Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenfürhrung für nur 1,5 Jahre

16. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
go353057-82
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 17x hilfreich)
Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenfürhrung für nur 1,5 Jahre

Hallo zusammen,

X ist ein Deutsche und war mit seiner Frau Y bei der Ausländerbehörde, um für sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zu beantragen. Auf dem Antragsvordruck hat er "Ich beantrage die Erteilung eines Aufenthaltstitel" handschriftlich um "für drei Jahre
gem. Nr. 28.1.6 der AVwV zum AufenthG" ergänzt. Die Sachbearbeiterin hat dies aber anscheinend ignoriert. Nach der Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung hat sie nämlich gesagt, dass der Titel für 18 Monate erteilt wird. Dann hat X sie nochmals auf die Vorschrift verwiesen. Es ist natürlich unglaublich und X würde am besten explodieren, aber sie hat gesagt, dass allen nur für 18 Monate erteilt wird, es sei denn man hat schon B1 bestanden. X hat ihr gesagt, dass B1 erforderlich ist, wenn man eine unbefristete Afenthaltserlaubnis beantragt oder nicht verpflichtet zum Integrationskurs sein will und dass in der Vorschrift nichts zu B1 steht und auch dass er eine Begründung ihres Zweifels laut "gem. Nr. 28.1.6 der VwV zum AufenthG" bekommen muss. X hat sie auch ums Verständnis dafür gebeten, dass nach 8 Stunden des Wartens (obwohl X und Y 40 Minuten vor der Öffnungszeiten gekommen sind, um eine Wartenummer zu ergattern) sie allermindestens das erwarten, worauf die recht haben. Sie hat X und Y gebeten noch einmal im Wartebereich zu warten und dann wieder aufgerufen und das folgende Dokument gegeben

"Erstmalige Aufenthaltserlaubnis

Sehr geehrte ...

gemäß der Fachanweisung nach § 45 Abs. 2 Bezirksverwaltungsgesetz der Behörde für Inneres und Sport zum Ausländerrecht Nr. 1/2014, S. 30 Punkt E. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist folgendes zitiert "Soweit es sich um Personen handelt, die erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs nach § 28 AufenthG erhalten und damit potenziell einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Abs. 1 S. 1 AufenthG bzw. ggf. § 44a Abs. 1 S.1 Nr. 1 AufenthaltG erlangen zur Teilnahme verpflichtet sind, ist die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf 18 Monate zu befristen."

Zum Zweifel an deren Ehe steht da gar nichts.

Für mich scheint es ein Quatsch zu sein und im besten Fall handelt es sich um Vorschriften, die untergeordnet der AVwV zum AufenthG sein sollten.

Leider sieht X es sonst nirgendwo, dass seiner Frau eine Aufenthaltserlaubnis für nur 18 Monate erteilt wurde.

Kann X trotzdem schon mal einen Widerspruch einlegen bzw. eine Beschwerde an die Bürgerschaft schicken oder soll er erstmal auf den elektronischen Aufenthaltstitel warten, wo es stehen würde, dass dieser nur für 18 Monate gilt?

Soll X erstmal einen Widerspruch einlegen und erst dann sich bei der Bürgerschaft beschweren, parallel oder reicht es, wenn er sich nur bei der Bürgerschaft beschweret

Könntet ihr bitte helfen, den Widerspruch und/ oder die Beschwerde bei der Bürgerschaft zu formulieren?

Hat X irgendeine Chance auf einen Schadensersatz. Ich verstehe, das ist höchstwahrscheinlich nicht möglich, aber es ist unglaublich ätzend und stressig, wenn man unter der Unkenntnis eines Beamten leidet, der Beamte aber nicht und dass ein Beamte, der ein Vorbild für Einhaltung der staatlichen Regelungen sein sollte, und außerdem von anderen Einhaltung der staatlichen Regelungen verlangt, selber dies nicht tut, und dann obwohl X netterweise das entsprechende Gesetz für sie ausgedruckt habe, dieses offensichtlich ignoriert und gibt X irgendeinen Quatsch, weil sie anscheinend nicht zugeben will, dass sie da falsch gelegen hat.

Danke

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32007 Beiträge, 5632x hilfreich)

Zitat (von go353057-82):
X ist ein Deutsche und war mit seiner Frau Y bei der Ausländerbehörde,
Die Frau ist schon hier? Die Familienzusammenführung ist schon erfolgt. Alles klar, es war Familien-Nachzug.
Im Antrag für den AT kann man gern auch 5 oder 10 oder 20 Jahre angeben. Man kann schliesslich alles beantragen.
Aber die ABH entscheidet das letztlich. Das hat nichts mit Ignorieren zu tun.
Daran ist gar nichts unglaublich und wenn X explodiert, fragen hinterher alle, warum hat er wohl erst geheiratet? Und wer hat den Schaden? Der X wahrscheinlich nicht. Eher wohl seine Frau Y, die dann alleine weiterwursteln müsste. :sad:
Y hat einfach keinen rechtlichen Anspruch auf diese gewünschte Aufenthaltserlaubnis. X schon mal gar nicht, denn X ist schon deutsch. ;)
Zitat (von go353057-82):
Zum Zweifel an deren Ehe steht da gar nichts.
Es zweifelt wohl niemand an der Ehe. Allerdings hat die Hamburger Behörde für Inneres und Sport so entschieden, wie man es X zum Lesen und Verstehen auch schriftlich gegeben hat.

Zitat (von go353057-82):
Hat X irgendeine Chance auf einen Schadensersatz.
Welcher Schaden ist entstanden ? Ich kann keinen erkennen.
Zitat (von go353057-82):
aber es ist unglaublich ätzend und stressig, wenn man unter der Unkenntnis eines Beamten leidet,
Für den Mitarbeiter der ABH gilt allerdings das gleiche. Noch ätzender wird es, wenn ein Nichtbetroffener X sich aufbläht und seine Unkenntnis noch stolz vor sich her trägt.

Fragen:
1. Welcher Schaden entsteht Y mit einem AT gültig für 18 Monate?
2. Von wann ist deine AVwV zum AufenthG ?

Ich kann mit absolut nicht vorstellen, dass jemand hier im Forum dem X irgendeinen Quatsch als Widerspruch formuliert.

28.1.6. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung i. d. R. auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend
ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unterhalb der eine Ablehnung des Antrags rechtfertigenden Schwelle), ob die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer 27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraussetzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.
von 10/2009, also steinalt.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#2
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)
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