Einstweilige Verfügung auf Herausgabe. Gegener weigert sich

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)
Einstweilige Verfügung auf Herausgabe. Gegener weigert sich

Hallo zusammen,

Person A erwirkt eine einstweilige Verfügung auf Herausgabe. Gegner B weigert sich jedoch und gibt diese nicht freiwillig raus.

In der Verfügung steht: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, (...), an den Verfügungskläger herauszugeben.

Was kann Person A noch machen?

Danke!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7251 Beiträge, 1526x hilfreich)

`Die Verfügung mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Der macht nicht viel... Formal zugestellt und fertig. Ich möchte doch erst herausfinden wo sich der Gegenstand befindet...

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)
Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#4
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Wäre es möglich eine Durchsuchung zu bentragen?

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Beantragen kann man viel. Aber das Urteil lautet nicht "eine Durchsuchung zu dulden".
Außerdem führt ein Gerichtsvollzieher keine solchen Durchsuchungen aus.
Es ist eine nicht durch andere vornehmbare Handlung. Also geht es über § 888 ZPO und es muss beim Gericht ein Antrag gestellt werden.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#6
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Sofern ich es richtig gelesen habe, muss für ZPO888 erstmal der Schuldner angehört werden?

Das dürfte doch wieder ewigkeiten dauern oder kann das Gericht den Antrag ohne Anhörung des Schuldners stattgeben?

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#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von XD5):
Sofern ich es richtig gelesen habe, muss für ZPO888 erstmal der Schuldner angehört werden?Das dürfte doch wieder ewigkeiten dauern


Richtig, dem Schuldner muss die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt werden, aber warum Ewigkeiten?
In der Praxis ist es in der Regel so, dass das Gericht dem Schuldner den Antrag übersendet und gleichzeitig eine Frist zur Stellungnahme setzt, die kann der Schuldner nutzen und den Gegenstand übergeben, oder es eben sein lassen.

Zitat (von XD5):
der kann das Gericht den Antrag ohne Anhörung des Schuldners stattgeben?


Ohne Anhörung ja, aber nicht ohne dem Schuldner die Möglichkeit der Anhörung eingeräumt zu haben.
Reagiert der Schuldner nicht innerhalb der gesetzten Frist, entscheidet das Gericht dann halt ohne Anhörung.


-- Editiert von spatenklopper am 23.05.2019 15:19

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#8
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Sinnvoll wäre gewesen den Antrag besser zu formullieren.
Man konnte nicht nur (wie erfolgt) schlicht die Verurteilung zu Herausgabe beantragen, sondern die Verurteilung bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe beantragen.
Da dies unterblieben ist, kommt man aber nicht anders weiter.

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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