Wann wird EIntrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht

22. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
muller45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann wird EIntrag aus dem Bundeszentralregister gelöscht

Hallo Guten tag,

ich bin am 16.04.2013 zu einer Strafe von

1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe
Bewährungszeit 3 Jahre
Rechtskräftig: 16.04.2013


Die Frage ist jetzt wann die Eintragung gelöscht werden?

vielen Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Aus dem BZR am 16.10.2029 (16 Jahre und 6 Monate nach dem Urteil)

Aus dem Führungszeugnis bereits 10 Jahre eher.

Wobei ich davon ausgegangen bin, dass es außer dieser Verurteilung keine weitere gibt und auch keine weitere mehr hinzu kommt bis Oktober 2029.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.04.2019 00:01

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Im BZR:
15.10.2029, wenn es eine Strafe nach Erwachsenen-Strafrecht war.
15.10.2034, wenn es eine Strafe wegen §§ 174 bis 180 oder 182 StGB war (Sexualstraftat).

Wenn es eine Verurteilung nach Jugendrecht war (und es keine Sexualstraftat war), dann ist der Eintrag bereits gelöscht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Wenn es eine Verurteilung nach Jugendrecht war (und es keine Sexualstraftat war), dann ist der Eintrag bereits gelöscht.


Ausser in den Fällen des §46 (1)2d BZRG ;) (10/2024)

-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.04.2019 00:24

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#4
 Von 
muller45
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Information. Zu Tatzeit war ich 23 Jahre alt, 18 Monate Freiheitsstrafe zur 3 Jahre Bewährung ausgesetzt. Ich dachte, es bleibt 5 Jahre lang im Führungszeugnis (§ 34 Länge der Frist), 15 Jahre in BZR

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Ich dachte, es bleibt 5 Jahre lang im Führungszeugnis (§ 34 Länge der Frist) Da dachten Sie falsch - einfach mal den Absatz 3 des Paragraphen lesen. Bei Freiheitsstrafen kommt i. d. R. noch die Strafdauer auf die 5 Jahre drauf. Und § 46(3) BZRG legt dasselbe für das BZR fest.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Genau, bei Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr kommt auf die jeweilige Frist (5 Jahre Führungszeugnis, 15 Jahre BZR) noch die Strafdauer oben drauf. Man landet also bei 6,5 Jahren (FZ) bzw. 16,5 Jahren (BZR)

Bei Verurteilung nach §§ 174 -180, 182 StGB noch jeweils 5 Jahre länger..

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