Urteil/Nebenkostenabrechnung

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Katja89
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 14x hilfreich)
Urteil/Nebenkostenabrechnung

Hallo zusammen,

Im Februar 2018 hatte ich euch hier im Forum geschrieben und viel Hilfe bekommen (Danke nochmal :) nun ist einige Zeit vergangen und unsere Klage an unseren Ex Vermieter ist durch.
In der Klage ging es um nicht gezahlte Kaution sowie die nicht Erstellung der Nebenkostenabrechnung.
Das Urteil bekamen wir am 06.06.2019 und wirft bei uns viele Fragen auf.
Das Urteil lautet wie folgt:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Kläger 1.000 € Kaution nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die Betriebskostenabrechung für die von den Klägern bewohne Wohnung in der Musterstraße x, in XX für die Jahre 2014 und 2015 zu erstellen.
3. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die von den Klägern bezahlten Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2016 in einer Gesamthöhe von 2.160€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 an die Kläger zu bezahlen.
4. Die Beklagten werden weiter gesamtschuldnerisch verurteilt, die von den Klägern bezahlten Betriebskostenvorauszahlungen für die Zeit von Julia 2017 bis einschließlich Dezember 2017 in einer Gesamthöhe von 1.080€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2018 an die Kläger zu bezahlen.
5. Die Beeklagten werden verurteilt, die die Kläger 242,76 € außergerichtliche Rechtsanwaltkosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2018 zu bezahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 1/5, die Beklagten gesamtschuldnerisch 4/5.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 5.320€

Also so wie ich das jetzt verstanden habe, hat der Vermieter 2 Möglichkeiten.
1. Er bezahlt und macht endlich mal die Nebenkostenabrechnungen.
2. Er geht in Berufung (Was er schon bei der letzten Gerichtsverhandlung geschrien hat wobei das Urteil noch nicht einmal feststand.)

Bei 1. kommt auch schon meine erste Frage.
verurteilt wurde er ja nur 2014 und 2015 zu machen, 2016 und 2017 muss er ja Theoretisch auch machen wenn er von den 3.240 € wieder etwas haben will oder nicht?
Jetzt noch einige Fragen zu den Nebenkostenabrechnungen.
Da anscheinend niemand den Verbrauch abgelesen hat greift ja von der Heizkostenverordnung § 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung.
Wenn wir aber beweisen können, das bei uns in der Wohnung zumindest Dezember 2014 und Dezember 2015 der Verbrauch abgelesen wurde können wir dann nicht darauf bestehen das diese 2 Jahre nach Verbrauch abgerechnet werden?
Dann noch eine Frage wegen 'Kaltwasser' Nur die Wohnung im im Erdgeschoss hatte einen Garten (logisch) der Garten wurde auch ausreichend gewässert. Dann dürfte ja nicht der komplette Wasseranteil auf 3 Wohneinheiten bzw. qm aufgeteilt werden oder irre ich mich?
Das war's Im Moment mit Fragen. Über Antworten würde ich mich sehr freuen.

Liebe Grüße Katja

Fragen zur Miete?

Fragen zur Miete?

Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Mietrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

In dem Urteil geht es auch um die Erstellung von Betriebskostenabrechnungen.
Dabei handelt es sich um nichtvertretbare Handlungen nach § 888 ZPO . d.h.Dritte können die Handlung nicht vornehmen. Eine Vollstreckung aus dem Urteil ist insoweit also nicht möglich.
Bei der Antragstellung ist es unterblieben, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Daher bedarf es jetzt noch eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses, in welchem dem Beklagten eine Geld- oder Haftstrafe angedroht wird, falls er die Handlung nicht erbringt.
Als erstes sollte daher in Ergänzung des Urteils ein solcher Beschluss beantragt werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von Katja89):
Wenn wir aber beweisen können, das bei uns in der Wohnung zumindest Dezember 2014 und Dezember 2015 der Verbrauch abgelesen wurde können wir dann nicht darauf bestehen das diese 2 Jahre nach Verbrauch abgerechnet werden?

So einfach ist das nicht.
Verbrauchserfassungen/abgelesene Werte repräsentieren immer den jeweiligen Nutzeranteil am gesamten erfassten Verbrauch nach gleichartigen Zählern (hier also wohl Einzelzähler/Wohnungszähler), Differenzermittlungen sind unzulässig (also z.B. nur Wohnung XYZ abgelesen, ansonsten nur Gesamtverbrauch laut Hauptzähler bekannt)
Die Grenzwerte gibt die Heizkostenverordnung vor > § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
d.h. wenn mehr als 25% der betroffenen Flächen mangels verwertbarer Ablesewerte geschätzt werden müssten, dann sind die Gesamtkosten zwingend nicht nach Verbrauch sondern nach Flächenanteilen umzulegen. Falls der Vermieter nicht zu vertreten hat, dass nicht abgelesen werden konnte (z.B. Geräteausfall, Mieter verweigern die Ablesung), dann trifft das Kürzungsrecht außerdem nicht zu.
Dies HeizkVO gilt zwar nur für die warmen Betriebskosten, diese Abgrenzung dürfte aber auch für die Kaltwasserkosten anwendbar sein.

Zudem wären für eine Verbrauchsermittlung für 2014 die Zählerstände Dez 2013 und Dez 2014 erforderlich.

Es wäre sinnvoll, erstmal abzuwarten bis/ob das Urteil überhaupt rechtskräftig wird, bevor man sich mit Detailfragen befasst.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.019 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen