Guten Tag,
Person X wurde wegen Betruges zu 50 Tagessätzen a 30 Euro verurteilt und muss zusätzlich das Geld (Bsp.: 1000 Euro), welches er unterschlagen hat, zurückzahlen.
Im Strafbefehl
ist dies wie folgt ausgeführt:
Geldstrafe: Anzahl 50 x EUR 30,-
Einziehung des Wertes von Taterträgen: EUR 1000,- (Beispiel)
Nun wurde die Ratenzahlungsvereinbarung durch die Staatsanwaltschaft widerrufen, da Person X seine Vermögensverhältnisse - nicht wie gefordert - dargelegt hat. Allerdings hat Person X eine Aufforderung zur Darlegung der Vermögensverhältnisse per Post nie erhalten. Person X ist in der Zwischenzeit NICHT umgezogen.
Person X hat seine Raten (mehr als 12 Monate) bisher immer gezahlt, ohne wenn und aber.
Nun droht die Staatsanwaltschaft mit Ersatzfreiheitsstrafe, wenn die Gesamtsumme nicht binnen 14 Tagen bezahlt wird! Das kann Person X sich nicht leisten.
Kann auch für die "Einziehung des Wertes von Taterträgen" eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, oder kann hier nur ganz normal das Vermögen vollstreckt werden?
Person X hat bereits Widerspruch eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da die Aufforderung zur Darlegung der Vermögensverhältnisse nie bei ihm angekommen ist.
Freue mich auf eure Antworten.
LG
-- Editiert von fb506422-42 am 23.04.2019 09:00
Entzug der Zahlungserleichterungen - Einziehung des Wertes von Straferträgen
23. April 2019
Thema abonnieren
Frage vom 23. April 2019 | 08:59
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Entzug der Zahlungserleichterungen - Einziehung des Wertes von Straferträgen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 23. April 2019 | 10:34
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9523x hilfreich)
Die Einziehung des Wertersatzes kann nur normal vollstreckt werden.
Zitat:Person X hat bereits Widerspruch eingelegt
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 462 StPO wäre das richtige Rechtsmittel gewesen. Man wird den "Widerspruch" aber sicherlich entsprechend umdeuten.
Und jetzt?
Schon
268.356
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
2 Antworten
-
5 Antworten
-
16 Antworten
-
6 Antworten
-
9 Antworten
Top Strafrecht Themen
-
74 Antworten
-
54 Antworten