Guten Morgen,
mich beschäftigt momentan eine Frage zum oben genannten, fiktiven Thema und ich wäre über Hilfe sehr dankbar:
Person A hat vor 5 Jahren eine Wohnung gekauft und möchte sie in diesem Jahr wieder verkaufen.
A hat die Wohnung von Anfang an selbst bewohnt. Seit 14 Tagen wohnt er bei seiner Freundin und besucht die Wohnung nur, um Renovierungsarbeiten zu erledigen. Die Meldeadresse ist weiterhin die der Wohnung, nur die Hausverwaltung wurde informiert das die Wohnung aktuell unbewohnt ist.
Fällt die Spekulationssteuer an, wenn A die Wohnung noch in diesem Jahr verkauft?
Was bedeutet rechtlich gesehen "selbst bewohnt", reicht die Wohnung als Meldeadresse aus?
Vielen Dank im Voraus!
Spekulationssteuer Immobilien
16. Mai 2019
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Frage vom 16. Mai 2019 | 10:21
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 4x hilfreich)
Spekulationssteuer Immobilien
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#1
Antwort vom 16. Mai 2019 | 11:24
Von
Status: Master (4899 Beiträge, 1177x hilfreich)
Nein, das reicht nicht, denn nur weil man irgendwo gemeldet ist, wohnt man dort nicht, wie es der Gesetzeswortlaut erfordert.
Aber: ein Leerstand zwischen Beendigung der Selbstnutzung und Veräußerung ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Jahr der Beendigung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und in den beiden vorangegangen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, (BMF vom 5.10.2000, Rz. 25), wie in Ihrem Fall.
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