum auf der nebenkosten Abrechnung falsch ist!
Können wir dem doch nicht sagen, uns ist es ja selbst auch nicht aufgefallen.

Meine Mutter bezieht genau 838€ davon gehen 500€ Miete weg Strom sind derzeit 69€ und Gas 89 von was soll meine Mutter den noch leben!
Umziehen ist nicht möglich da es sehr wenige behinderten gerechte Wohnungen gibt.

Ich frage mich nur was haben sie den davon wenn meine Mutter Stellung nimmt über das was schon war. Und es ist ja auch gut wenn sie letzten Jahr am Gas gespart hat.

Deswegen verstehe ich nicht was das Jobcenter da nun genau möchte.

Gezahlt wurden ja an dem Gas Anbieter 340€ verbraucht wurden aber nur 190€.

Und das soll sie nun erklären!?
Wieso

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von Shabruu):
Gezahlt wurden ja an dem Gas Anbieter 340€ verbraucht wurden aber nur 190€.

Und das soll sie nun erklären!?
Wieso


Wann wurde denn der Restbetrag dem Jobcenter zurück bezahlt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3514 Beiträge, 557x hilfreich)

Zitat:
Ich finde das einfach frech das das Jobcenter sogar eine Stellungnahme möchte wieso das Datum auf der nebenkosten Abrechnung falsch ist!


Was ist daran frech, deine Mutter bekam 150 € zu viel bezahlt. Du scheinst zu vergessen, dass Geld vom Jobcenter Steuergelder sind und somit müssen die SB genau klären, wenn zu viel bezahlt wurde.

Wenn deine Schwester bei deiner Mutter wohnte, dürfte deine Mutter doch weniger Kosten der Unterkunft bekommen haben, da deine Schwester ihren finanziellen Beitrag dazu leisten musste. Wenn deine Mutter nun alleine in der Wohnung wohnt, bekommt sie sicher mehr Geld, oder will sie darauf verzichten?

Wenn das Datum von der Abrechnungsfirma falsch eingegeben wurde, dort anrufen und eine neue Aufstellung mit dem richtigen Datum anfordern, ist doch kein Problem. Das Datum spielt bei den Betriebskosten schon eine Rolle.
Die Stellungnahme zu den gen. Punkten ist korrekt, kein Grund zur Aufregung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Loni:

Zitat:
Die Stellungnahme zu den gen. Punkten ist korrekt, kein Grund zur Aufregung.


Kurz und knapp auf den Punkt gebracht.

@Shapruu:

Zuerst mal: Frech ist an den Forderungen des Jobcenters in diesem Fall gar nichts, sondern alles völlig normal.

Zitat:
wieso für das letzte Jahr der Gas nur 190 Euro war das Jobcenter ihr aber 340 Euro hat zukommen lassen.


1. Den zuviel bezahlten Betrag von 150,- € wird das Jobcenter zurück haben wollen. Vor einer Rückforderung ist jedoch zwingend eine Anhörung durchzuführen. Ich vermute, dass es sich bei dem Schreiben des Jobcenter um eben diese Anhörung gem. § 24 SGB X handelt.

2. Aus einem "zu geringen" Gasverbrauch könnte das Jobcenter möglicherweise auch den Schluss ziehen, dass die Wohnung tatsächlich gar nicht bewohnt wird. Von daher ist eine Erklärung durchaus sinnvoll.

Zitat:
meine Schwester wohnt bei meiner Mutter mit in der Wohnung hat Ausbildung und verdient ihr eigenes Geld welches an das alg2 meiner Mutter angerechnet ist.


Eine Anrechnung des Einkommens Deiner Schwester auf den Leistungsanspruch Deiner Mutter darf nicht erfolgen. Kinder sind im Geltungsbereich des SGB II ihren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet. Korrekt wäre allerdings, wenn Deine Mutter vom Jobcenter lediglich die Hälfte der Unterkunftskosten erhalten würde, weil die andere Hälfte von Deiner Schwester zu bezahlen ist.

Zitat:
Ich finde das einfach frech das das Jobcenter sogar eine Stellungnahme möchte wieso das Datum auf der nebenkosten Abrechnung falsch ist!


Wenn es sich offensichtlich um einen Schreibfehler handelt, dann ist die Forderung des Jobcenters wohl relativ unnötig. Frech ist sie deshalb noch lange nicht. Wie bereits von anderen geschrieben, dass Datum kann durch von Bedeutung für die Rechtsfolgen die eine Betriebskostenabrechnung auslöst sein.

Zitat:
Jetzt ist meine Schwester ab Mai für ein Jahr im Ausland. Darüber möchte das Jobcenter ebenfalls Stellungnahme haben.


Logisch. Weil der (vorübergehende) Auszug Deiner Schwester möglicherweise dazu führen wird, dass Deine Mutter zur Kostensenkung aufgefordert werden muss, weil die Unterkunftskosten für 1 Person zu hoch sind. Wenn plausibel ist, dass es sich lediglich um einen vorübergehenden Auszug handelt, wird das Jobcenter aber im Rahmen der Einzelfallprüfung möglicherweise auf diese Kostensenkungsaufforderung verzichten.

Zitat:
Was meiner Meinung nach ja denen egal sein kann da meine Schwester keine Leistung von ihnen bezieht.


Aber der jetzt von Deiner Schwester zu tragende Anteil an den Unterkunftskosten wird dann wieder Deiner Mutter zu gewähren sein.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Shabruu):
Meine Mama bezieht Leistungen nach Alg2 da sie auf Grund gesundheitlicher ist Einschränkungen nicht mehr arbeiten gehen kann.
Ist sie vom Arzt krankgeschrieben? Also arbeitsunfähig?
Zitat (von Shabruu):
Jetzt möchte das Jobcenter aber eine schriftliche Stellungnahme von ihr haben wieso für das letzte Jahr der Gas nur 190 Euro war das Jobcenter ihr aber 340 Euro hat zukommen lassen.
Das hat nichts mit der Krankheit zu tun.
Das JC hat die Jahresabrechnung geprüft und festgestellt, dass extrem wenig Gas verbraucht wurde. Fast halb so viel, wie in den Wohnkosten/Mietvertrag steht.

Zitat (von Shabruu):
Ist das ganze noch legal also muss sie tatsächlich über alles aufklären??
Ja, das ist legal. Das JC möchte wissen, ob das Geld, welches für deine Mutter bezahlt wird, zu Recht ausgegeben wird. Das JC muss auch sparen.
Zitat (von Shabruu):
Jetzt ist meine Schwester ab Mai für ein Jahr im Ausland. Darüber möchte das Jobcenter ebenfalls Stellungnahme haben.
Das JC soll aber weiterhin die ganze Miete für deine Mutter bezahlen? Oder wer bezahlt die Miete für deine Schwester?
Zitat (von Shabruu):
Können wir dem doch nicht sagen, uns ist es ja selbst auch nicht aufgefallen.
Aber deine Mutter kann den Vermieter oder die Hausverwaltung fragen, wie das mit der Jahreszahl nun ist.
Zitat (von Shabruu):
838€ davon gehen 500€ Miete weg Strom sind derzeit 69€ und Gas 89 von was soll meine Mutter den noch leben!
Deine Mutter erhält 424,- (fürs Leben) +414,- für Miete+NK. Deine Schwester zahlt die Hälfte ---- kostet die Wohnung 1000,- Miete? Und Strom 138€ und Gas für Heizung 178€?

Da stimmt was nicht. Du hast vergessen, was deine Schwester bezahlt.
Deine Schwester muss fürs Wohnen doch mindestens die Hälfte zahlen.

Hat deine Mutter oder beide Personen 190,- verbraucht? Habt ihr das Guthaben vom Gas auf euer Konto bekommen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Es ist eben oft das Gleiche. Was unter normalen Bedingungen sinnvoll ist und richtig ist, nämlich Energie sparen, kann im Falle eines Sozialleistungsbezuges schädlich sein. Weil, damit spart man für den Staat.

Erstattungen für Kosten der Unterkunft, also auch Heizung, da macht es einfach keinen Sinn, die Bude bei 9 - 11 Grad im Winter zuhalten. Dieses Geld ist zweckgebunden. Klar, wenn man bis zur Angemessenheitsgrenze das zweckgebundene Geld dafür verbraucht ist das i.O. Auf 20 Grad kann man schon gehen.

Aber an Heizung sparen und das Geld woanders ausgeben, das ist eine schädliche Verwendung. Das muß zeitnah dem Amt gemelder werden. Das sind KDU, die vom Amt übernommen werden.

Ja, das Amt ist verpflichtet, vorliegenden Sachverhalt genau zu prüfen. Deshalb die Anhörung.

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Weil, damit spart man für den Staat.
Und was ist daran schädlich? Auch im Leistungsbezug ist Energiesparen sinnvoll und unschädlich. Schliesslich spart man nicht vom eigenen Geld. Und niemand muss per Gesetz frieren.
Zitat (von Spejbl):
da macht es einfach keinen Sinn, die Bude bei 9 - 11 Grad im Winter zuhalten.
Und bitte-- wer macht das?
Zitat (von Spejbl):
Dieses Geld ist zweckgebunden
Quatsch.
Zitat (von Spejbl):
Auf 20 Grad kann man schon gehen.
Quatsch.
Zitat (von Spejbl):
Aber an Heizung sparen und das Geld woanders ausgeben, das ist eine schädliche Verwendung.
Und bitte--wer macht das?
Zitat (von Spejbl):
Das muß zeitnah dem Amt gemelder werden.
Was denn? Die schädliche Verwendung?

Zitat (von Spejbl):
Ja, das Amt ist verpflichtet, vorliegenden Sachverhalt genau zu prüfen. Deshalb die Anhörung.
Na endlich. Grad noch die Kurve gekriegt. :crazy:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Und welchen Nutzen soll das Zerpflücken haben? Du magst ja für das Amt stehen. Aber Recht hast du damit dennoch nicht. Und wenn Zitate beurteilt werden, immer den Zusammenhang beachten.

2 Beispiele:

Z.B. Zu behaupten, es sei Quatsch, daß der Anteil des ALG II für die KDU zweckgebunden sei, nämlich für Miete, Heizung & co., grenzt schon an Komik.

Und die besagten 20 Grad, haben den Hintergrund, daß es eben angemessen ist, bei ein eigermaßen normalen Temperaturen zu leben. Können auch 22 Grad sein, je nach Wärmedämmung. Die Angemessenheitskriterien sind ja nicht umsonst. Verbaucht man aber weniger, weil man nur auf 16 Grad heitzt, hat man nichts davon, weil es den Bedarf und damit den Anspruch senkt.

Das als Quatsch abzutun, ist ein Armutszeugnis. Kann man sich als Anwalt nicht leisten.

Nimm es einfach mal zur Kenntnis, daß finanzielle Transaktionen und Verbraucherverhalten im ALG II Leistungsbezug schädlich oder mindestens nutzlos sein können, die unter normalen Bedingungen vernünftig sind. Gibt es einige.

Ich kenne Leute, die der Meinung waren, sie täten sich finanzielle was Gutes, wenn sie an Heizung sparen. Soweit sie sich oberhalb der Angemessenheitsgrenze befanden, trifft das ja auch zu. Oder man ist gar nicht im Leistungsbezug. Und/oder es handelt sich um Ausgaben, die durch die Regelleistung bezahlt werden müssen wie z.B. die Haushaltsenergie.

Ich bleibe dabei, im ALG II Bezug kann sich manches Sparverhalten als eine Investition in "The City Bank of Anus" erweisen. Tipp: Deren Kreditkarten sind ja bekannt.

Aber das ist ein anderes Thema.


-- Editiert von Spejbl am 20.04.2019 23:48

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Soll nur einmal speichern. Sollte in den Beitrag rein. Geht aber auch so.


-- Editiert von Spejbl am 21.04.2019 00:05

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):

Z.B. Zu behaupten, es sei Quatsch, daß der Anteil des ALG II für die KDU zweckgebunden sei, nämlich für Miete, Heizung & co., grenzt schon an Komik.

Und die besagten 20 Grad, haben den Hintergrund, daß es eben angemessen ist, bei ein eigermaßen normalen Temperaturen zu leben. Können auch 22 Grad sein, je nach Wärmedämmung. Die Angemessenheitskriterien sind ja nicht umsonst. Verbaucht man aber weniger, weil man nur auf 16 Grad heitzt, hat man nichts davon, weil es den Bedarf und damit den Anspruch senkt.


Doch, ergänze ich doch noch zur Erläuterung:

1. §22 SGB II Abs.7. Da heißt es
[quote=Aus § 22 SGB II ]
(7) Soweit Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn ...

Hat schon seinen Grund, daß der Gesetzgeber diese Möglichkeit schuf. Ich bin ein Vertreter der Direktzahlung. Meiner Meinung nach sollte es nicht nur optional, sondern zwingend so gehandhabt werden. Und damit liegt also doch eine Zweckbindung vor. Und macht man das so, ist man schon mal auf der sicheren Seite. Denn das Geld geht/ging ja an den/die entsprechenden Empfangsberechtigten. Und in deren Verantwortung liegt es auch, ordnungsgemäße und korrekte Abrechnungen zu erstellen.

2. Der Staat, besser die Stadt/Kommune, spart schon. Denn durch die Festsetzung derAngemessenheitskritrien, die ja jede Kommune festlegt (kann man in den jeweiligen Richtlinien nachlesen), wird schon Sorge dafür getragen, daß die Übernahme der KDU dem Steuerzahler nicht zu sehr belastet. Die 3 Teildisziplinen sind ja:
1. Kaltmiete
2. Betriebskosten
3. Heizung

Und das ist das im ALG II, bei erwirtschaften Guthaben, z.B. Heizung, steht es dem Leistungsträger, z.B. dem JC, zu. Das ist so, das ist die Rechtslage. Nur, wenn der Empfangsberechtigte das Guthaben an den ALG II Empfänger auszahlt, muß es an das Amt weitergeleitet werden. Mann kann es aber auch mit künftigen Aufwendungen aufrechnen. Das wäre m.E. der sinnvollste Weg. Damit gäbe es kein Guthabenproblem.

Zur Info: Ausnahme wäre noch vollständigkeitshalber zu benennen, wenn Teile der KDU wegen Unangemessenheit gedeckelt werden und somit vom Leistungsbezieher Teile der KDU aus dem Regelsatz bestritten werden müßten. Da hatte das BSG entschieden.

Randnotiz:
Keine Kommune ist zur Anwendung des Abs. 10 verpflichtet. Dort heißt es ja:
Zitat:

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Denn auch das wäre noch eine Option. Aber die Ämter wissen schon, warum sie die Angemessenheit jeweils auf die einzelnen Teilbereichen abstellen.

Das nur mal als Hintergrundinfo.

-- Editiert von Spejbl am 21.04.2019 06:02

-- Editiert von Spejbl am 21.04.2019 06:10

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Spejbl:

Zitat:
Ich bin ein Vertreter der Direktzahlung. Meiner Meinung nach sollte es nicht nur optional, sondern zwingend so gehandhabt werden.


Einspruch. Mit der Direktzahlung verliert der Leistungsempfänger/Mieter jegliche Kontrolle über geleistete, oder eben auch nicht geleistete Zahlungen. Der Vermieter behauptet es bestehen Mietrückstände, das Jobcenter behauptet, wir haben alles gezahlt und der Mieter macht ein dummes Gesicht. Und glaub mir, es kommt häufig genug vor, dass die Jobcenter die Miete nicht, oder nicht vollständig zahlen und der Leistungsempfänger davon erst erfährt, wenn bereits Rückstände in einer die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Höhe bestehen.

Zitat:
Zur Info: Ausnahme wäre noch vollständigkeitshalber zu benennen, wenn Teile der KDU wegen Unangemessenheit gedeckelt werden und somit vom Leistungsbezieher Teile der KDU aus dem Regelsatz bestritten werden müßten. Da hatte das BSG entschieden.


Hast Du auch ein Aktenzeichen zu dieser Entscheidung?

Zitat:
Die 3 Teildisziplinen sind ja:
1. Kaltmiete
2. Betriebskosten
3. Heizung


Zitat:
Aber die Ämter wissen schon, warum sie die Angemessenheit jeweils auf die einzelnen Teilbereichen abstellen.


Die maximal angemessenen Kosten der einzelnen Teilbereiche sind zwar jeweils gesondert zu ermitteln, die angemessene Mietobergrenze ist aber zwingend in Form einer Bruttokaltmiete oder - in Anwendung des zitierten Abs. 10 - einer Bruttowarmmiete zu bestimmen. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Unterkunftskosten erst dann unangemessen sind, wenn der Gesamtbetrag überschritten wird. Ob z.B. die Betriebskosten unangemessen hoch sind, die Kaltmiete dafür geringer als erlaubt, spielt keine Rolle, sofern insgesamt die Bruttokaltmiete angemessen ist. Das wird zwar immer noch in etlichen Kommunen falsch gemacht, entspricht aber längst der gefestigten Rechtsprechung des BSG (siehe z.B. Urteil vom 19.10.2010, B 14 AS 50/10 R ).

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Z.B. Zu behaupten, es sei Quatsch, daß der Anteil des ALG II für die KDU zweckgebunden sei, nämlich für Miete, Heizung & co., grenzt schon an Komik.
Vom JC werden iaR die KDU auf das Konto des LB überwiesen.
Wo steht etwas von *zweckgebunden*?
Logisch ist immerhin, dass KDU Kosten der Unterkunft sind und also dem Vermieter überwiesen werden sollten.
Komisch ist da gar nichts. Wenn der LB die KDU nicht an den Vermieter oder Energie-Versorger überweist, ist das leider so. Dann kommen andere Probleme. Dann darf das JC ....

Der Regelbedarf ist auch *zweckgebunden*. Trotzdem darf ein LB auch Teile davon *zweckentfremden*, sogar darf er Teile davon für die KDU verwenden.
Also bitte!

Wenn du eine TE-Frage mit deinem Satz zu den Temperaturen SO beantwortest, ist das einfach nur Quatsch. Und bleibt auch welcher.

Zitat (von Spejbl):
Kann man sich als Anwalt nicht leisten.
Wer ist denn hier Anwalt?
Zitat (von Spejbl):
Nimm es einfach mal zur Kenntnis, daß finanzielle Transaktionen und Verbraucherverhalten im ALG II Leistungsbezug schädlich oder mindestens nutzlos sein können, die unter normalen Bedingungen vernünftig sind.
Auch nur Quatsch. Finanzielle Transaktionen sollen was im Zusammenhang mit der TE-Frage sein? Und Verbraucherverhalten ist so vielfältig wie Verbraucher.
Wenn du den Kern nicht ausdrücken kannst, lass es doch sein.

Zitat (von Spejbl):
Ich kenne Leute, die der Meinung waren, sie täten sich finanzielle was Gutes, wenn sie an Heizung sparen.
Ja. Na und?
Zitat (von Spejbl):
Ich bin ein Vertreter der Direktzahlung.
Vertreter? Es sollte sogar zwingend direkt überwiesen werden? Bist also ein Vertreter der vollkommenen Bevormundung aller LB. Unterstellst also allen Mio LB mal einfach, sie könnten nicht eigenverantwortlich mit den Sozialleistungen umgehen. Alle würden zweckentfremden usw.
Ganz toll :bang:
Zitat (von Spejbl):
Und das ist das im ALG II,
Und ab hier-------
Quatsch. Nichts anderes.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vom JC werden iaR die KDU auf das Konto des LB überwiesen.
Wo steht etwas von *zweckgebunden*?

Wie kommt man denn zu der seltsamen These, das es dort stehen müsse. Es ist absolut ausreichend, wenn sich so was aus dem Gesetz ergibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von AxelK):

Hast Du auch ein Aktenzeichen zu dieser Entscheidung?


Ist schon länger her und ist mittlerweile auch im Gesetz so festgeschrieben.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

§ 22 SGB II Absatz 3.

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Anami):
Vom JC werden iaR die KDU auf das Konto des LB überwiesen.
Wo steht etwas von *zweckgebunden*?

Wie kommt man denn zu der seltsamen These, das es dort stehen müsse. Es ist absolut ausreichend, wenn sich so was aus dem Gesetz ergibt.


Eben. Alles Andere ist Quatsch.

Signatur:

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Vertreter? Es sollte sogar zwingend direkt überwiesen werden? Bist also ein Vertreter der vollkommenen Bevormundung aller LB. Unterstellst also allen Mio LB mal einfach, sie könnten nicht eigenverantwortlich mit den Sozialleistungen umgehen. Alle würden zweckentfremden usw.
Ganz toll :bang:


Tinnef. Auch, und gerade, wer eigenverantwortlich mit Geld umgehen kann, hat/hätte damit kein Problem. Denn demjenigen ist es relativ egal, wie der Zahlungausgang erfolgt.

Wäre genauso müßig darüber zu philosophieren, ob man eine Rechnung per Lastschrift oder Überweisung bezahlt. Also lassen wir das. Bringt nichts.

Und was die Fragen des TE betrifft, ist eigentlich schon Alles geklärt. Also: Polemik auf "off" setzen.


-- Editiert von Spejbl am 23.04.2019 12:18

Signatur:

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#20
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Und In Ergänzung noch: Auf jedem Leistungsbescheid durch den Leistungsträger werden die Zahlungsausgänge beschieden. Deren Richtigkeit zu prüfen obliegt natürlich dem Leistungsbezieher. Die Zahlungsdaten müssen natürlich stimmen, wie bei einer Überweisung oder Lastschrifteinzug. Logisch.

Hat man den Bescheid des Leistungsträgers mit ausgewiesenen Zahlungsausgang, und die Zahlungsdaten sind korrekt, dann dürfte es nicht zu solchen Pannen kommen. In sofern behält man doch die Kontrolle.

Meldet der Vermieter keinen Zahlungseingang bei sich, gibt es eine Leistungsklage. Es wird die Leistung ja nur entlastend gezahlt, wenn das vorgegebene Konto des Empfängers bzw. Bezugsberechtigten unter korrekten Angaben des Verwendungszweckes verwendet wird.

-- Editiert von Spejbl am 26.04.2019 16:47

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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#21
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

(OT) @Spejbl: Mach doch einen eigenen Thread auf als immer wieder die Threads anderer zu zerfleddern.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Spejbl):
Und In Ergänzung noch:
Bitte lies doch mal nach, was und wann der TE hier fragte. Das war ganz was anderes.
Zitat (von Spejbl):
Und was die Fragen des TE betrifft, ist eigentlich schon Alles geklärt.



Zitat (von Spejbl):
Meldet der Vermieter keinen Zahlungseingang bei sich, gibt es eine Leistungsklage.
DAS verstehe ich nicht. WAS gibt es? Von wem?
Ich weiß, dass es dann uU ne Kündigung geben kann. Wenn ich deinen Satz richtig interpretiere.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Spejbl
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 149x hilfreich)

Wenn Gelder vom Amt beschieden werden, aber nicht ausgazahlt werden, in dem Falle an den Vermieter, gibt es eine Leistungsklage. Aber du hast recht, müssen wir nicht weiter ausdehnen ;) .

Signatur:

Jeder für sich allein, ist nichts. Zusammen aber, sind wir ein unschlagbares Team!

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