Wir wohnten 2013-2017 zur Miete
in einem Haus. Obwohl wir sehr hohe Heizkostenvorauszahlungen leisteten, bekamen wir nie eine Abrechnung, noch eine Rückerstattung.
In 2017 haben wir den VM aufgefordert sämtliche Abrechnungen zu erstellen und ab da weitere Vorauszahlungen zurückbehalten und die Vorauszahlungen von 2013 mit den noch laufenden Mieten verrechnet bevor sie verjähren, denn wir bekamen keine Antwort.
Nun haben wir Klage eingereicht. Jetzt hat er Abrechnungen erstellt und wir hatten jedes Jahr 3-4 stellige Guthaben. Nun erklärt er aber die Aufrechnung mit unseren zurückbehaltenen Mieten und weiteren angeblichen Kosten an denen wir schuld sein sollen.
Kann er Gelder, die er jeweils bis 31. Januar 2014, 2015, 2016, 2017 hätte zurückzahlen MÜSSEN, da laut Gesetz innerhalb 12 Monaten abgerechnet werden muss und ein Guthaben dann innerhalb 4 Wochen ausgezahlt, mit angeblich in 2017 entstandenen Gegenforderungen verrechnen?
Dann könnte ja jeder Vermieter jahrelang alle Guthaben einbehalten und nach dem Auszug irgendwelche Forderungen aus dem Hut zaubern mit denen er aufrechnet.
Brauche Euren Rat .
Vielen Dank!
Darf Vermieter jahrelang zurückbehaltenes Guthaben verrechnen ?
16. Mai 2019
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Frage vom 16. Mai 2019 | 01:35
Von
Status: Schüler (272 Beiträge, 35x hilfreich)
Darf Vermieter jahrelang zurückbehaltenes Guthaben verrechnen ?
Fragen zur Miete?
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#1
Antwort vom 16. Mai 2019 | 07:32
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Ja, eine solche Aufrechnung mit berechtigten Gegenforderungen ist möglich.
#2
Antwort vom 16. Mai 2019 | 11:56
Von
Status: Praktikant (834 Beiträge, 149x hilfreich)
Ob diese Gegenforderungen des VM berechtigt sind, müßt ihr mal prüfen.
Sofern das hier
Zitat... irgendwelche Forderungen aus dem Hut zaubern mit denen er aufrechnet. :
wäre, müßtet ihr dem sofort schriftlich widersprechen i.V. mit der Auffordeung, das Guthaben auszuzahlen.
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#3
Antwort vom 16. Mai 2019 | 13:57
Von
Status: Senior-Partner (6444 Beiträge, 2318x hilfreich)
Aus der Sachverhaltsschilderung kann man nicht erkennen, ob die Forderungen mit welchem aufgerechnet wird:
Zitat:in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
(nicht wurde !!)
siehe § 215 BGB
#4
Antwort vom 16. Mai 2019 | 14:19
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
So wie Du es oben beschreibst habt zunächst ihr aufgerechnet, nicht der Vermieter.
Berry
#5
Antwort vom 17. Mai 2019 | 00:12
Von
Status: Bachelor (3431 Beiträge, 1951x hilfreich)
und das auch noch in unzulässiger WeiseZitatSo wie Du es oben beschreibst habt zunächst ihr aufgerechnet, nicht der Vermieter. :
ZitatIn 2017 haben wir den VM aufgefordert sämtliche Abrechnungen zu erstellen und ab da weitere Vorauszahlungen zurückbehalten und die Vorauszahlungen von 2013 mit den noch laufenden Mieten verrechnet bevor sie verjähren, denn wir bekamen keine Antwort :
Eigentlich hat der Mieter hier ganz erhebliche Rechte:
Sofern z.B. die Abrechnung 2013 bis Ablauf der Abrechnungsfrist (also bis 31.12.2014) nicht vorliegt, darf der Mieter als Druckmittel die weiteren Vorauszahlungen zurückbehalten.
Aber die zurückliegenden, bereits gezahlten Vorauszahlungen aus 2013 dann wieder auf die jeweils aktuell fälligen Mieten 2017 (!!!) einzubehalten war unzulässig.
https://www.haufe.de/immobilien/verwalterpraxis/betriebskostenabrechnung-rechte-der-mieter-und-vermieter_idesk_PI9865_HI2613055.html
Der Mieter hat hier also offenkundig zunächst versäumt seine Rechte wahrzunehmen und dann in unzulässiger Weise aufgerechnet. Dadurch hat sich der Mieter selbst mit den laufenden Mietzahlungen in Verzug gebracht - er schuldet daher die Verzugszinsen auf die unzulässigerweise nicht bezahlten Mieten und sonstigen daraus entstandenen Verzugsschaden.
Klage auf Abrechnungserteilung - oder auf was? Zu einem Urteil kam es wohl (noch) nicht? (oder der Vermieter hat sich schlecht verteidigt, nicht entsprechende Gegenklage erhoben?)ZitatNun haben wir Klage eingereicht. :
Welche Gelder sollten bis 31. Januar 2014 bei rechtzeitiger Abrechnungserteilung rückzahlbar gewesen sein? Das Mietverhältnis begann doch erst 2013 - ergo erste Abrechnung für 2013 bis spätestens 31.12.2014 vorzulegen > daraus resultierende Differenz dann fällig spätestens 31.01.2015 ?!?ZitatKann er Gelder, die er jeweils bis 31. Januar 2014, 2015, 2016, 2017 hätte zurückzahlen MÜSSEN :
Fällig sind etwaige Differenzen aus einer Betriebskostenabrechnung i.Ü. erst nachdem die Abrechnung vorliegt.
Der Mieter hätte besser seine Rechte früher wahrgenommen - statt in einer Kurzschlussreaktion unzulässigerweise die laufenden Mieten einzubehalten.
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