Fragen bezüglich Klage/Datenherausgabe eines "Verdächtigen" ohne konkreten Beweis

8. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Fragen bezüglich Klage/Datenherausgabe eines "Verdächtigen" ohne konkreten Beweis

Angenommen es wurden mehrere gleichartige Straftaten (Sachbeschädigungen) begangen und Person A wurde bei nur zwei dieser Taten von der Polizei ermittelt, die ihm auch zweifelsfrei nachgewiesen werden können.

Für die anderen Taten gibt es bislang keine stichhaltigen Beweise dass Person A auch für diese verantwortlich ist, bzw. überhaupt am Tatort war.

Ein Geschädigter B schickt nun über einen Anwalt eine Zahlungsaufforderung an A mit Frist und Gerichtsdrohung für einen Fall der weder eingeräumt wurde, noch bislang Beweise vorliegen. Dennoch steht quasi trocken im Schreiben, dass Person A es gewesen ist.

Es ist anzunehmen, dass Geschädigter B eine Rechtschutzversicherung hat und jetzt einfach mal "probiert" Geld herauszuholen. Quasi nach dem Motto war es A einmal, war er es immer. Es wird einfach angenommen er war dies auch.

Die Fragen dazu:

- Ist dies rechtens? Darf der Anwalt von B einfach so die Adresse von A verlangen, bzw. die Polizei diese einfach so herausgeben, obwohl es höchstens einen Verdacht, nicht aber einen stichhaltigen Beweis gibt?

- Wie würde die Sache ausgehen, wenn speziell dieser Fall A nicht nachgewiesen werden kann? Wäre hier sogar die Tatsache einer Falschbeschuldigung denkbar?

- Gilt hier überhaupt ein gewisser Datenschutz?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Verlangen darf der Anwalt alles, herausgeben darf die Polizei in eigenem Ermessen gar nichts.

Der Tatbestand der falschen Verdächtigung ist nicht erfüllt.

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#2
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Frage ist wie und ob sich A dagegen wehren könnte, da nur "angenommen" wird er wäre es gewesen.
A möchte im Zweifel Gegenmaßnahmen einleiten. Hat er z.B. ein Recht drauf zu erfahren wer die Adresse herausgegeben hat? Oder darf die Staatsanwaltschaft generell Daten herausgeben, obwohl es bislang keinerlei Verurteilung gibt, bzw. für diesen Fall keine Beweise vorliegen? Es wird ja quasi auf "Verdacht" geklagt?

B müsste doch bewusst sein, dass er im Falle der Nicht Beweisbarkeit Probleme bekommen könnte?



-- Editiert von taquilla am 08.05.2019 14:27

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Warum denkt A eigentlich, dass B die Adresse von der Polizei hat?
Viel wahrscheinlicher ist doch, dass B sich mit den Geschädigten der anderen (dem A nachweisbaren) Straftaten unterhalten hat und B die Adresse von dort hat. Zumindest in meiner Region ist es völlig normal, dass bei mehreren gleichartigen Straftaten die Geschädigten sich gegenseitig kontaktieren und Informationen austauschen. Der Gedanke, dass man höhere Chancen auf Schadensersatz hat und die Polizei mit größerem Elan ermittelt, wenn alle Geschädigten gemeinsam an einem Strang ziehen, ist ja sehr naheliegend.

Zitat:
Die Frage ist wie und ob sich A dagegen wehren könnte, da nur "angenommen" wird er wäre es gewesen.

Nein

Zitat:
Hat er z.B. ein Recht drauf zu erfahren wer die Adresse herausgegeben hat?

A kann bei der Polizei fragen, ob die Polizei die Adresse herausgegeben hat. Die wird aber sehr wahrscheinlich "nein" sagen. B muss nicht verraten, woher die Adresse sonst stammt.

Zitat:
B müsste doch bewusst sein, dass er im Falle der Nicht Beweisbarkeit Probleme bekommen könnte?

Die Probleme, die B bekommt, bestehen aber "nur" daraus, dass B auf Anwaltskosten und evtl. Gerichtskosten sitzen bleibt. Wenn B einen Anwalt hat, der zum Freundschaftspreis arbeitet, oder eine gute Versicherung, dann sind die Probleme für B bei Nicht-Berweisbarkeit gering.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Warum denkt A eigentlich, dass B die Adresse von der Polizei hat?
Viel wahrscheinlicher ist doch, dass B sich mit den Geschädigten der anderen (dem A nachweisbaren) Straftaten unterhalten hat und B die Adresse von dort hat. Zumindest in meiner Region ist es völlig normal, dass bei mehreren gleichartigen Straftaten die Geschädigten sich gegenseitig kontaktieren und Informationen austauschen. Der Gedanke, dass man höhere Chancen auf Schadensersatz hat und die Polizei mit größerem Elan ermittelt, wenn alle Geschädigten gemeinsam an einem Strang ziehen, ist ja sehr naheliegend.


Sie Sache ist etwas komplexer. Die A nachzuweisenen Taten fanden in einer anderen Region statt, als die Tat die in diesem Fall nun "angenommen" wird. Das heißt auch unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche in Sachen Polizei.

In Kurzform: A hat 2 Straftaten in Region 1 begangen, eine andere Person X mehrere gleich gelagtere Taten in Region 2. Da für Region 1 nun ein Tatverdächtiger ermittelt wurde, klagt B aus Region 2 einfach mal gegen diesen, da angenommen wird er war es auch in Region 2.

A empfindet dieses Vorgehen als zweifelhaft und fragt sich verständlicher Weise ob dies rechtens ist und er auf Unterlassung klagen könnte, dass auf losen "Verdacht" einfach die Adresse herausgegeben wird.



-- Editiert von taquilla am 08.05.2019 15:37

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#5
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von taquilla):
A empfindet dieses Vorgehen als zweifelhaft und fragt sich verständlicher Weise ob dies rechtens ist und er auf Unterlassung klagen könnte, dass auf losen "Verdacht" einfach die Adresse herausgegeben wird.
Es würde A überhaupt nichts nützen. Eine entsprechende Unterlassungsklage würde den B die Adresse mit Sicherheit nicht vergessen lassen. Darüber hinaus muss sich A doch überhaupt keine Gedanken machen. Ein entsprechender Zweizeiler an den Anwalt "Sehr geehrter Herr Anwalt, für die von Ihnen vorgeworfene Tat bin ich nicht verantwortlich. MfG A" und die Sache hat sich erledigt. Möchte B nun Schadenersatz müsste er dem A schon das Verschulden nachweisen, was offensichtlich nicht gelingen dürfte.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
er auf Unterlassung klagen könnte, dass auf losen "Verdacht" einfach die Adresse herausgegeben wird.

Dafür müsste A aber erstmal wissen, wer die Adresse herausgegeben hat.
B muss es nicht verraten; die Polizei wird sagen "wir waren es nicht" - und dann hat A niemanden, gegen den er klagen könnte.

Mir scheint, dass A das Wirken von facebook & Co unterschätzt. Wenn mir mein Auto geklaut würde, könnte ich innerhalb von 1 Stunde locker eine Handvoll anderer Geschädigter ausfindig machen, denen auch das Auto geklaut wurde - auch in anderen Regionen. Geschädigte halten halt zusammen.

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#7
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Das heißt also mehr oder weniger dass Personen wie B einfach für eine gleiche gelagerte Tat anderswo, sich den ermittelten A dort als Opfer nehmen und diesen bezichtigen können, obwohl sie gar nicht sicher sein können ob er es auch dort war?

Das geht in einen logisch denkenden Kopf schwer hinein.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Ja, das ist so.
Wir sind ein Rechtsstaat, da kann jeder jeden verklagen. Vor Gericht muss der Kläger dann natürlich Beweise vorlegen können, dass die Klage auch berechtigt ist, sonst wird die Klage halt abgewiesen.
Wenn man nur dann eine Klage einreichen darf, wenn vorher schon sicher ist, dass man gewinnt, dann bräuchte man keine Gerichte mehr.
(Das wäre so, als wenn man nur dann zu einem Arzt gehen dürfte, wenn man schon vor dem Arztbesuch sicher weiß, welche Krankheit man hat.)

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#9
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann steht nur noch die Frage im Raum, warum sich der Geschädigte B in das "Risiko" begibt, dass die Tat nicht nachgewiesen werden kann, bzw. somit bestritten wird. Denn der Anwalt von A kann gleichermaßen Akteneinsicht erlangen, womit sich ja herausstellt ob es eindeutige Beweise gibt oder nicht.

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#10
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von taquilla):
Dann steht nur noch die Frage im Raum, warum sich der Geschädigte B in das "Risiko" begibt, dass die Tat nicht nachgewiesen werden kann, bzw. somit bestritten wird. Denn der Anwalt von A kann gleichermaßen Akteneinsicht erlangen, womit sich ja herausstellt ob es eindeutige Beweise gibt oder nicht.
Im Zivilrecht gibt es keine Akteneinsicht. Es könnten durchaus Beweise vorliegen, die der B vor Gericht vorträgt.
Das finanzielle Risiko von B liegt derzeit noch irgendwo zwischen 0, 150 und wenigen hundert €. Ich kenne den B nicht, für mich wäre das jetzt auch nicht all zu viel Geld, bei nicht aussichtsloser Gewinnchance (Dass die Chance im Nachhinein 0 betrug, muss der B vielleicht einfach "schmerzhaft" erfahren)

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#11
 Von 
taquilla
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Akteneinsicht gibt es aber bei der Polizei, die den Fall von B bearbeitet. Gegen Person A läuft ja bereits ein Ermittlungsverfahren. Es konnten aber bisher eben nur 2 Fälle in einem ganz anderen Landkreis nachgewiesen werden. Dabei müsste auch die Frage aufkommen woher denn der B die Adresse von A genau hat?

Und entweder hat die Kripo hat Beweise ermittelt, die den B dazu veranlasst haben zu klagen, oder er klagt eben ins Blaue. Die Ermittlungsakte aus besagtem Landkreis liegt dem Anwalt von A noch nicht vor.

-- Editiert von taquilla am 08.05.2019 17:48

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Dann steht nur noch die Frage im Raum, warum sich der Geschädigte B in das "Risiko" begibt, dass die Tat nicht nachgewiesen werden kann, bzw. somit bestritten wird.
Wenn B einen Anwalt hat, der zum Freundschaftspreis arbeitet, oder eine Rechtsschutzversicherung hat, die das abdeckt, ist das Risiko für B doch gering.
Außerdem: Je höher der Schäden, desto weniger fallen eventuell verlorene Anwaltskosten ins Gewicht.
Und: Vielleicht ist B ja davon überzeugt zu gewinnen und sieht das Verlustrisiko gar nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von taquilla):
Die Akteneinsicht gibt es aber bei der Polizei, die den Fall von B bearbeitet. Gegen Person A läuft ja bereits ein Ermittlungsverfahren.
Sie haben mich falsch verstanden, oder wir haben aneinander vorbei geredet.

Sie sagten:
Zitat (von taquilla):
Denn der Anwalt von A kann gleichermaßen Akteneinsicht erlangen
Ja, das kann er. Das bedeutet aber noch nicht, dass in dieser Akte alle zivilrechtlich relevanten Fakten drin stehen. Der B kann theoretisch in einem Zivilverfahren bis dato gänzlich unbekannte Beweise anführen, von welchen er meint sie gegen den A verwenden zu können. Diese stehen eben in keiner Akte.

-- Editiert von Guruhu am 09.05.2019 09:45

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