Eigenbedarf möglich ein 3/4 Jahr nach Kauf möglich?

17. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)
Eigenbedarf möglich ein 3/4 Jahr nach Kauf möglich?

Hallo zusammen,

Ich habe folgendes Problem, ich habe vor ca einem 3/4 Jahr eine kleine 1-Zimmerwohnung als Kapitalanlage gekauft in Berlin.
Die Mieterin ist 60 und sehr nett. Ich hatte ihr auch mündlich zugesichert dass ich die Wohnung nicht brauche, selber eine 3-Zimmer-Wohnung besitze in der ich wohne und sie da wohnen bleiben kann. Sie wohnt schon seit 11 Jahren in der Wohnung und will sie auch nicht aus ihrem gewohnten Umfeld reißen.
Nur habe ich seit einem Monat das Problem dass mein Vater schwer am Herzen erkrankt ist, weshalb ich ihn nach berlin in meine Wohnung geholt habe um ein Auge auf ihn zu haben und zu pflegen so gut es neben der Arbeit geht. Er ist alleinstehend.
Nach nur einem Monat merke ich allerdings dass wir kein gutes Mitbewohner Paar sind (es mag auch am Generationsunterschied und seiner Sturrheit liegen) und ich bereits jetzt an meine Grenzen stoße.
Da die kleine Eigentumswohnung sehr nah zu meiner Wohnung liegt, spiele ich zunehmend mit dem Gedanken ihn dort unterzubringen damit wir räumlichen Abstand zueinander haben. Für mich stellt sich allerdings die Frage ob dies überhaupt rechtlich möglich ist. Die Mieterin ist so beherzt dass sie sicher auch so einen Auszug in Betracht ziehen würde auch wenn es mir schwer fällt da sie so eine Liebe ist, aber ich finde ansonsten zurzeit keine bezahlbare Wohnung für meinen Vater, geschweige in meiner Nähe.
Kann wer helfen? Wäre eine Kündigung zwecks Eigenbedarfs möglich?


-- Editiert von Aspirin1000 am 17.05.2019 20:15

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Dinge ändern sich......

Ich sehe keinen Grund, warum Du hier nicht Eigenbedarf anmelden kannst.

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#2
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

War die Wohnung schon eine ETW als die Mieterin sie angemietet hat?

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#3
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
War die Wohnung schon eine ETW als die Mieterin sie angemietet hat?

Was soll es sonst gewesen sein?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Zitat (von Anitari):
War die Wohnung schon eine ETW als die Mieterin sie angemietet hat?

Was soll es sonst gewesen sein?


Ein MFH, wo nach Einzug erst die Wohnungen per Teilungserklärung in ETWs aufgeteilt wurden......
Dann gäbe es evtl. Sperrfristen für die Eigenbedarfskündigungen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

Zitat (von Seb_Weniger):
Was soll es sonst gewesen sein?


Eine Wohnung in einem Haus das allein einem einzigen Eigentümer gehört.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#6
 Von 
Aspirin1000
Status:
Schüler
(341 Beiträge, 66x hilfreich)

Ja die Wohnung war bereits eine ETW als die Mieterin sie angemietet hatte vor über 10 Jahren.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Du als neuer Eigentümer kannst nach einer Sperrfrist von 3 Jahren nach Erwerb die Eigenbedarfskündigung durchziehen.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Eine Sperrfrist gilt in diesem Fall nicht. Daher kann auch sofort wegen Eigenbedarf gekündigt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Du als neuer Eigentümer kannst nach einer Sperrfrist von 3 Jahren nach Erwerb die Eigenbedarfskündigung durchziehen. Nun, zunächst mal betrüge die Frist in Berlin 10 Jahre, aber der Hauptfehler ist, anzunehmen, dass sei bei jedem Verkauf der Fall. Vielmehr ist das bei der Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung der Fall - da gibt es die 10jährige Frist und nach deren Ablauf nicht mehr, unabhängig vom Kaufen und Verkaufen der Wohnung.
Eine Sperrfrist gilt in diesem Fall nicht. Na, vom Ablauf der 10-Jahres-Frist sollte man sich schon überzeugen...
http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=KSchKlV+BE+%C2%A7+2&psml=bsbeprod.psml&max=true

-- Editiert von muemmel am 12.06.2019 15:28

-- Editiert von muemmel am 12.06.2019 15:30

-- Editiert von muemmel am 12.06.2019 15:31

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119640 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Du als neuer Eigentümer kannst nach einer Sperrfrist von 3 Jahren nach Erwerb die Eigenbedarfskündigung durchziehen.

Gibt es dafür auch eine Rechtsgrundlage?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

OK. Danke für die Richtigstellung.
:sweat:

Antwort #7 also nicht beachten.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Ally McBeal
Status:
Schüler
(376 Beiträge, 95x hilfreich)

Zitat (von Aspirin1000):


...Die Mieterin ist so beherzt dass sie sicher auch so einen Auszug in Betracht ziehen würde auch wenn es mir schwer fällt da sie so eine Liebe ist, aber ich finde ansonsten zurzeit keine bezahlbare Wohnung für meinen Vater, geschweige in meiner Nähe...

-- Editiert von Aspirin1000 am 17.05.2019 20:15


Wenn Du deine Mieterin so magst; kannst Du sicher stellen, dass sie im Falle eines Auszuges gut untergebracht ist?? Die MIeten in Berlin sinken ja leider nicht und die gute Frau dürfte das gleiche Problem mit bezahlbaren Wohnraum haben, wie Du.

Ich kann deine Situation gut nachvollziehen, trotsdem tut mir die liebe Mieterin leid, die deshalb ihren Wohnraum verliert.

LG

Ally

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