Folgen eines Bewährungswiderrufes bei Jugendstrafe unter 2 Jahren ...

24. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
IAmNotGuilty
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Folgen eines Bewährungswiderrufes bei Jugendstrafe unter 2 Jahren ...

Hallo.
Ich habe mich bereits auf anderen Foren durchgelesen und habe erfahren, dass bei Jugendstrafe unter zwei Jahren auf Bewährung kein Eintrag ins (erweiterte) polizeiliche führungszeugnis aufgenommen wird (mit Ausnahme von Sexualstraftaten).
Nun ist es mein Wunsch, im sozialen Bereich zu arbeiten.
Doch nun wird meine Bewährung bald widerrufen und ich stelle mir die Frage, ob es dann einen Eintrag im (erweiterten) polizeilichen Führungszeugnis geben wird.

1.) Bin ich richtig informiert?
2.) Falls ja, gibt es dann einen Eintrag?

Gruß

Tobias

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Ja, es wird einen Eintrag geben - auch im ganz normalen FZ.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

So ist es ...

Zitat:
§ 32 BZRG

(2) Nicht aufgenommen werden

1. ...
2. ...
3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder [...] und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

@ Streetworker: Wie lang wäre da eigentlich die Frist? In § 34 gibt es eine Frist für Jugendstrafen bis zu einem Jahr und eine für Jugendstrafen über zwei Jahren - welche Frist würde aber z. B. für 1,5 Jahre Jugendstrafe zutreffen?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9519x hilfreich)

Hi,
grundsätzlich 5 plus 1,5. Wenn aber ein Strafrest (letztes Drittel z. B.) ausgesetzt wird, wäre wieder die Nichtaufnahme aus 32(2)3 BZRG erfüllt, so dass das Urteil entsprechend vorzeitig rausfliegt.

Selbst dann, wenn es weitere Verurteilungen gibt. Wegen 38(2)2 BZRG. Auch 37(2) BZRG spielt keine Rolle in dem Fall.

0x Hilfreiche Antwort

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