Kautionsrückzahlung - Verjährung und Hemmung?

15. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
go484738-42
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Kautionsrückzahlung - Verjährung und Hemmung?

Hallo,

Folgendes fiktives Beispiel:

Ein Mietverhältnis wird zum 31.01.2015 beendet und es fand keine Kautionsrückzahlung statt. Der Mieter hatte sie nicht eingefordert und der Vermieter wurde vom Voreigentümer darüber informiert, dass es nie eine Kaution gegeben habe. Folglich hat der Vermieter ebenfalls das Thema Kaution nicht eröffnet.

Im Januar 2017 fordert der ehemalige Mieter plötzlich die Rückzahlung einer Kaution, die angeblich 1993 bezahlt und von der damaligen Hausverwaltung unterschlagen worden ist. Als Beweis legt sie eine Kopie eines Schecks vom Jahre 1993 vor.
Nach Recherchen des Vermieters bei der neuen Hausverwaltung und Voreigentümern kam ebenfalls heraus, dass keiner etwas von einer Kaution Bescheid wüsste. Der Vermieter antwortet im Feburar 2017 dem Mieter und streitet die Existenz einer Kaution ab, es sei denn, der Mieter könne neben dem Scheck auch eine tatsächliche Abbuchung des Kontos nachweisen, da ein Scheck nur eine Leistung „erfüllungshalber" darstellt und keine tatsächlich realisierte Zahlung.

Nach der Antwort des Vermieters im Feb. 2017 endet der Schriftverkehr/ die Kautionsverhandlungen.
Im Mai 2019 kommt ein neues Schreiben des Mieters mit einer Drohung der Klage, wenn nicht innerhalb von 3 Wochen die Kaution nebst Zinsen und Zinseszinsen bezahlt werden würden.

Fragen:
1) Ist Verjährung eingetreten?
2) Hat es von Januar bis Februar 2017 eine Hemmung der Verjährung gegeben?
3) Wenn Hemmung, wann wäre dann der tatsächliche Verjährungspunkt?
4) Falls keine Verjährung vorliegt, hätte der Mieter Aussicht auf Erfolg mit einem bloßen Scheck, der per Unterschrift von der damaligen Hausverwaltung empfangen worden ist? (Mieter hat die Bank nach einem Kontoauszug von 1993 gefragt, doch die Bank hat alle Daten gelöscht, die älter als 10 Jahre sind).

Danke und Gruß

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4246 Beiträge, 2421x hilfreich)

Der Schilderung nach dürfte Verjährung eingetreten sein.
Selbst wenn nicht ist eine Kopie eines Schecks natürlich nicht ausreichend: der Mieter kann offenbar ja nicht mal die Übergabe an seinen damaligen Vermieter nachweisen und selbst wenn, ist die Feststellung richtig dass der Scheck an sich noch keine Erfüllung darstellt.
Es ist übrigens auch sehr unüblich, die Kaution per Scheck zu zahlen: gab es dafür eine wenigstens etwas plausible Erklärung des Mieters? Der Mieter muss ja nachweisen dass das Geld (nicht der Scheck!) beim Vermieter angekommen ist: beim Scheck erhält man im Kontoauszug nur das was man srlbst draufschreibt und eine Kontonummer, beim Barscheck gibt es gar keine Kontrolle wer das abholt.

Ich würde als Vermieter die Forderung grundsätzlich für gegenstandslos erklären, und gleichzeitig hilfsweise (!) wegen Verjährung zurückweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go484738-42
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Es ist übrigens auch sehr unüblich, die Kaution per Scheck zu zahlen: gab es dafür eine wenigstens etwas plausible Erklärung des Mieters?


nein.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

zu 1) Ja
zu 2) Nein

Aber selbst wenn man eine Hemmung durch den Schriftwechsel annehmen würde, wäre Verjährung eingetreten, da sich die Verjährungsfrist dann lediglich um einen Monat verlängert hätte.

0x Hilfreiche Antwort

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