Amazon liefert nicht - Kaufvertrag gültig?

4. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Matech
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Amazon liefert nicht - Kaufvertrag gültig?

Hallo Leute,

ich habe am 24.04. einen Wäschetrockner bei einem Drittanbieter über Amazon gekauft. Am Folgetag habe ich eine Versandbestätigung darüber erhalten, was bedeutet, dass der Kaufvertrag spätestens damit zustande gekommen ist. Das Geld wurde per Lastschrift abgebucht und am 26.04. mit der Info "Kontoberichtigung" zurückerstattet. Natürlich bin ich da schon stutzig geworden, aber ich habe erstmal den Liefertermin (30.04.) abgewartet, ob nicht trotzdem was kommt. Da das eben nicht der Fall war, habe ich den Verkäufer am 01.05. angeschrieben, allerdings hat der sich bis heute nicht zurück gemeldet. Daraufhin habe ich am 04.05. den Amazon-Kundenservice angerufen, um zu fragen was damit Sache ist. Leider konnten die mir nur sagen, dass die Ware wohl nicht mehr geliefert wird und die auch keine andere Möglichkeit haben den Verkäufer zu kontaktieren. Damit war das Thema für die erledigt und ich stehe da.
Ich möchte den Trockner nicht einfach neu bestellen, da der zu dem Preis nicht mehr zu kriegen ist.

Frage: Ist der Kaufvertrag aufgehoben, wenn der Verkäufer einfach den Preis zurück erstattet, oder habe ich Anspruch auf die Lieferung des Artikels, wie bestellt? Zwischen wem ist der Kaufvertrag zustande gekommen? Mit Amazon oder dem Drittanbieter und mir?

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Vielen Dank schon mal!

Gruß Matthias

Probleme nach Kauf?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Matech):
Am Folgetag habe ich eine Versandbestätigung darüber erhalten, was bedeutet, dass der Kaufvertrag spätestens damit zustande gekommen ist.

Nö. Es kann sein oder auch nicht. Mangels Details kann man das nicht beurteilen.



Zitat (von Matech):
Da das eben nicht der Fall war, habe ich den Verkäufer am 01.05. angeschrieben, allerdings hat der sich bis heute nicht zurück gemeldet.

Ist vermutlich nicht angekommen.
Ich würde eine Form mit Zustellnachweis wählen.



Zitat (von Matech):
Ist der Kaufvertrag aufgehoben, wenn der Verkäufer einfach den Preis zurück erstattet,

In der Regel nicht.



Zitat (von Matech):
habe ich Anspruch auf die Lieferung des Artikels, wie bestellt?

Unter Umständen ja oder auch nicht.

Wie ist das
Zitat (von Matech):
da der zu dem Preis nicht mehr zu kriegen ist.

gemeint?
Was war denn der angebotene Preis und was ist der übliche Marktpreis?



Zitat (von Matech):
Zwischen wem ist der Kaufvertrag zustande gekommen? Mit Amazon oder dem Drittanbieter und mir?

Das erfährt man, wenn man die uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen liest.
Vermutlich ist der Drittanbieter der Vertragspartner.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Matech
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Matech):
Am Folgetag habe ich eine Versandbestätigung darüber erhalten, was bedeutet, dass der Kaufvertrag spätestens damit zustande gekommen ist.

Nö. Es kann sein oder auch nicht. Mangels Details kann man das nicht beurteilen.


Welche Details sind dafür notwendig?


Zitat:
Zitat (von Matech):
Da das eben nicht der Fall war, habe ich den Verkäufer am 01.05. angeschrieben, allerdings hat der sich bis heute nicht zurück gemeldet.

Ist vermutlich nicht angekommen.
Ich würde eine Form mit Zustellnachweis wählen.

Habe ich über die Kontaktfunktion bei Amazon gemacht und eine Kopie per Mail erhalten.


Zitat:
Wie ist das
Zitat (von Matech):
da der zu dem Preis nicht mehr zu kriegen ist.

gemeint?
Was war denn der angebotene Preis und was ist der übliche Marktpreis?

Kostet jetzt um die 600,-€ und ich habe den für knapp 350,-€ gekauft. Klar, dass das ein großer Unterschied ist, aber was hat das denn damit zutun, ob der Preis marktüblich ist oder nicht? Wenn der Kaufvertrag gültig ist, gilt ja der dort aufgeführte Preis.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Matech):
aber was hat das denn damit zutun, ob der Preis marktüblich ist oder nicht?

Offensichtlich unrealistischen Preise können dazu führen, das der Kaufvertrag nicht erfüllt werden muss.



Zitat (von Matech):
Wenn der Kaufvertrag gültig ist, gilt ja der dort aufgeführte Preis.

Stimmt, nur kann es dann sein, dass
- der Verkäufer das ganze anfechtet
- das durchsetzen der Lieferung eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt, man zwar einen gültigen Kaufvertrag hat, den der Verkäufer aber nicht erfüllen muss


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5051 Beiträge, 1960x hilfreich)

Sitzt der Verkäufer in Deutschland oder woanders?

Eine Anfechtung muss vom Verkäufer klar erklärt werden. Spätestens 2 Wochen nach der Rückerstattung kann eine Anfechtung nicht mehr wirksam erklärt werden, da Diese unverzüglich zu erfolgen hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Matech):
Welche Details sind dafür notwendig?


Alle um einschätzen zu konnen ob es einen wirksamen Kaufvertrag gibt.
Mir ist klar, dass dies eine sehr schwammige Antwort ist, aber wir kennen eben nicht das was bisher gelaufen ist.

Der Regelfall ist, dass Amazon bei einem Drittanbieter nur als Vermittler auftritt.
D.h., Du bestellst das teil beim Drittanbieter und der muss den Antrag bestätigen.

Zitat (von Matech):
Am Folgetag habe ich eine Versandbestätigung darüber erhalten, was bedeutet, dass der Kaufvertrag spätestens damit zustande gekommen ist.


Nein, dass bedeutet es nicht unbedingt. Es kann sich auch um eine Art Eingangsbestätigung handeln. Auf den Text kommt es an - wortwörtlich.

Tip: Setzt Dich mit dem Verkäufer in Verbindung, nicht mit Amazon. Dann sieht man nach dessen Antwort weiter.
Alles andere ist Kaffeesatzleserei.
Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1537 Beiträge, 674x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
"Am Folgetag habe ich eine Versandbestätigung darüber erhalten, was bedeutet, dass der Kaufvertrag spätestens damit zustande gekommen ist."

Nö. Es kann sein oder auch nicht.


Unsinn. Spätestens mit der Erklärung, eine bestellte ( und bereits bezahlte ) Ware versendet zu haben, erklärt der Verkäufer (schlüssig), daß er den ihm mit der Bestellung gemachten Antrag, einen gegenseitig verpflichtenden Vertrag zu schließen, annehmen möchte.

"Ihr Kaufvertrag kommt zu Stande, wenn wir Ihre Bestellung annehmen, indem wir Ihnen eine E-Mail mit der Benachrichtigung zusenden, dass der Artikel an Sie abgeschickt wurde."

Zitat:
Ist der Kaufvertrag aufgehoben, wenn der Verkäufer einfach den Preis zurück erstattet,


Das Gesetz erlaubt unter relativ strengen Voraussetzungen eine (AGB-)vertragliche Vereinbarung eines Recht des Verkäufers, sich wieder vom Vertrag lösen zu können ( nur aus sachlichen, im Vertrag genannten Gründen ( z.B. Nicht-Mehr-Verfügbarkeit der Ware ), nur bei Selbstverpflichtung des Verkäufers zur unverzüglichen Information über die Nicht-Verfügbarkeit, nur bei Selbstverpflichtung des Verkäufers zur unverzüglichen Kaufpreisrückerstattung ).

Das bloße Kaufpreiszurückzahlen begründet kein solches Rücktrittsrecht; zwei Tage nach der Bestellung wird auch kein sachlicher Rücktrittsgrund "Nicht-Verfügbarkeit" vorliegen können.

Zitat:
Zwischen wem ist der Kaufvertrag zustande gekommen?


Diese Frage macht deutlich, daß bei Amazon-Bestellungen notorisch die gesetzlichen Fernabsatz-Vorschriften (vorsätzlich) mißachtet werden, wonach der Fernabsatzunternehmer klar und verständlich informieren muß über

seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt,

§1 Artikel 246a EGBGB

Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Informationen vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen.

Zitat:
habe ich Anspruch auf die Lieferung des Artikels, wie bestellt?


Wenn ein geschlossener Kaufvertrag einfach nicht erfüllt wird, dann kann -nach Fristsetzung- vom Verkäufer Schadensersatz STATT der Leistung gefordert werden, hier: die Kosten für eine anderweitige Beschaffung der Kaufsache.

Zitat:
nur kann es dann sein, dass
- der Verkäufer das ganze anfechtet


Ein Anfechtungsrecht hat der Verkäufer nicht ...

Zitat:
- das durchsetzen der Lieferung eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt,


Du spielst auf den Fall des bei eBay zur Versteigerung ab 1€ um 17:00 angebotenen gebrauchten Porsche im Wert von 75.000€ an, auf den von einem mutmaßlichen Abbruch-Spekulanten um 17:07 ein Maximalgebot von 1.100€ abgegeben worden waren, und dessen Versteigerung um 17:08 vom Verkäufer vorzeitig abgebrochen wurde, als der Abbruch-Spekulant mit 5,50€ Höchstbietender war. Als der Abbruch-Jäger dann auf Schadensersatz von 75.000€ klagte, erkannte das Gericht den Schadensersatzanspruch für rechtmäßig. Die klageweise Durchsetzung hielt es jedoch für ausgeschlossen:

§ 242 BGB
"Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."

Weil der Porsche-Versteigerer seine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz aufgrund Nichterfüllung des zum Preis von 5,50€ wirksam geschlossenen Kaufvertrag aber nur in dem Maße zu bewirken brauche, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern, brauche er überhaupt keine Zahlung zu leisten.

Denn bei marktgängigen Luxusfahrzeugen im oberen 5-stelligen Marktwert könne ein Bieter, der weit vor Ablauf der Auktionsfrist ein Maximalgebot von bloß 1.100€ abgibt, kein berechtigtes Vertrauen haben, daß bis zum regulären Auktionsende keine höheren Gebote eingehen, und er Höchstbieter bleiben würde. Ein Bieter könne auch kein schutzwürdiges Vertrauen haben, daß ein Verkäufer sein Angebot auch dann unwiderruflich fortgelten lassen wolle, wenn er innerhalb weniger Minuten nach Einstellung des Angebots einen Fehler bemerkt und von einer Möglichkeit zum Auktionsabbruch Gebrauch macht, selbst wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anfechtungsrechts nicht vorliegen sollten.

Zitat:
man hat zwar einen gültigen Kaufvertrag hat, den der Verkäufer aber nicht erfüllen muss


Hier wäre es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben vereinbar, wenn der Käufer des Wäschetrockners die Lieferung/Zahlung von Schadensersatz mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen würde.

RK

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Matech
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Sitzt der Verkäufer in Deutschland oder woanders?


Ja, in Deutschland.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Matech
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Zitat (von Matech):
Am Folgetag habe ich eine Versandbestätigung darüber erhalten, was bedeutet, dass der Kaufvertrag spätestens damit zustande gekommen ist.


Nein, dass bedeutet es nicht unbedingt. Es kann sich auch um eine Art Eingangsbestätigung handeln. Auf den Text kommt es an - wortwörtlich.


Davon bin ich aber überzeugt, was ich bisher so in Erfahrung bringen konnte. Die automatische Bestellbestätigung gilt nicht als Abschluss des Kaufvertrags, das steht so auch im Kleingedruckten. Durch die Versandbestätigung gilt der Kaufvertrag aber definitiv als wirksam.


Zitat:
Tip: Setzt Dich mit dem Verkäufer in Verbindung, nicht mit Amazon. Dann sieht man nach dessen Antwort weiter.
Alles andere ist Kaffeesatzleserei.
Berry

Ich habe es, wie gesagt, per Mail und über die Kontaktfunktion bei Amazon versucht, allerdings keine Reaktion. Eine Telefonnummer oder Adresse wird mir nicht angezeigt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Diese Frage macht deutlich, daß bei Amazon-Bestellungen notorisch die gesetzlichen Fernabsatz-Vorschriften (vorsätzlich) mißachtet werden,

Eher macht das deutlich, dass die Verbraucher relevante Informationen nicht lesen.
Diese Informationen wer der Verkäufer stehen in unmittelbarer Nähe des Preises



Zitat (von RrKOrtmann):
Ein Anfechtungsrecht hat der Verkäufer nicht ...

Die §§ 119 , 120 BGB gelten hier nicht? Das irritiert mich.



Zitat (von RrKOrtmann):
Du spielst auf den Fall des bei eBay zur Versteigerung ab 1€ um 17:00 angebotenen gebrauchten Porsche

Nö, ich beziehe mich hierrauf https://www.it-recht-kanzlei.de/falsche-preisauszeichnung-rechtsmissbrauch.html?print=1




-- Editiert von Harry van Sell am 05.05.2019 14:37

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Matech
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach etwas Recherche im Internet, habe ich nun den vollständigen Namen des Händlers herausgefunden und auch eine entsprechende Telefonnummer. Dort angerufen, hat man mir gesagt, dass das Amazon-Konto des Händlers gehackt wurde und man nichts machen könne.

Wie verhält sich diese neue Erkenntnis im Bezug auf die Wirksamkeit des Kaufvertrags?

-- Editiert von Matech am 06.05.2019 11:30

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Stimmt, nur kann es dann sein, dass
- der Verkäufer das ganze anfechtet
- das durchsetzen der Lieferung eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt, man zwar einen gültigen Kaufvertrag hat, den der Verkäufer aber nicht erfüllen muss

So ist es alles Weiter kann man sich als Käufer sparen. Selbst ohne Anfechtung von Seiten des VK ist, per Gesetz, der Käufer so gestellt, als hätte er nie etwas bestellt, wenn er die Fehlerhaftigkeit des Preises hätte erkennen müssen. Eine Schadenersatzforderung würde also wohl ins Leere laufen. Bei fast 50% Nachlass kann man das durchaus als gegeben ansehen.
Fazit: Das Ganze vergessen und zu einem regulären Preis neu bestellen.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Matech):
Wie verhält sich diese neue Erkenntnis

Hat er das nur behauptet oder auch bewiesen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Matech
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Matech):
Wie verhält sich diese neue Erkenntnis

Hat er das nur behauptet oder
auch bewiesen?


Das hat er nur behauptet. Allerdings deckt sich diese Aussage mit der vom Amazon-Kundenservice.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120334 Beiträge, 39876x hilfreich)

Zitat (von Matech):
Allerdings deckt sich diese Aussage mit der vom Amazon-Kundenservice.

Dann würde ich das mal Beweis werten ...


Dann wirds problematisch, denn nun müsste man beweisen, dass der Händler durch sein Verschulden gehackt wurde.
Wobei er da dann auch ein Recht zur Anfechtung hätte bzw, erst gar kein Vertrag zustande gekommen wäre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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