Ansprüche nach 22 Jahren geltend machen?

18. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
TochterX
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 3x hilfreich)
Ansprüche nach 22 Jahren geltend machen?

Guten Tag. Mein Vater hat kurz vor seinem Tod vor 22 Jahren seine 2. Frau als Erbin eingesetzt. Soweit ich einen notariellen Vertrag verstehe, hat er dabei meine Schwester enterbt - sie hat vor 20 Jahren einen Pflichtteil bekommen - , und ich als zweite Tochter und der Sohn seiner 2. Frau werden als Nacherben erwähnt.
Mein ehemals gutes Verhältnis zu der 2. Frau meines Vaters ist seit 10 Jahren zerrüttet. Trotzdem wollte ich nie als geldgierig gelten und nach möglichen Erbansprüchen fragen. Nach meinem Dafürhalten hätte sie das Haus verkaufen und alles verschenken können, ich hätte keinen Einfluss darauf gehabt, und somit habe ich den Gedanken abgehakt. Mittlerweile bin ich aber in Geldnot geraten und sehe die Sache mit der vornehmen Zurückhaltung deutlich anders, besonders bei dem Gedanken, dass sicherlich von dem mehrere 100k betragenden Barvermögen sowieso der meiste Teil schon an den Sohn oder die weitere Familie der 2. Frau gegangen ist, ohne dass man dies beweisen könnte. Jetzt mir zu Ohren gekommen, dass ich evtl. Ansprüche bis 30 Jahre nach dem Erbfall geltend machen kann. Hat jemand kenntnisreiche Infos für mich, ob dies wirklich so ist? Falls das so ist, bedanke ich mich vorab für die Tipps.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hat jemand kenntnisreiche Infos für mich, ob dies wirklich so ist? Ist es - nur haben Sie nichts geerbt, sondern sind eben Nacherbe. Insofern können Sie auch nichts fordern.
Nach meinem Dafürhalten hätte sie das Haus verkaufen und alles verschenken können, ich hätte keinen Einfluss darauf gehabt Nein, hätte sie nicht: Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (§ 2113(1) BGB )

-- Editiert von muemmel am 18.04.2019 14:14

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 510x hilfreich)

Handelt es sich bei der zweiten Ehefrau Ihres Vaters um eine befreite Vorerbin oder lediglich um eine "normale" Vorerbin?

Größere Schenkungen aus dem Nachlassvermögen darf die Vorerbin jedoch keinesfalls vornehmen.

Nach § 2121 BGB habe Sie Anspruch auf ein Nachlassverzeichnis.

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