Zuzug zu Hartz 4 Empfängerin mit 27 Jähriger Tochter, diese bezieht ebenfalls Hartz 4

19. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.04.2019 11:12:54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Zuzug zu Hartz 4 Empfängerin mit 27 Jähriger Tochter, diese bezieht ebenfalls Hartz 4

Hallo,
ich bin zum 01.04.2019 zu meiner Partnerin gezogen.
Meine Partnerin bezieht Hartz 4, auch Ihre 27 jährige Tochter wohnt in dieser Wohung, diese bezieht auch Hartz 4. Ich selbst bin berufstätig. Wir haben keinen Mietvertrag gemacht. Was müssen wir tun, damit es nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft kommt?
Gruß

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17 Antworten
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#1
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

Zitat (von RudiW):
Was müssen wir tun, damit es nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft kommt?


Sie wollen also betrügen?

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von RudiW):
Was müssen wir tun, damit es nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft kommt?
Deine Partnerin und ihre Tochter müssen sich schnellstmöglich beim JC vom Leistungsbezug abmelden. Natürlich rückwirkend zum 1.4.
Dann werden später natürlich die Leistungen, die die beiden Personen für April schon erhalten haben, zurückgefordert. Auch die Wohnkosten. Auch die Beiträge zur Krankenversicherung.

Aber: Dann ist das mit der BG/Bedarfsgemeinschaft wenigstens schon mal geklärt. Dann seid ihr keine.

:bang:

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#3
 Von 
guest-12321.04.2019 11:12:54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

das liegt mir fern.

Ich habe gelesen, das es im ersten Jahr nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft kommt das das erste Jahr auf Probe gilt, wenn ich das richtig verstanden habe.

Gilt die Tochter noch als Kind, das Sie ja schon über 25 Jahre alt ist ?

Müssen wir zwingend einen Untermietvertrag abschließen ?

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von RudiW):
Ich habe gelesen, das es im ersten Jahr nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft kommt das das erste Jahr auf Probe gilt, wenn ich das richtig verstanden habe.
Hm, es ist doch deine Partnerin, Was willst du da noch probieren? Von Probepartnern schreibt das Gesetz nichts.
Das Internet ist voll von solchen Behauptungen wie Probejahr auf jeden Fall...

Das Kind bleibt immer das Kind.
Warum fragst du? Ihr wohnt doch zu dritt. Familiär. Weder die Mutter noch du als neuer Partner wird das 27j. Kind im Haushalt versorgen müssen.
Du hast wohl gelesen: § 7 SGB II
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
...
Das darf und wird das JC nicht erst nach einem Jahr vermuten. Sondern sofort.

Nein, ihr müsst nicht unbedingt einen Untermietvertrag abschließen.
Du kannst evtl. auch in den Mietvertrag deiner Partnerin mit hinein. Fragt den Vermieter.

Denn Untermieter sind ja meist keine Partner. Die haben ein Zimmer für sich, und können KüBa mitbenutzen. Und der Vermieter muss eine Untervermietung erlauben. Die Untermieter bezahlen dann für ihr Zimmer und die Mitbenutzung eine Untermiete+NK.
Bei Partnern ist das eher nicht der Fall.

Zieht die Mieterin mit ihrem Partner zusammen, muss der Vermieter das nicht extra erlauben.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
guest-12321.04.2019 11:12:54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

naja ... guter Sex mit 2 Frauen ... kostet halt ... dafür zahle ich das gerne ...

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von RudiW):
naja ... guter Sex mit 2 Frauen ... kostet halt ... dafür zahle ich das gerne ...
Gerne doch.
Dafür brauchts aber weder Bedarfsgemeinschaft noch Hartz 4 noch Probejahr.

Wohl falsches Forum erwischt?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

Also wenn ich die Antworten hier lese dann krieg ich mal wieder zuviel. Leute befasst Euch doch mal bitte mit den rechtlichen Grundlagen, und der Bedeutung des Gesetzeswortlautes sowie der Rechtsprechung zum Thema Verantwortungs- und Einstehenswille, bevor Ihr so einen Blödsinn verbreitet.

@Loni:

Zitat:
Sie wollen also betrügen?


Worin soll denn bitte die Betrugsabsicht liegen? Darin, das zwei Partner zusammen wohnen und trotzdem nicht finanziell füreinander eintstehen wollen? Sorry, aber von einem strafbaren Betrug ist das meilenweit entfernt.

@Anami:

Zitat:
Hm, es ist doch deine Partnerin, Was willst du da noch probieren?


Auch wenn Du es nicht verstehen willst, und bestimmt wieder mit dem Argument kommst, dass das Jobcenter erfahrungsgemäß von Beginn an von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen wird: Nur weil Partner zusammen wohnen, bilden sie noch längst keine Bedarfsgemeinschaft. Entscheidend dafür ist einzig und allein der Wille, gegenseitig für einander einzustehen und Verantwortung füreinander zu übernehmen. Und im ersten Jahr des Zusammenlebens ist das Jobcenter für diesen Verantwortungs- und Einstehenswillen beweisbelastet.

Zitat:
Das darf und wird das JC nicht erst nach einem Jahr vermuten. Sondern sofort.


Möglicherweise, oder auch sehr wahrscheinlich. Vermuten heisst aber eben nicht beweisen und diesen Beweis wird das Jobcenter führen müssen; jedenfalls bis zum Eintritt der Beweislastumkehr nach einem Jahr des zusammen wohnens.

Zitat:
Nein, ihr müsst nicht unbedingt einen Untermietvertrag abschließen.


Natürlich MÜSSEN sie nicht. Hilfreich ist es aber. Vor allem auch für die spätere Beweisführung.

Zitat:
Denn Untermieter sind ja meist keine Partner.


Das eine schließt aber das andere auch nicht aus.

@Rudi:

Nach Deinem letzten Beitrag bin ich leider nicht mehr so sicher, wie ernst Deine eigentlich Frage eigentlich gemeint war.

Die 27-jährige Tochter Deiner Partnerin bildet für sich alleine eine Bedarfsgemeinschaft. Daran ändert sich auch durch Deinen Zuzug nichts. Und ob Du mit Deine Partnerin eine Bedarfsgemeinschaft bildest, also - im Rahmen Deiner finanziellen Möglichkeiten - auch für ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung aufkommen musst, dass hängt zunächst einmal davon ab, ob Du dazu auch bereit bist.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.04.2019 11:12:54
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Axel,
vielen Dank für deine Antwort!

Mein letzter Beitrag bezog sich auf die letzte Person. Damit mein ich das letzte ...

Es ist überhaus ernst gemeint ...

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12328.05.2020 09:37:38
Status:
Student
(2498 Beiträge, 511x hilfreich)

Zitat (von RudiW):
naja ... guter Sex mit 2 Frauen ... kostet halt ... dafür zahle ich das gerne ...


Zitat (von RudiW):
Es ist überhaus ernst gemeint ...


Dann kann man nur hoffen, dass die "Ihre Damen" das erzielte Einkommen deklarieren.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

@Axel K
Wenn du unsere Hinweise abbügelst, dann erkläre doch bitte dem TE, WIE das JC zu 99% reagiert. Denn nur das ist für den TE bzw. für die beiden Damen wichtig.
Bitte nenne auch die Rechtsprechung mit AZ, damit man nachlesen kann, wie in welchem Fall und vor allem nach welcher Zeit eine gerichtl. Entscheidung vorlag. Man muss selber draufkommen, wer bis dahin den Betroffenen Geld gab.

Zitat (von Anami):
Das darf und wird das JC nicht erst nach einem Jahr vermuten. Sondern sofort.
Zitat (von AxelK):
Möglicherweise, oder auch sehr wahrscheinlich.
Eben.
Zitat (von AxelK):
Vermuten heisst aber eben nicht beweisen und diesen Beweis wird das Jobcenter führen müssen;
Ja, habe auch nichts gegenteiliges geschrieben. Kenne die Rechtsgrundlagen durchaus. Und leider auch die Auswirkungen.

Reden wir doch nicht so drumherum.
Der TE ist schon eingezogen. Nach 3 Wochen hat die Partnerin dem JC noch nicht die leistungsrelevante Änderung mitgeteilt.
Nach der VÄM durch die Partnerin vermutet das JC eine BG, verlangt Mietvertrag und Einkommensnachweise. Die will man nicht geben, man ist nur Untermieter und/oder nur Partner ohne V+E. Das JC will die KDU anders aufteilen, macht es ohne Vorlage anderer Nachweise auch. Zahlt ab gleich nur 2/3 KDU.
JC fordert zur Mitwirkung auf. Niemand spielt mit. JC fordert wiederholt auf und droht Versagung an.
Durchaus denkbar, je nach JC und *Gegenwehr*, kommt der AD des JC, um mal die Vermutung zu untermauern bzw. fallen zu lassen.
Die erwachsene Tochter ist und bleibt ihre eigene BG. Was die Antwort des TE dazu soll, hab ich noch nicht verstanden. WAS meint er ernst?

Und für den TE:
Bis zur Beweislastumkehr nach dem *Probejahr* führt wer den Schriftkampf mit dem JC?
Und ab dem Zeitpunkt, wo das JC der Partnerin keine Leistungen mehr zahlt, wer zahlt für sie?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Die 4 genannten Tatsachen (aus § 7 (3a) SGB II) stellen jedoch lediglich die Voraussetzung für eine gesetzliche Vermutung dar, sie sind nicht abschließend. Liegt keine dieser Tatsachen vor oder wird eine entsprechende Vermutung widerlegt, können dennoch weitere Lebensumstände auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lassen. Diese weiteren Umstände hat der Leistungsträger ggf. zu ermitteln und zu beweisen, es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X .
und
Die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Einstehensgemeinschaft kann vom Leistungsberechtigten widerlegt werden. Der Leistungsberechtigte hat dann darzulegen und durch geeignete Nachweise zu beweisen, dass die Vermutung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht. Die bloße Behauptung, dass trotz der unter 1. bis 4. genannten Tatsachen eine Einstehensgemeinschaft nicht vorliegt, ist nicht ausreichend.

aus
Fachl. Weisungen zum Gesetz
Stand 08/2017

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3550 Beiträge, 561x hilfreich)

AxelK

Zitat:
Worin soll denn bitte die Betrugsabsicht liegen? Darin, das zwei Partner zusammen wohnen und trotzdem nicht finanziell füreinander eintstehen wollen? Sorry, aber von einem strafbaren Betrug ist das meilenweit entfernt.

Wenn die Partnerin ALG 2 Empfängerin ist, er für sie nicht aufkommen will, ist das nicht weit vom Betrug entfernt.
Er fragt ja nach, was zu tun ist....

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Wieso ist das nicht weit vom Betrug entfernt? Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Zusammenzug nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft begründet. Und sich nach den Voraussetzungen hier zu erkundigen, das ist doch auch absolut legal. Axel hat es doch sehr klar dargelegt. Die Damen müssen den Zuzug melden, die KdU, die vom Amt bezahlt werden, reduzieren sich entsprechend, und gut ist.

Wo ist das Problem? Abgesehen davon muss der Fragesteller für eine 27-jährige fremde Frau nun weiss Gott und Mensch nicht aufkommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Wenn du unsere Hinweise abbügelst, dann erkläre doch bitte dem TE, WIE das JC zu 99% reagiert.


Das durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Jobcenter vvon Beginn an eine Bedarfsgemeinschaft unterstellt, habe ich doch bereits geschrieben. Das Problem ist, dass Du bei Deinen Antworten in diesem Zusammenhang das Handeln des Jobcenters immer als non plus ultra und unumstößlich darstellst, ohne auch nur ansatzweise darauf hinzuweisen das dieses - durchaus übliche - Handeln des Jobcenter rechtlich eben nicht korrekt ist und es durchaus Mittel und Wege gibt, sich dagegen zu wehren. Darüber hinaus gibst Du dann auch noch Ratschläge (kein Untermietvertrag), die das Wehren unnötig schwerer machen.

Fakt ist nunmal: Innerhalb des ersten Jahres des Zusammenwohnens muss das Jobcenter den Nachweis erbringen, dass ein Paar auch tatsächlich finanziell füreinander einsteht. Und sofern sich die beiden nicht völlig dämlich verhalten, ist dieser Nachweis praktisch nicht zu führen. Genauso wenig im Übrigen wie nach Eintritt der Beweislastumkehr der entsprechende Gegenbeweis.

Einfach nur die Behauptung des Jobcenters, ein Paar würde auch eine VuE bilden, reicht eben nicht aus. Fehlende Mitwirkung hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen des Nicht-Leistungsempfängers ebenfalls nicht. Die Partnerin kann diese Unterlagen gar nicht vorlegen, weil sie keinen Zugriff darauf hat und der Partner, der keine Leistungen bezieht und auch keine beantragt hat, unterliegt keinen Mitwirkungspflichten.

Das ggf. eine gewisse Zeit ohne Leistungsbezug überbrückt werden muss, bevor ein Sozialgericht im Eilverfahren das Jobcenter zur Weitergewährung der Leistungen verpflichtet ist mir auch bewusst und sollte jedem bewusst sein, der diesen Weg gehen will.

Zitat:
Nach 3 Wochen hat die Partnerin dem JC noch nicht die leistungsrelevante Änderung mitgeteilt.


Woher nimmst Du diese Erkenntnis?

Zitat:
Nach der VÄM durch die Partnerin vermutet das JC eine BG


Allerdings ohne das auch nur einer der gesetzlich normierten Vermutungstatbestände vorliegt, also völlig willkürlich.

Im Übrigen würde ich so ohne wenn und aber nicht davon ausgehen, dass das Jobcenter auf jeden Fall so handeln wird. Es soll durchaus Jobcenter geben, die sich auch in derartigen Fällen rechtskonform verhalten. Es besteht also eine gewisse Wahrscheinlichkeit, aber keinswegs eine Gewissheit, dass diese Situation tatsächlich sofort eintreten wird.

Zitat:
verlangt Mietvertrag


Warum? Der dürfte doch bereits vorliegen. Und wenn nichts dran geändert wird, gibt es keinerlei Veranlassung für die erneute Vorlage. Verlangt werden könnte also allenfalls ein Untermietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung. Beides allerdings auch nur, wenn von den Leistungsempfängern behauptet wird, das eines davon existiert.

Zitat:
und Einkommensnachweise.


Einkommensnachweise von wem? Vom neu zugezogenen Partner? Kann die Leistungsempfängerin nicht vorliegen, weil sie darauf keinen Zugriff hat, der Partner die nicht aushändigt und sie auch keinen durchsetzbaren Herausgabeanspruch hat. Also verlangt man die Vorlage vom Partner selbst? Auf welcher Rechtsgrundlage? Der hat doch mit dem Jobcenter gar nichts zu tun.

Zitat:
Die will man nicht geben, man ist nur Untermieter und/oder nur Partner ohne V+E.


Genau. Und das Jobcenter hat - solange kein Nachweis für das Bestehen eines gegenseitigen Verantwortungs- und Einstehenswillens vorliegt - keinerlei rechtmäßige Handhabe die Vorlage zu erzwingen.

Zitat:
Das JC will die KDU anders aufteilen, macht es ohne Vorlage anderer Nachweise auch. Zahlt ab gleich nur 2/3 KDU.


Das ist ja auch korrekt. Das sich der neu zugezogene Partner an den KdU beteiligen muss, versteht sich ja vvon selbst. Also macht man einen Untermietvertrag, oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung (wahrscheinlich sogar günstiger), oder man akzeptiert eben die Auftreilung nach Kopfteilen.

Zitat:
JC fordert zur Mitwirkung auf. Niemand spielt mit. JC fordert wiederholt auf und droht Versagung an.


Mitwirkungshandlungen dürfen nur insoweit verlangt werden, wie die geforderte Mitwirkung leistungsrelevant ist. Solange das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht nachgewiesen ist und keiner der Vermutungstatbeständen vorliegt, sind Unterlagen des nicht leistungsbeziehenden Partners für den Leistungsanspruch der Leistungsempfängerin nicht relevant. Es ist - überspitzt formuliert - leistungsrechtlich völlig egal, ob der Partner 1.000, 5.000 oder 10.000,- € verdient.

Zitat:
Durchaus denkbar, je nach JC und *Gegenwehr*, kommt der AD des JC, um mal die Vermutung zu untermauern bzw. fallen zu lassen.


Das der Außendienst kommt, dürfte sogar relativ wahrscheinlich sein. Vielleicht kannst Du mir ja mal verraten, welche Feststellungen der Außendienst überhaupt treffen könnte, die das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft beweisen könnten? Das der Partner dort wohnt, ist unbestritten. Das es sich um Partner handelt (die sich also vvermutlich ein Bett teilen) ebenso. Also was sollte der AD feststellen, was von Bedeutung für den Leistungsanspruch sein könnte? Bei diversen Jobcentern konnte mir bisher noch niemand diese Frage beantworten. Durchgeführt werden die Hausbesuche trotzdem.

Das ein Hausbesuch dazu geführt hätte, dass die zuvor vom Jobcenter angenommene BG plötzlich nicht mehr angenommen wurde, ist mir übrigens noch nie untergekommen.

Auch nicht ganz unwichtig: Es gibt keine Mitwirkungspflicht dahingehend, den Außendienst des Jobcenters in die Wohnung zu lassen. Würde ich in einem Fall wie dem Vorliegenden auch definitiv von abraten.

Zitat:
Bis zur Beweislastumkehr nach dem *Probejahr* führt wer den Schriftkampf mit dem JC?


Die Frage ist durchaus berechtigt. Ich rate in derartigen Fällen tendenziell immer dazu, schon frühzeitig einen Anwalt einzuschalten.

Zitat:
Und ab dem Zeitpunkt, wo das JC der Partnerin keine Leistungen mehr zahlt, wer zahlt für sie?


Auch die Frage ist berechtigt. Gleichwohl finde ich allein diese - bei Jobcentern weit verbreitete - Denkweise in höchstem Maße unfair. Durch rechtswidrige Leistungseinstellungen werden zuerst mal Fakten geschaffen, um dann später sagen zu können: Sie leben ja noch und haben nicht einmal Mietschulden. Also hat Ihr Partner ja offensichtlich doch bezahlt, ergo sind Sie eine Bedarfsgemeinschaft. DAS ist definitiv nicht Sinn und Zweck der geltenden gesetzlichen Regelungen, sondern schlicht und einfach Behördenwillkür.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32278 Beiträge, 5676x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
dass Du bei Deinen Antworten in diesem Zusammenhang das Handeln des Jobcenters immer als non plus ultra und unumstößlich darstellst,
Weil ich auf die Beiträge eines Fragestellers antworte. Ich habe hier noch nie eine anders gedachte Fragestellung im Forum gefunden.
Hier: Lies doch den ersten Beitrag.
Vor 3 Wochen eingezogen. keinen Mietvertrag gemacht. Was tun, um keine BG zu werden?
Als erstes kann nur der Gedanke *Betrugsversuch* kommen. (Ich hätte das sonst vor @Loni12 gefragt)
Als zweites der Versuch, genau aus der Gegenrichtung zu antworten. Und dann weiter, dass das JC in diesem Fall eben eine BG vermuten wird.
Damit könnte man schließen.
Oder eben endlose Fragen zur Sache stellen.

Wir können lang und länger über diese 3a- Fälle debattieren. Ob eine Leistungseinstellung hier rechtswidrig wäre, ist nicht so einfach zu beantworten. Wir wissen nicht, was der TE bzw. seine Partnerin über dieses komplexe Thema wissen und wie sie dem JC gegenüber reagieren.
Ich gebe keine Hinweise zur Umgehung von Rechtsvorschriften.
Du kannst gern aufzeigen, wie man dem einen oder anderen behördlichen *Hindernis* begegnet. Aber doch bitte immer dann, wenn eins kommt und jemand dazu fragt. Die meisten Betroffenen erschlaffen doch schon bei der ersten Erklärung zum Thema. bzw. bei der 1. Aufforderung zur Mitwirkung.
---------------------------

Zitat (von wirdwerden):
Die Damen müssen den Zuzug melden,
Nö. Das sollte die Partnerin tun. Die Tochter ist doch eh ihre eigene BG.
Zitat (von wirdwerden):
die KdU, die vom Amt bezahlt werden, reduzieren sich entsprechend, und gut ist.
Nein, es ist damit längst nicht gut. Wenn du doch mal an der richtigen Stelle diesen Spruch loslassen würdest.
Nichts ist gut und was soll die Partnerin dem JC melden? Dass ihr Partner am 1.4. zu ihr gezogen ist?
LOL, wenns nicht so traurig wäre.
Zitat (von wirdwerden):
Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Zusammenzug nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft begründet
Kannst du mir bitte das Gesetz mal zeigen? Wo das so steht?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@Anami:

Also wenn Du Deine Schützlinge, von denen Du Dir auch noch eine Vollmacht geben lässt, genau so "berätst" wie Du es hier tust, dann können einem die schon fast leid tun. Sehr, sehr einseitig, und zwar nicht zu Gunsten der Leistungsempfänger. Anders kann ich es einfach nicht sagen.

Zitat:
Weil ich auf die Beiträge eines Fragestellers antworte.


Jo. Du antwortest mit dem, von dem Du glaubst, dass das Jobcenter es tun wird. Ohne jeglichen Hinweis darauf, dass dieses voraussichtliche Handeln des Jobcenters am Gesetz vorbeigeht.

Zitat:
Vor 3 Wochen eingezogen. keinen Mietvertrag gemacht. Was tun, um keine BG zu werden?


Und wo bitte steht da drin, dass der Einzug noch nicht gemeldet wurde? Es wurde kein (Unter-) Mietvertrag gemacht, steht da. Das war's aber auch schon. Du schreibst in Deiner Antwort ja selber, dass auch keine nötig ist. Ich kann daraus beim besten Willen nicht erkennen, dass der Einzug dem Jobcenter noch nicht mitgeteilt wurde. Kann natürlich sein, dass das so ist, aber es steht da nicht, also wissen wir es nicht, ergo ist Deine Aussage - zur Zeit - nichts anderes als eine Unterstellung. Genau so arbeiten die Sachbearbeiter in den Jobcentern. Genau so gut ist aber auch möglich, dass bereits die erste Mitwirkungsaufforderung des Jobcenters gekommen ist und die Fragen genau daraus resultieren.

Zitat:
Als erstes kann nur der Gedanke *Betrugsversuch* kommen.


Nicht ansatzweise. Auch hier ist genau so gut möglich, dass der TE einfach schonmal davon gehört hat, dass die Jobcenter eben häufig genau so agieren, wie von Dir beschrieben und sich entsprechend informieren will. Der TE schreibt mit keiner Silbe und nichtmal ansatzweise, dass er seine Partnerin tatsächlich finanziell unterstützt. Und genau das wäre die Voraussetzung um überhaupt nur auf den Gedanken zu kommen, dass hier in Betrugsabsicht gehandelt wird.

Zitat:
Ich gebe keine Hinweise zur Umgehung von Rechtsvorschriften.


Welche Rechtsvorschrift sollte denn hier umgangen werden? Hinweise dahingehend zu geben, wie man dem Jobcenter die Beweisführung für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft möglichst schwer macht, hat mit Umgehung von Rechtsvorschriften mal so rein gar nichts zu tun. Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift ist nichts anderes als eine gesetzliche Vermutung. Nirgendwo steht geschrieben, dass zusammlebende Paare zwangsläufig eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Also lass mal bitte die Kirche im Dorf.

Zitat:
Die meisten Betroffenen erschlaffen doch schon bei der ersten Erklärung zum Thema. bzw. bei der 1. Aufforderung zur Mitwirkung.


Das stimmt leider. Und Antworten wie Deine sind nicht gerade geeignet, für mehr Widerstand zu sorgen.

Zitat:
was soll die Partnerin dem JC melden? Dass ihr Partner am 1.4. zu ihr gezogen ist?


Genau das und kein bischen mehr. Das ist nämlich das einzige, zu was sie verpflichtet ist zu melden. Alles andere geht das Jobcenter schlicht nichts an.

Zitat:
Kannst du mir bitte das Gesetz mal zeigen? Wo das so steht?


Kannst Du mir bitte mal das Gesetz nennen, in dem steht, dass jedes zusammen wohnende Paar eine Bedarfgemeinschaft bildet? Sorum wird nämlich ein Schuh draus, wenn das Jobcenter von Beginn an eine BG unterstellen will.

@Loni:

Zitat:
Wenn die Partnerin ALG 2 Empfängerin ist, er für sie nicht aufkommen will, ist das nicht weit vom Betrug entfernt.


Sorry, aber das ist einfach nur völliger Blödsinn.

Niemand ist gesetzlich verpflichtet, für seinen unverheirateten Partner aufzukommen, wenn er das nicht will (Ausnahme: Evtl. Trennungsunterhalt, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist). Daran ändert auch der Leistungsbezug nach dem SGB II nichts. Selbst wenn das Jobcenter die Leistungen - zu Recht oder zu Unrecht lassen wir an dieser Stelle mal dahinstehen - einstellt, ist der nicht leistungsbeziehende Partner nicht verpflichtet, irgendetwas für die Partnerin/den Partner zu bezahlen, wenn er nicht will. Wo bitte soll da der Betrug liegen?

Betrug wäre es dann, wenn der Partner seiner ALG II beziehenden Partnerin monatlich Betrag x tatsächlich gibt und sie das nicht beim Jobcenter angibt. Aber davon ist hier nicht ansatzweise die Rede.

Zitat:
Er fragt ja nach, was zu tun ist....


Ja, er fragt nach was zu tun ist, um nicht als BG gewertet zu werden. Was dafür spricht, dass er eben nicht für seine Partnerin aufkommen will. Und das ist - ob Dir das nun gefällt oder nicht - völlig legal und die strafrechtliche Keule kannst Du getrost wieder einpacken.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Kannst Du mir bitte mal das Gesetz nennen, in dem steht, dass jedes zusammen wohnende Paar eine Bedarfgemeinschaft bildet?

Gibts nicht.


Aber:
Zitat (von RudiW):
ich bin zum 01.04.2019 zu meiner Partnerin gezogen.


Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954 )
§ 7 Leistungsberechtigte


Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.



Meines Wissens nach steht Lebenspartner steht für jemanden, der eine feste Partnerschaft mit jemand anderem führt.



Ich habe da wohl ein kleines Verständnisproblem ... ?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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