Hallo folgende Frage,
ist es zulässig, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und durch entsprechende Kennzeichnung, einen gemeinschaftlichen Müllplatz mit einer Kamera, ggf. mit Aufzeichnung, zu überwachen? Hintergrund ist dass an einem Müllplatz eines MF-Hauses blankes Chaos herrscht und der VM sich hier nicht mit Klappstuhl daneben setzen kann um die Verursacher zu ermitteln. Auch die Nachforschung im Müll erbringt hier leider oftmals kein Ergebnis. Die Mieter
wurden mehrmals schon auf die Probleme hingewiesen.
Kameraüberwachung des Müllplatzes.
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Ich wüßte nicht, warum das nicht zulässig wäre. Schließlich gehört auch der Müllplatz zum Eigentum des Vermieters.
Ich würde mal sagen: Jawohl, er hat das Recht dazu. Jeder ist ja "Gewarnt", es ist gekennzeichnet, also nix mit "versteckter Kamera". Private Spären werden da ja nicht tangiert.
Zumal, der Müllplatz ja von der Stadt/Kommune etc. nur beräumt wird, wenn der Müll geordnet, sortiet etc. ist. Das wiederum zählt aber zu den Pflichten des Vermieters, dafür Sorge zu tragen.
Und, es ist auch im Interesse der Mieter. Und damit der/die Übeltäter ermittelt werden können, kommt so ein "Auge" zum Einsatz. Das kann dann hilfreich sein, wenn mal vom Vermieter eine Schadensersatzklage eingereicht werden sollte.
-- Editiert von Spejbl am 14.05.2019 14:38
Die Videoüberwachung von solchen Gemeinschaftsflächen nur mit Zustimmung aller Mieter zulässig, da so etwas ansonsten gegen die DSGVO verstößt.
Ohne Zustimmung der Mieter ist eine Videoüberwachung nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig, z.B. bei mehrfachen Einbrüchen.
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Zitatist es zulässig, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und durch entsprechende Kennzeichnung, einen gemeinschaftlichen Müllplatz mit einer Kamera, ggf. mit Aufzeichnung, zu überwachen? :
Einzelfallentscheidung, kann zulässig sein oder auch nicht.
Erst mal müsste man prüfen, was ganu da auf dem Müllplatz los ist, ob das z.B. schon Straftaten sind.
Dann auch die Frage was genau überwacht werden soll, nur der Platz selber oder auch andere Flächen und wie überwacht werden soll (dauerhaft oder nur wenn "Bewegung" ist.
Und natürlich welche zumutbaren Maßnahmen der Vermieter schon vor der Videoüberwachung ergriffen hat.
Zitatund der VM sich hier nicht mit Klappstuhl daneben setzen kann :
Doch, kann er. Will er nur offenbar nicht. Das ist dann aber sein Problem.
Er kann übrigens auch jemanden beauftragen der das für ihn macht.
Wer hätte die Kosten für diese Überwachung zu tragen?ZitatEr kann übrigens auch jemanden beauftragen der das für ihn macht. :
VG
Roland
ZitatWer hätte die Kosten für diese Überwachung zu tragen? :
Erst mal - wie immer - der Auftraggeber.
Der muss dann schauen, ob er das dem Verursacher oder den Mietern aufs Auge drücken kann - oder er bleibt darauf sitzen.
Das wäre dann der Vermieter. Der würde wohl auch die Installation und den Betrieb der ÜW-Kamera finanzieren müssen - wenn er zu faul oder zu beschäftigt ist, auf dem Müllplatz zu campieren um dort für Ordnung zu sorgen...ZitatErst mal - wie immer - der Auftraggeber. :
Was mich zu der Frage führt, wie weit geht die Verpflichtung des Hauseigentümers, auf dem Müllplatz für Ordnung zu sorgen? Und, ab welchem Punkt kann er erfolgreich die Kosten für derartige Maßnahmen auf die Mieterschaft (wenn der Verursacher nicht auszumachen ist) abwälzen?
Denn aus Gründen des Datenschutzes (hier IMO Täterschutzes) darf ja (IMO leider) eine verhältnismäßig preiswerte Option (die der Kameraüberwachung) nicht gezogen werden. Mein Verständnis für die (schutzwürdigen?) Interessen einzelner tendieren in solchen Fällen unter Null.
Fehlt nur noch, dass der Hauseigentümer wegen Erpressung belangt werden könnte, wenn er die Zustimmung zur Überwachung des Müllplatzes von seinen Mietern fordern würde. Mit der Anküdigung, bei Verweigerung der Zustimmung die dann entstehenden Kosten für humanoide Beobacher den Verweigerern aufzubürden.
VG
Roland
ZitatDenn aus Gründen des Datenschutzes (hier IMO Täterschutzes) darf ja (IMO leider) eine verhältnismäßig preiswerte Option (die der Kameraüberwachung) nicht gezogen werden. :
Ja, das ufert leider gerade ein wenig aus mit dem Datenschutz ...
ZitatWas mich zu der Frage führt, wie weit geht die Verpflichtung des Hauseigentümers, auf dem Müllplatz für Ordnung zu sorgen? :
Einzelfallentscheidung.
Wenn der Müll nicht ordentlich getrennt wird, ist das was anderes als wenn es dort dauernd illegale (Sonder-)Müllablagerungen gibt.
Zitat:
Ja, das ufert leider gerade ein wenig aus mit dem Datenschutz ...
Ja, will man Täter schützen, greift man zum "Datenschutz". Letztendlich geht es immer um den Täterschutz. Seit Edward Snowden wissen wir aber, daß es den nicht gibt.
Sorry dass ich erst jetzt reagiere, war beruflich ausser Landes.
Die Installation- und Betriebskosten (ca. 80€ ) der Kamera würde in diesem Fall der VM tragen, es würden nur die Tonnen in einem sehr engen Blickfeld überwacht, grade so dass man die einwerfende Person erkennen kann. Die Aufzeichnung würde auch nur bei Bewegung ausgelöst und erst bei verstoß ausgewertet, sonst gelöscht. Dies würde der VM auch so den Mietern im Vorfeld mitteilen.
Zwecks DSGVO frage ich mich warum hier ein Datenschutzproblem entstünde, der VM hat schließlich von der Tätigkeit als VM sämtliche Daten der Mieter bereits, inkl. Ausweißkopie. Da VM die Daten nicht an dritte weitergibt sondern diese lediglich zur Ermittlung des Täters verwendet sehe ich hier nicht unbedingt ein DSGVO Problem.
PS: Zum Thema Klappstuhl: Auch hier gibt es sicherlich eine Grenze des Zumutbaren für den VM ähnlich wie für den Mieter.
-- Editiert von sunnyboy171981 am 22.05.2019 16:19
ZitatZwecks DSGVO frage ich mich warum hier ein Datenschutzproblem entstünde, der VM hat schließlich von der Tätigkeit als VM sämtliche Daten der Mieter bereits, inkl. Ausweißkopie. :
Er erzeugt aber neue, andere Daten und dann auch noch von Nichtmietern.
ZitatZum Thema Klappstuhl: Auch hier gibt es sicherlich eine Grenze des Zumutbaren für den VM ähnlich wie für den Mieter. :
Stimmt, ab gewisser Dauer steht ihm ein gepolsterter Sessel zu.
Zitatzukünftig die Möglichkeit der der Videoüberwachung in den neuen Mietverträgen aufnehmen. :
Diese Klausel dürfte nicht einfach zu formulieren sein, damit sie rechtssicher ist.
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