Verkäufer reagiert nicht bei Aufforderung zur Rückabwicklung nach zwei Nacherfüllungsversuchen

15. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
svenja_m
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Verkäufer reagiert nicht bei Aufforderung zur Rückabwicklung nach zwei Nacherfüllungsversuchen

Hallo zusammen,

es handelt sich um ein Smartphone, das ich im November letzten Jahres bei einem gewerbl. Händler bei ebay gekauft habe. Es zeigte nach 3 Wochen schon Mängel. Der Verkäufer hatte es daraufhin zweimal zurückgenommen, um es zu reparieren. Nach der ersten Reparatur zeigte es nach drei Wochen dieselben Mängel. Das zweite Mal wurde es mir defekt zurückgeschickt. Daraufhin habe ich den Rücktritt vom Vertrag erklärt mit zeitlicher Fristsetzung und der Aufforderung mir einen Versandschein zu schicken. Keine Reaktion.

Die Frist ist nun seit ein paar Tagen überschritten. Ein Anwalt hat mir empfohlen eine Klage einzureichen. (Streitwert ca. 250 EUR)
Nun habe ich gelesen, dass wenn der Beklagte die Forderung noch vor dem Gerichtstermin anerkennt, dass der Kläger, also ich, die gesamten Gerichtskosten bezahlen müsste. Ist das richtig?
Ist es sinnvoll, mich für eine Klage zu entscheiden oder nicht besser erst ein Mahnverfahren einzuleiten?

Der Verkäufer befindet sich 600km von mir entfernt, d.h. im Falle eines Gerichtsverfahrens kämen ja noch Reisekosten auf mich zu. Müsste der Beklagte für diese Kosten nachträglich aufkommen?

Um ein Mahnverfahren einzuleiten, müsste ich dem Verkäufer ja zuvor seine Leistung zurückgewähren, Zug-um-Zug, also das Smartphone zurückschicken. Jedoch hatte ich ja ihn in meinem Schreiben aufgefordert mir zuvor einen Versandschein zu senden. Wäre es sinnvoll, ihm nun das Produkt zurückzuschicken und ihn darauf hinzuweisen, dass er sich nun im Annahmeverzug befinden würde? Kann ich ihm in Folge nochmal um die Übernahme der Versandkosten bitten?

Da ich mit Rechtsfällen keine Erfahrung habe, freue ich mich sehr über eure Hilfe.
Vielen Dank im Voraus.

Viele Grüße
Svenja





-- Editiert von svenja_m am 15.05.2019 09:56

-- Editiert von svenja_m am 15.05.2019 09:58

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von svenja_m):
Keine Reaktion.

Ist nicht angekommen.
Das Gegenteil könnte man jetzt wie genau beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
svenja_m
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Ist nicht angekommen.
Das Gegenteil könnte man jetzt wie genau beweisen?


Dem Verkäufer habe ich zuerst eine Email geschrieben mit Erklärung zum Rückritt vom Kaufvertrag. Nachdem er hier nicht reagiert hat, habe ich ihm es per Einschreiben zukommen lassen. Über den Sendungsverlauf der Deutschen Post habe ich gesehen, das es mit Unterschrift angenommen wurde. Habe davon einen Screenshot angefertigt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von svenja_m):
Nun habe ich gelesen, dass wenn der Beklagte die Forderung noch vor dem Gerichtstermin anerkennt, dass der Kläger, also ich, die gesamten Gerichtskosten bezahlen müsste. Ist das richtig?

Nein, ist es nicht.
Wer die Gerichtskosten bezahlt, bestimmt das Gericht. Das kann der Kläger sein, der Beklagte oder jeder anteilig.

Hat der Beklagte z.B. keinen Anlass zur Klage gegeben, kann es sein, das die Kosten dem Kläger auferlegt werden.



Zitat (von svenja_m):
Ist es sinnvoll, mich für eine Klage zu entscheiden

Ja, denn es ist das einzige korrekte Rechtsmittel in der Sache.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
svenja_m
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ja, denn es ist das einzige korrekte Rechtsmittel in der Sache.


Danke vielmals für die Infos.

Ich habe gestern früh das Smartphone an den Verkäufer gesendet, auf das vorherige Schreiben hingewiesen und dass er den Anforderungen der Rückabwicklung zu folgen hat.
Wenn er dem bis nächste Woche nicht nachgekommen ist, würde ich ein Mahnverfahren und dann ggf. eine Klage einleiten.
Ich hoffe, dass er es nicht so weit kommen lässt.

Falls es zu einer Klage kommt, wäre der Gerichtstand hier oder beim Verkäufer? Ich habe dazu unterschiedliche Aussagen gefunden.

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