Steuern bei einer Auktion

14. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Sophia25
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)
Steuern bei einer Auktion

Hallo liebe Forumsmitglieder,


ich habe einige Fragen zu o.g. Thema und hoffe ihr könnt mir helfen.

Ich möchte einige private Gegenstände in eine Auktion geben. Jetzt habe ich erfahren, dass man im Jahr einen Gewinn in Höhe von 600.00 € steuerfrei machen kann. Der Erlös wird die 600.00 € definitiv übersteigen. Diesen müsste man in der Steuererklärung angeben.

Ich habe gelesen, dass der Gewinn nicht versteuert würde, wenn ich die Gegenstände länger als ein Jahr in Besitz gehabt hätte (Ablauf der Spekulationsfrist). Dies ist definitiv der Fall! Allerdings kann ich das leider nicht beweisen. Ich habe keine Quittungen oder Rechnungen, da es sich dabei um Flohmarktkäufe und Geschenke handelt. Ich habe einiges dazu gelesen und bin jetzt ganz verwirrt, z.B. dass man, wenn dir Voraussetzungen gegeben Ist, eventuell als Unternehmer angesehen wird und dann Unternehmens- und Gewerbesteuer anfallen. Dann würde von dem Gewinn nach Abzug der Provisionsgebühr zzgl. MwSt und o.g. Steuern fast nix mehr übrig bleiben. Dann ist noch das Stichwort Kleinunternehmer gefallen und die Verwirrung war perfekt!

Meine Fragen sind: Fallen o.g. Steuern an? Wie kann ich nachweisen, dass ich die Sachen schon seit Jahren besitze? Soll ich den Gewinn in der Steuererklärung erklären?

Gruß
Sophia

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20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13733 Beiträge, 4361x hilfreich)

Hallo,

bitte nicht alles glauben was du so liest, und insbesondere nicht falsch verstehen.

In deinem Fall ist keine Steuerpflicht zu erkennen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sophia25
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Stefan,


vielen Dank für deine Antwort!

Leider sind meine Fragen damit nicht beantwortet.

Hier ein Link zu dem Thema:

http://www.die-mehrwertsteuer.de/de/news/umsatzsteuer-auch-fuer-privatpersonen.html

Es gibt weitere Berichte von Fachleuten dazu. Das würden die doch nicht einfach so schreiben und warum wird in der Steuererklärung nach Gewinne gefragt ?

Der Fall betrifft zwar Verkäufe über ebay etc. und nicht über ein Auktionshaus, aber im Ergebnis geht es um Gewinne.

Ich verstehe nicht, wie das gemeint ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4874 Beiträge, 1175x hilfreich)

Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs sind eh aus der Besteuerung ausgeschlossen.
Ubd so lang Ihr Umsatz 17.500 Eiro nicht überschreitet, wären Sie im Zweifel umsatzsteuerlicher Kleinuntetnehmer, von dem Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sophia25
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

@ Cybert

Danke für die Antwort!

Leider habe ich das immer noch nicht ganz verstanden. Ist schon sehr verwirrend.




0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4874 Beiträge, 1175x hilfreich)

Ertragsteuerlich haben Sie keine Einkünfte zu versteuern und umsatzsteuerlich ebenfalls nicht.
Es wird nicht der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäftes erfüllt. Und bei der Umsatzsteuer wären Sie - wenn Sie als Unternehmer angesehen würden - Kleinunternehmer sein und müssten daher auch keine Umsatzsteuer abführen.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sophia25
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die schnelle und ausführliche Antwort!



1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13733 Beiträge, 4361x hilfreich)

Hallo,

nochmal, bitte nicht alles glauben was man so lesen kann; die verlinkte Seite strotzt ja nur so vor Fehlern und Verallgemeinerungen.

Mal ein paar Beispiel:

Zitat:
Umsatzsteuer auch für Privatpersonen
Unsinn. Privatpersonen müssen niemals Umsatzsteuer zahlen (beim Verkauf meine ich).
Gemeint ist natürlich, dass ein vermeintlicher Privatverkäufer gewerblich tätig sein kann, und nur dann kommt die Umsatzsteuer in Betracht.

Zitat:
Der Verkauf von persönlichen Gegenständen ist nämlich nur dann steuerfrei, wenn der Gewinn einen Gesamtbetrag von 600 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Zu kurz gedacht. Erstens sind Gegenstände des täglichen Bedarfs gar nicht steuerbar, und zweitens gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr.
Außerdem - weil das ja alles unter dem Thema Umsatzsteuer steht - wären auch höhere Summen niemals umsatzsteuerpflichtig (die 600 Euro gehören ja zu den Spekulationsgeschäften, und die sind nun mal niemals gewerblich).

Zitat:
Als Gewerbe wird auch dann der eigentliche Privatverkauf angesehen, wenn mehr als 328 Geschäfte im Jahr getätigt werden.
Einzelfall, noch dazu ohne Details zu nennen, insbesondere den Zeitraum (328 Verkäufe haben sicher viele Ebayer, und die sind trotzdem nicht gewerblich tätig - wenn dazu allerdings nur wenige Wochen gebraucht wurden, ja dann ...).

Zitat:
Wer also zu viele Verkäufe tätigt oder zu viel Gewinn macht, der muss ein Gewerbe anmelden
Wieder zu pauschal. Weder die Anzahl noch der Gewinn ist entscheidend, ich kann dir Beispiele für beides zeigen (Sammlungsauflösungen und Papstgolf - beides ist in der Regel steuerfrei).

Zitat:
Wer aber Waren gezielt einkauft, um diese dann bei eBay versteigern oder bei Amazon verkaufen zu können, der handelt gewerblich
Das ist der einzige Satz der wirklich uneingeschränkt stimmt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4874 Beiträge, 1175x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
nochmal, bitte nicht alles glauben was man so lesen kann; die verlinkte Seite strotzt ja nur so vor Fehlern und Verallgemeinerungen.

Mal ein paar Beispiel:

Zitat:
Umsatzsteuer auch für Privatpersonen
Unsinn. Privatpersonen müssen niemals Umsatzsteuer zahlen (beim Verkauf meine ich).
Gemeint ist natürlich, dass ein vermeintlicher Privatverkäufer gewerblich tätig sein kann, und nur dann kommt die Umsatzsteuer in Betracht.


Ich habe mir den Text nicht durchgelesen und war davon ausgegangen, dass damit das Pelzmantel-Urteil des BFH gemeint war. Eine vermeintliche Privatperson, die 140 Pelzmäntel aus ihrer Sammlung verkauft hatte, war dadurch umsatzsteuerliche Unternehmerin.
Wie aber bereits mehrfach erwähnt, greift ohnehin die Kleinunternehmerregelung, selbst man eine Unternehmereigenschaft annähme.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sophia25
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten!

Nur damit ich das richtig verstehe.

Ein Beispiel:

Wenn ich 6 Sachen in einem Jahr
(z. B. Schmuck und Kunst= gehört Letzteres zum alltäglichen Gebrauch?) in eine Auktion gebe und einen Erlös von 12.000.00€ erhalten würde, dann wäre der Erlös nicht steuerpflichtig?

Muss der Erlös in der Steuererklärung (Anlage?) angegeben werden?



0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13733 Beiträge, 4361x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn ich 6 Sachen in einem Jahr in eine Auktion gebe und einen Erlös von 12.000.00€ erhalten würde, dann wäre der Erlös nicht steuerpflichtig?
Das sind jetzt auch zu wenig Infos.
Wichtig wäre, wann und falls vor weniger als einem Jahr für wie viel gekauft.

Zitat:
(z. B. Schmuck und Kunst= gehört Letzteres zum alltäglichen Gebrauch?)
Je nach dem.
Das Gemälde das man selbst in seiner Wohnung hängen hat eher ja, die Gemäldesammlung in irgendeinem Safe hingegen nein (aber da greift dann die Jahresfrist).

Zitat:
Muss der Erlös in der Steuererklärung (Anlage?) angegeben werden?
Wenn er nicht steuerpflichtig ist: Nein.
Wenn man allerdings Zweifel hat dann kann es imho sinnvoll sein das Finanzamt entscheiden zu lassen.

Zitat:
Ich habe keine Quittungen oder Rechnungen, da es sich dabei um Flohmarktkäufe und Geschenke handelt.
Dann schreibt man sich halt Belege, bzw. lässt es den Schenker bestätigen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sophia25
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

der o.g. Fall war ja ein Beispiel. Mein eventueller Erlös wäre ein Bruchteil davon, aber immerhin höher als 600.00€. Aber ich dachte man könne einen Gewinn bis 17.500€ im Jahr haben?

Was die Belege betrifft, der Schenker ist bereits verstorben (keine Erbschaft) und auf Flohmärkte bekommt man keine Rechnung.

Natürlich kann ich mir selbst Belege schreiben für die gekauften Sachen. Ich weiss ja was die ungefähr gekostet haben. Aber das soll als Nachweis reichen?

Wenn ich nachweisen kann, dass ich die Sachen länger als ein Jahr besitze, dann stellen sich die o.g Fragen zur Abschaffung nicht, oder?

Langsam denke ich, dass ich die Sachen lieber behalten sollte, bevor es zu kompliziert wird :-/

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Zitat:
könne einen Gewinn bis 17.500€ im Jahr haben?

17.500,-€ ist eine Grenze für die Anwendung als Kleinunternehmer bei der Umsatzsteuer. Hierbie geht es um die Einnahmen.
Bis 17.500,- Einnahmen p.a. muss -ob gewerblich, regelmäßig, einmailig oder irgendwas dazwischen- keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Allerdings darf man dann auch keine in der Rechnung an den Abnehmer ausweisen.

Zu Einkommensteuer vereinfachend
Zunächst müssen überhaupt Einkünfte im Sinne des Gesetzes vorliegen. Wenn nicht gewerblich, also immer wieder und schon gekauft mit der Absicht kurzfristig zu verkaufen:
x Gegenstände des eigenen Bedarfs -> keine Einkünfte
x du hattest die Gegenstände länger als ein JAhr -> keine Einkünfte.
Das ist eine Tatsache. Ob du das bei Zweifeln des Finanzamtes beweisen musst oder kannst ist eine andere Frage. Zunächst einmal weiß da Finanzamt aber ja nix von dem Verkauf, da du zulässig den Verkauf nicht angeben musst. Warum solltest du auch (ernsthaft von mir) den Bearbeiter der Steuererklärung damit belästigen, wenn du die Gegenstände doch länger als ein Jahr im Eigentum hattest.

Hast du Einkünfte, dann musst du auch noch Gewinn haben. Also mehr Einnahme aus Ausgabe.

Dann muss der Gewinn auch noch steuerpflichtig sein und besteuert werden.

Man könnte noch viele WENNs und ABERs einweben.

Wenn der Sachverhalt allerdings so eintritt wie dargestellt, dann kann ich der Antwort #1 nur zustimmen.



-- Editiert von Erich Tango am 15.05.2019 09:58

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs sind eh aus der Besteuerung ausgeschlossen.

Zitat (von reckoner):
Zitat:Wer aber Waren gezielt einkauft, um diese dann bei eBay versteigern oder bei Amazon verkaufen zu können, der handelt gewerblich
Das ist der einzige Satz der wirklich uneingeschränkt stimmt.

Zitat (von Erich Tango):
Zunächst müssen überhaupt Einkünfte im Sinne des Gesetzes vorliegen. Wenn nicht gewerblich, also immer wieder und schon gekauft mit der Absicht kurzfristig zu verkaufen:
x Gegenstände des eigenen Bedarfs -> keine Einkünfte
x du hattest die Gegenstände länger als ein JAhr -> keine Einkünfte.
Das ist eine Tatsache.

Ihr unterstellt all drei, dass die jeweiligen einzelnen Geschäfte steuerlich auch einzeln zu betrachten sind, und wir daher ausschließlich im §23 EStG unterwegs sind!

Ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des EStG vorliegt, entscheidet sich weder am Gegenstand der veräußerten Waren (Gegenstände des täglichen Gebrauchs), noch -nach Auffassung des BFH!- ob die Gegenstände zunächst für den eigenen Gebrauch oder zur Weiterveräußerung angeschafft wurden! Für den BFH ausschließlich entscheidend, ob die Voraussetzungen der R15.1 -R15.4 (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt sind!

Diese Voraussetzungen sind -im Normalfall- bei praktisch jedem Ebay-Verkäufer erfüllt, der mehr als einen Artikel im Jahr verkauft. Gleichwohl ist es nur logisch, dass der Handel mit vormals privaten Gegenständen im Normalfall aus ertragsteuerlicher Sicht immer eine Nullnummer ist! Alle Urteile die man zu Ebay-Händlern findet (z.B. das Urteil zur Pelzmantelsammlung) sind daher hinsichtlich der USt und nie zur ESt ergangen!

Zitat (von Erich Tango):
Ob du das bei Zweifeln des Finanzamtes beweisen musst oder kannst ist eine andere Frage. Zunächst einmal weiß da Finanzamt aber ja nix von dem Verkauf, da du zulässig den Verkauf nicht angeben musst. Warum solltest du auch (ernsthaft von mir) den Bearbeiter der Steuererklärung damit belästigen, wenn du die Gegenstände doch länger als ein Jahr im Eigentum hattest.
Das Ganze kann dann natürlich seitens des FA auch zumindest als leichtfertige Steuerverkürzung ausgelegt werden, wenn das FA eine andere Auffassung hinsichtlich der Steuerpflicht vertritt. Bei Zweifeln hinsichtlich der Steuerpflicht empfiehlt e sich immer lieber 0 € Einkünfte zu erklären und die eigene Rechtsauffassung in einem Begleitschreiben darzulegen!

taxpert

-- Editiert von taxpert am 15.05.2019 13:59

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sophia25
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo zusammen,


vielen Dank für eure Antworten!

@taxpert

Dein letzter Satz hört sich gut an!

Ich denke aber, dass ich mich trotzdem mal von einem Steuerberater bzw. Fachanwalt für Steuerrecht beraten lassen sollte. Mich interessiert einfach die
"perfekte Lösung", sofern es eine solche geben sollte.

Ich will nicht wie die Frau aus dem Pelzmantel-Fall enden ;-)


Gruß
Sophia

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13733 Beiträge, 4361x hilfreich)

Hallo,

@taxpert:

Zitat:
Diese Voraussetzungen sind -im Normalfall- bei praktisch jedem Ebay-Verkäufer erfüllt, der mehr als einen Artikel im Jahr verkauft.
Wo siehst du denn bei den ganzen Ebeayverkäufern die ihren alten Kram anbieten die Gewinnerzielungsabsicht?
Imho scheitert es in den meisten privaten Fällen schon daran.

@Sophia25: Wenn du dich vor Pelzmänteln fürchtest, was für Gegenstände willst du denn eigentlich verkaufen? Und wie viele davon?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wo siehst du denn bei den ganzen Ebeayverkäufern die ihren alten Kram anbieten die Gewinnerzielungsabsicht?
Welchen Sinn hat das Verkaufen von "altem Kram" denn sonst, der ausschließlich eine "private" Veranlassung rechtfertigen würde? Zu Sammlern (nicht Auflösung der Sammlung) sind mir entsprechende Urteile bekannt, zu anderen Handelstätigkeiten jedoch nicht!

Mir ist auch kein Urteil bekannt, dass nur deshalb von steuerlicher Liebhaberei ausgeht, weil die verkauften Artikel aus dem PV stammen und nicht bereits bei Erwerb für den Verkauf gedacht waren. Eher im Gegenteil, genau dass hat der BFH nicht als Kriterium zur Abgrenzung angesehen.

Woran machst Du fest, dass keine GewinnerzielungsABSICHT vorliegt, auch wenn ich Dir natürlich insoweit ja bereits zustimme, dass auf Grund der steuerlichen Rechtsgrundlage wahrscheinlich immer nur eine schwarze Null rauskommen kann!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Ich stimme taxpert zu, dass es immer Einzelfälle sind, Grenzen fließend sind etc.

In der Regel und im dargestellten Fall kann ich mich der Aussage

Zitat:
reckoner Wo siehst du denn bei den ganzen Ebeayverkäufern die ihren alten Kram anbieten die Gewinnerzielungsabsicht?
Imho scheitert es in den meisten privaten Fällen schon daran.


aber nur anschließen.

Die Gewinnerzielungsabsicht beinhaltet ja nicht nur den Verkauf sondern das ganze "Unternehmen". Das bedeutet, dass die meisten / mehrere Gegenstände des Verkaufs schon mit Gewinnerzielungsabsicht eingekauft worden sind und insgesamt ein nachhaltiges. unternehmerisches Handeln vorliegt.

Das arme Finanzamt, wenn jeder mit zwei ebay-Verkäufen eine Anlage G und eine Einnahme-Überschussrechnung (mit "0") abgibt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Erich Tango):
Das bedeutet, dass die meisten / mehrere Gegenstände des Verkaufs schon mit Gewinnerzielungsabsicht eingekauft worden sind
Da der BFH das anders sieht, würde ich Dich bitten eine entsprechende Fundstelle zu benennen, die diese Aussage stützt!
Zitat (von Erich Tango):
insgesamt ein nachhaltiges. unternehmerisches Handeln vorliegt.
Da bereits die Wiederholungsabsicht ausreicht, um zur Nachhaltigkeit nach R/H15.1 EStR/EStH zu kommen, ist die Nachhaltigkeit wohl meistens gegeben. Ansonsten müsste man unterstellen, dass der Entschluss für jeden einzelnen Verkauf eine Einzelentscheidung gewesen ist, was man sicherlich bei drei, vier Verkäufen im Jahr vielleicht noch glaubhaft machen kann, aber bei (deutlich) mehr Verkäufen schwierig werden dürfte!

Zitat (von Erich Tango):
Das arme Finanzamt, wenn jeder mit zwei ebay-Verkäufen eine Anlage G und eine Einnahme-Überschussrechnung (mit "0") abgibt.
Da dann die elektronische, authentifizierte Übermittlung verpflichtend ist, ist der Arbeitsaufwand im Verhältnis zu einer in Papierform eingereichten ArbN-Erklärung geringer ;) !

Über §6 Abs.1 Nr.5 1.HS EStG kommen man im Normalfall immer zu einem Gewinn von 0 €, nur in den Fällen des §6 Abs.1 Nr.5 2.HS Bst. a) EStG kann ja überhaupt ein Gewinn oder Verlust rauskommen!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Auch wenn wir mittlerweile in den akademischen, theoretischen Teil abdriften..... :zoff: ;) ;)


z.B.
H 15.3 EStH

Betriebsführung

Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht ist eine Betriebsführung, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten. Dies erfordert eine in die Zukunft gerichtete langfristige Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können (>BFH vom 5.5.1988 - BStBl II S. 778).

Zum Betrieb gehört wohl unstreitig dann auch der Einkauf der Waren.


Wenn ich irgendwann oder jährlich mein Haus entrümpel und die Sachen verhöker, die ich nicht mehr gebrauchen kann oder will, dann kann ich da keine Bewirtschaftung auf Dauer und keine Gewinnerzielungsabsicht sehen.
Einzelfälle mögen wie gesagt immer anders entschieden worden sein.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2360 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von Erich Tango):
Auch wenn wir mittlerweile in den akademischen, theoretischen Teil abdriften.....
Stimme ich Dir zu, insbesondere da ertragsteuerlich wohl immer die schwarze Null dort steht!

Zitat (von Erich Tango):
Zum Betrieb gehört wohl unstreitig dann auch der Einkauf der Waren.
Eine gewagte Schlussfolgerung, wenn das Urteil und den zu Grunde liegenden Sachverhalt mit den thread vergleicht!

[Quote=BFH, Urteil vom 05. Mai 1988 – III R 41/85 –, BFHE 153, 374 , BStBl II 1988, 778 ]Wird zur Begründung, daß die Vermietung einer Ferienwohnung als Liebhaberei zu werten ist, darauf abgestellt, daß der Steuerpflichtige über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt hat, so sind für die Ermittlung der Höhe der Verluste die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften maßgebend; dies gilt auch für den Ansatz eines Nutzungswerts bei Selbstnutzung der Eigentumswohnung durch den Steuerpflichtigen. Für den Verlustzeitraum sind Wertänderungen der Ferienwohnung zu berücksichtigen, sofern deren Nutzung im Falle der Verneinung der Liebhaberei einen Gewerbebetrieb darstellen und daher nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen würde.Wegen §6 Abs.1 Nr.5 2.HS Bst. a) EStG wäre ja auch ein Betrieb, dessen Wareneingang grundsätzlich nur aus Einlagen aus dem PV besteht grundsätzlich geeignet Gewinne zu erzielen!

taxpert

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The Beatles, Taxman

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